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BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 2 StR 812/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 .5%R 812/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Hubert M p zus Po dort

geboren am EB 1886, z=.2t. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Bonn vom 13. Juni 1952

1.) dahin abgeändert, dass im Falle rd das Verfahren unter {fpernahme der Kosten auf die Staatskasse eingestellt wird,

2.) aufgehoben mit den Feststellungen

2) in den Fällen DE, Meiiibund Otto MN |

b) im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Nebenstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

? Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem 12 bis 13-jährigen Pflegesohn, wegen fortgesetzten Missbrauchs eines in seinen Diensten stehenden Arbeiters zur Unzucht, wegen Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren in 3 Fällen, in einem Falle davon in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, und wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in 16 Fällen" zu der Gesamtstrafe von fünf

Jahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet.

Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

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1.) Die Rüge, die Verteidigung sei unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO); ist ebenso wie die Rü-

ge der Verletzung der §§ 220, 116 StPO unzulässig, weil 1 nicht oränungsmässig erhoben, Nach dem § 344 Abs 2 Satz 2 pp:

ö ‚ Ey StPO muss der Beschwerdeführer; der eine Verletzung des 12

Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und 18 So genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrens- Ä fehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen Ei. werden (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1952, BGHSt 3; R 213). Zur Rüge der Verletzung der §§ 220, 116 Stpo (IT d Bi der Rechtfertigungsschrift) behauptet der Angeklagte über- ei

F &r, haupt keine Tatsachen, Zur Begründung der Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (II c aa0) ver-Hr. weist er nur auf "Bl 109 der Gerichtsakten und die dort

’ wiedergegebenen Anträge", Ferner bezeichnet er auch und ! insbesondere nicht die Tatsachen, die nach seiner Auffas-Ri] sung die Fehlerhaftigkeit des -ebenfalls nicht mitgeteil- | - ten- Gerichtsbeschlusses ergeben, der’ auf die Anträge ergangen ist und durch den die Verteidigung in einem für

worden sein soll.

j Bi die Entscheidung wichtigen Punkt unzulässig beschränkt E} ?

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y 2.) Offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs 5 StPo. Das angefochtene Urteil. führt die Umstände an, die für die Zumessung

% N Bi der Einzelstrafen bestimmend gewesen sind; gesondert für

jeden einzelnen Fall brauchte es die für und gegen den

br \ Angeklagten sprechenden Umstände nicht zu erörtern. 14 . % Ei

Zi 3.) Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis

ji zutreffend dagegen, dass im Falle Marquard das Verfahie ren nicht eingestellt worden ist. Dabei bedarf es kei- “nes Eingehens auf die -unhaltbaren- Erwägungen, aus denen die Jugendschutzkammer den Gnadenerlass für die Wehrmacht vom 1. September 1939 (RGB1 I S 1549) für unanwendbar hält. Denn die Strafverfolgung des Sittlichkeitsverbrechens, das der Angeklagte nach den Feststel-Jungen "vor 13 bis 14 Jahren" an seinem Pflegesohn Heinz N) verübte, ist auf alle Fälle durch Verjährung ausgeschlossen. § 174 Abs 1 Nr 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung drohte als Höchststrafe fünf Jahre Zuchthaus an. Es verjährte deshalb die Strafverfol-

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gung auch dieses Verbrechens ebenso wie des mit ihm rechtlich zusaunentreffenden Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zehn Jahren (§ 67 Abs 1 SteB). Hiernach war in diesem Falle das Verfahren vom Senat gemäss den §§ 66 StGB, 260 Abs 3, 354 StPO einzustellen; die Einstellung wegen Verjährung geht der Einstellung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes’vor (RG HER 1939 Nr 1014). Die in diesem Zusammenkiang erhobene Rüge der Verletzung. der richterlichen K Aufklärungäßflicht ist deshalb gegenstandslos. Bi

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4. ) Die auf die Sachbeschwerde gebotene weitere Nach- Bi

prüfung des angefochtenen Urteils hat noch weitere Rechtsj fehler aufgeZeidt.

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a) In den Fällen Pub, eu und Otto Zu | ist der Angeklagte jeweils (auch) wegen Verführung einer ; männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht (§ 175 a Hi Nr 3 StGB) verurteilt worden. Das Urteil enthält jedoch R über das Tatbestandsmerkmal des "Verführens" weder nach der äusseren noch nach der inneren Tatseite nähere Fest- Er

stellungen. Der Senat ist daher ausserstande nachzuprü- ’@ fen, ob die Jugendschutzkammer insoweit das Gesetz rich- ii: tig angewandt hat; zum Begriff der Verführung zur Un- Ri zucht im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB vgl RGSt 70, 199; Ki 71, 48 und. die Urteile des Senats vom 7. Dezember 1951 Ki‘

- 2 StR 517/51 - und vom 30. Januar 1953 - 2 StR 122/52 -. al

b) Ebensowenig wird die Anordnung der Unterbringung | des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt durch

die bisherigen Feststellungen getragen. Die Jugendschutz- | kammer hat auf diese Sicherungsmassnahme nach § 42 b Bi

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Abs 2 StGB neben der Strafe erkannt. Massgebend dafür, ob die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfardert, ist daher der Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft, nicht der des Erlasses der Entscheidung (RG DR 1945 S 18). Die Jugenschutzkammer hätte sich daher auch mit der Frage auseinandersetzen müssen,. welchen Einfluss der Vollzug der langjährigen Zuchthausstrafe auf den jetzt 66-jährigen Angeklagten voraussichtlich haben wird. Dies gilt umsomehr, als der Angeklagte..bisher nicht bestraft worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil-.oder Pflegean-R stalt handelt es sich um eine für den Betroffenen beson- | a ders einschneidende Massnahme. Ihre Voraussetzungen sind deshalb stets sorgfältig zu prüfen.

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Bi. 5.) Sonstige, den Angeklagten beschwerende, Rechts-

PN fehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Er Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Bil, Dr. Sauer Dr. Ludwig