Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 2 StR 122/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Form 2391 0°0
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Putzer Hermann Friedrich Wilhelm M EEE aus
EEE, geboren cm GER 1502 in SOME,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senetspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ER
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in, Hamburg vom 19. November 1951 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens nach g 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 175 StGB schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über . die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Vun Rechis wegen
2.
Gründe§
Die Strafkammer als Jugenäschutzkammer hat den Angee agten wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens ge- &ss § 174 Nr l in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis erurteilt, wegen weiterer angeklagter Sittlichkeitsver-
brechen teils freigesprochen, teils das Verfahren einge-
stellt. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, bekämpft er das Urteil mit der Sachrüge; sie hat zum Teil Erfolg.
"1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme eines Ver- ‚prechens nach § 174 Ziff 1 StGB. Der Ängeklagte hat die
Kunztichtigen Handlungen an seinem zur Tatzeit 17Y2 Jahre Falten ehelichen Sohn Rudolf begangen, Zutreffend hat de- -
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her der Vorderrichter angenommen, dass der Angeklagte eine seiner Erziehung und Aufsicht anvertraute Person zur Unzucht missbraucht habe. Die Tatsache, dass dieser Sohn damals bei einem Bauern in einen benachbarten Ort
“beschäftigt war und nur gelegentlich über das Wochenen- “ de nach Hause kam, hat keinen Einfluss auf das zwischen “ dem Vater und ehelichen Sohn bestehende Autoritätsver-
höltnis im Sinne des § 174 Ziff 1 StGB. Ausdrücklich ist
: auch festgestellt, dass dem Angeklagten nach der Schei-
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dung von seiner ersten Frau das Sorgerecht für den Sohn Rudolf verblieben ist. Die gegenteiligen Revisionsaus-
führungen gehen daher fehl.
2. Ohne weiteres ist dem Sachverhalt zu entnenmen, dass der Angeklagte als Mann mit einem Manne Unzucht getrieben hat. Dagegen kann, worauf die Revision zutreffend hin-
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weist, die Verurteilung aus § 175 a Ziff 3 StGB nicht aufrecht erhalten bleiben. Der Vorderrichter meint, eine Verführung sei darin zu erblicken, dass der Angeklagie seinen Sohn unter Missbrauch seiner Autorität als’ Vater bestimmt habe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Damit ist der Begriff der Verführung zur Unzucht im Sinne des § 175 a Ziff 3 StGB verkanntz; die Verführung im Sinne dieser Bestimmung erfordert zur äusseren Tatseite eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die dieser an sich nicht will, geneigt zu machen, wobei die geschiechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstanäskraft des Minderjährigen ausgenützt wird; subjektiv muss sich der Täter
“ dieser Umstände, welche sein Handeln zur Verführung ma-
chen, bewusst sein und sie in seinen Willen aufnehmen,
vgl RGSt 70, 1995 71, 48 und die Urteile des Senats vom
7. Dezember 1951 - 2 StR 517/51 - und vom 7. Oktober 1952 - 2 StR 270/51 -. Eine Verführung kommt nicht in Betracht, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit gewesen ist oder das Opfer ohne Vor-
bereitung Überrumpelt wird; auch kann ein Schiafender nicht verführt werden.
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht, dass ein Verführen zur Unzucht in diesem Sinne vorlag. Im ersten Palle der fortgesetzten Handlung hat der Angeklagte, der zusammen mit seinem Sohn in einem Bett lag, den Geschlechtsteil des schlafenden Jungen umfasst und daran gerieben, bis der Junge erwachte; darauf liess er alsbald von ihm ab; Im zweiten Falle zog er dem mit
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ihm im Bett liegenden Jungen die Turnhose bis zu den Knieen herunter, steckte ihm seinen Geschlechtsteil von hinten zwischen die Oberschenkel und führte beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss aus; aus Angst vor Schlägen traute sich der Sohn nicht, ihm Vorhaltungen über seine Handiungsweise zu machen. In keinem der Fälle ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte auf den Willen des Jungen einwirkte um ihn zur Unzucht, die dieser an sich nicht wollte, geneigt zu machen. Im ersten Falle hat er einen Schlafenden missbraucht und alsbald von ihm abgelassen; im zweiten Faile sind keinerlei Einwirkungshandlungen auf den Willen des Jungen festgestellt, auch ergibt sich nicht. ob der Junge zur Unzucht geneigt gemacht wurde und dass der Angeklagte ihn geneigt machen wollte. Bei den im übrigen klaren und eindeutigen Feststellungen über die Vorgänge ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Hauptverhandlung zu ergänzenden Feststellungen führen könnte. Der Senat war daher auf Grund der Tatsachenfeststeliungen In der Lage, gemäss § 354 StPO den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass ein fortgesetzes Verbrechen gegen § 174
Nr 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetstem Vergehen nach § 175 StGB vorliegt. Das Urteii war im Strafausspruch aufzuheben und im Umfange der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückzuverweisen, da die Annahme eines Verbrechens nach 8 175 a Ziff 3 StGB statt 175 StGB den Strafausspruch beeinflusst haben kann.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
- Dr. Ludwig Dr. Ortlieb