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BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 5 StR 111/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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St

1/52 4

Im Namen des Voilkes2255 037 +

In der Strafsache gegen

den Reichsbahnsekretär i.R. Oskar X Em.

geboren am EEEEEEEED 1596 in Tu wohnhart in DO. GER ,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizsekretär

els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27.Sept. 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Verbrechens gegen § 174 ziff.1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs.1 Ziff.3 und mit Vergehen gegen § 175 verarteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründ ei:

- Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach 8 174 ziff.1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach §§ 1753 giff.3, 176 Abs.I Ziff.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im

Ergebnis ohne Erfolg.

I. Verfabrensrügen:

Der Angeklagte beanstandet, daß das Landgericht sich über. den Eventualantrag der Verteidigung hinweggesetzt und diese hierdurch unzulässig beschränkt habe.

1.) Die Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes aus;

" Der Verteidiger beantragtes Freispruch, evtl. Aussetzung zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens."

2.) Einer Bescheidung dieses Antrages durch Gerichtsbeschluß bedurfte es schon aus dem Grunde nicht, weil mangels bestimmter Tatsachenbehauptung nicht ein echter Beweisamtrag, sondern eine bloße Anregung der Verteidigung vorliegt, weitere Ermittlungen in der gewünschten Richtung anzustellen (vet. u.a. 2 StR 517/51 vom 7.12.1951).

»

Abgesehen hiervon, brauchen Hilfsamträge lediglich in. den Urteilsgründen berücksichtigt zu werden. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs.VI StPO entfällt somit.

3.) Auch die Rüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs.II StPO) bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte ist durch den Sachverständigen Dr.med. Weiß auf seinen Geisteszustand untersucht worden, mit dessen Gutachten sich das Landgericht in den Urteilsgründen auseinandersetzt und hierbei zum Ausdruck bringt, das Gericht — es handelt sich um die ständige Jugendschutzkammer - sei aus eigener Sach-

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um

kenntnis zu dem gleichen Ergebnis wie der Sachverständige gekommen, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht unter den Bedingungen des § 51 StGB befunden habe.

Das Landgericht hatte mithin selbst keinerlei Zweifel mehr an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und war daher nicht gehalten, auf die vorgebrachte Anregung der Verteidigung einzugehen (vgl.ı 2 StR 84/51 vom 6.4.1951).

4.) Unter diesen Umständen ergibt sich auch daraus keine

Rechtsverletzung, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen den

hilfsweise gestellten Ermittlungsamtrag nicht ausdrücklich behandelt hat. Denn die oben wiedergegebene, bestimmte Erkenntnis des Gerichts, enthält -— im Zusammenhange der Urteilsgründe - gleichzeitig eine ausreichende Bescheidung sogar im Sinne des

§ 244 Abs.IV Satz 1 und Satz 2 StPO.

1. Sachrüge: Das angefochtene Urteil stellt u.a. folgendes fest:

Der Angeklagte erteilte dem am 4.12.1938 geborenen Zeugen Eberhard IL glb seit November 1949 Nachhilfeunterricht. Im Januar 1950 forderte der Angeklagte anläßlich einer Bemerkung des Jungen, er habe nur ein "Körnchen", diesen auf, die Hose auszuziehen und seinen Geschlechtsteil zu entblößen. Als- ° denn griff der Angeklagte den Zeugen an den Hoden und äußerte, es sei alles in Ordnung. In der darauf folgenden Zeit drückte: : der Angeklagte den Knaben wiederholt an sich, küßte ihn des öfte- } ren auf den Mund, zog ihm danach mehrere Male die Hosen aus und i legte den Zeugen über die Kniee, um ihm mit der Faust sanfte, nicht schmerzende Schläge ‘auf das entblößte Gesäß zu versetzen.

Wie der Angeklagte wußte, duldete der Knabe nur aus seinem Abhängigkeitsverhältnis als Schüler diese Handlungen des | Angeklagten, die Lange nicht als geschlechtlich empfand und von 1 denen das Landgericht annimmt, daß sie sämtlich von geschlechtlicher Erregung des Angeklagten getragen waren und der Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen sollten. _ ;

1.) Diese Feststellungen bilden keine ausreichende Grund- } lage zur Verurteilung nach § 175a Ziff.3 StGB, dessen Tatbestand i

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als "Verführung". eines Minderjährigen zum Unzuchttreiben oder zum Mißbrauchenlässen zur Unzucht voraussetzt.

8) Das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber IB verletzt zwar das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und ist auch - im Zusammenhange einer Handlung gesehen - von solcher Stärke und Dauer gewesen, daß das Merkmal des "Unzuchttreibens mit dem Jugendlichen" erzulrt wird. Die Angriffe der Revision insoweit gehen fehl bezw. richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters, dem allein die Beurteilung einer Tat auf ihren geschlechtlichen Inhalt obliegt.

b) Jedoch ist - im gegebenen Falle -— nur der Tatbestand: des :§ 175 StGB durch den Angeklagten verwirklicht worden.

§ 175a Ziff.3 StGB verlangt darüber hinaus noch ein _ "verführen" und bringt damit zum Ausdruck, daß der Jugendliche mit seinem Verhalten selbst den Tatbestand des.§ 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt haben muß. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und die im Gegensatz hierzu stehende Reichtsgerichtsentscheidung in HRR 1942 Nr.384 abgelehnt (vgl. u.a. 2 StR 358/51 vom 26.7.1951).

Demnach beruht die Anwendung des § 175a Ziff.3 StGB auf Rechtsirrtum. Denn Igggphat die Handlungen des Angeklagten nicht als geschlechtlich empfunden und kann deshalb den Tatbe-+ stand des § 175 StGB nicht verwirklicht haben. Der Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte dies auch gar nicht gewollt hat. Deshalb scheidet ebenfalls ein versuchtes Verbrechen !nach St 175a, 43 StGB aus. Bestehen bleibt insoweit lediglich ein. Vergehen gegen § 175’StGB, welches bei Annahme eines: vollendeten Verbrechens gegen § 175a StGB von dieser Vorschrift sufgeschrt wurde. -

2.) Bedenkenfrei ist die Schuldfeststellung gemäß § 174 Ziff.1 und § 176 Abs.I Ziff.3 StGB.

&@) Der Zeuge stand als Nachhilfeschüler zu dem Angeklagten in einem Verhältnis echter Unterordnung, zumal bei Berücksichtigung des Umstandes, daß IB im Jahre 1950 erst 11 Jahre

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alt war und sich daher in besonders starkem Maße der Autorität auch eiries Nachhilfelehrers unterworfen fühlte. Überdies war hier die Erziehungs- und Ausbildungsaufgabe des Angeklagten daduröh noch verantwortlicher gestaltet worden, daß die Absicht bestand, ihn demnächst als Paten seines noch nicht getauften Schülers zu bestellen.

Die Annahme seines Autoritätsverhältnisses im Sinne des § 174 Ziff.]l begegnet mithin - entgegen der Auffassung der Revision - keinerlei rechtlichen Bedenken.

db) Im übrigen sind Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen; die Vornahme unzülichtiger Handlungen stellt einen "Mißbrauch zur Unzucht" im gegebenen Falle dar (vgl. BGH 1, 73).

III. Nachdem somit die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Ziff.1l in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen gegen § 176 Abs.I Ziff.3 StGB bestehen bleibt, kann dem Austausch der Verbrechensvorschrift des § 175a

StGB gegen die Vergehensvorschrift des § 174 StGB eine Auswir- ‚kungsmöglichkeit auf die Höhe der erkannten Strafe nicht beige-

messen werden. Dagegen spricht eindeutig die geringfügige Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe um nur einem Monat

‚Gefängnis. im Zusammenhange mit den: Ausführungen des angefochte-

nen Urteils gur Straffrage.

Die Revision des Angeklagten ist daher in yollem Umfange -

‚unter Berichtigung des Schuldspruchs - zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt