Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 4 StR 339/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Vorschrift gilt in der neuen Fassung Port, u \ Gesetz: StGB 88 52, 54 en Rechtssatz: Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung aeg n Neichsgerichts zum übergesetzlichen Notstand 'ah vornehmlich zuch insoweit, als diese cine’ prricht .% gemässe Güterabwägung beim Täter forderteo et Gesetz: StPO §§ 155, 264 Be‘ Rechtssatz: Dei der Feststellung und Wertung von Sirarzunee. ‘ sungstatsachen ist das Gericht durch ‚den. Anklacı Gegrundsatz nicht beschränkt, a: ‚Lttenzeichen: 4 StR 339/51 Be RR Urteil von 12. Juli 1951 . >» 16G Göttingen . In der Str.fsuche gegen den Id 4 Iu Janen des Volkes: t früheren Regierungsrat Dr. jur Walter ve aus ] EB, zevoren an Gi 1911 in nu 0stnreussen, wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben: fir Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Du Recht erkanntz zo. “ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts in Göttin;en vom 15. Dezember 1950 wird auf seine Kosten verworfen. Die seit den 16. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet. Von Rechts wegen |) .= Bi Der Angeklegte hat die Befähigung zum Richteramt; sein besonderes Interesse galt den Jugendstrafvollzug. Im Januar 1943 geriet er als Xescerveoffizier in raıssische Gefangenschaft und Gurchlief mehrere Gefnngenenlager. Von Juni 1946 bis anfang Wörz 1947 wer er mit einer zweivöchi.sen Unterbrechuns Leiter des Arbeitolazers MP an der Llittelwolga. Als solcher war er dem sowjetischen Komnandanten für den inneren Lagerbetrieb verentwortlich. Der Angeitlagte hat 20 Kameraden, die eines Diebstahls oder sonstigen Verst

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Gesetz: StPO §§ 155, 264 Be‘

Rechtssatz: Dei der Feststellung und Wertung von Sirarzunee. ‘ sungstatsachen ist das Gericht durch ‚den. Anklacı Gegrundsatz nicht beschränkt, a:

‚Lttenzeichen: 4 StR 339/51 Be RR Urteil von 12. Juli 1951 . >» 16G Göttingen .

In der Str.fsuche gegen

den

Id

4

Iu Janen des Volkes:

t

früheren Regierungsrat Dr. jur Walter ve aus ]

EB, zevoren an Gi 1911 in nu 0stnreussen,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat

der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

fir

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär aD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Du

Recht erkanntz

zo.

“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts in Göttin;en vom 15. Dezember 1950 wird auf seine Kosten verworfen.

Die seit den 16. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Bi

Der Angeklegte hat die Befähigung zum Richteramt; sein besonderes Interesse galt den Jugendstrafvollzug. Im Januar 1943 geriet er als Xescerveoffizier in raıssische Gefangenschaft und Gurchlief mehrere Gefnngenenlager. Von Juni 1946 bis anfang Wörz 1947 wer er mit einer zweivöchi.sen Unterbrechuns Leiter des Arbeitolazers MP an der Llittelwolga.

Als solcher war er dem sowjetischen Komnandanten für den inneren Lagerbetrieb verentwortlich.

Der Angeitlagte hat 20 Kameraden, die eines Diebstahls oder sonstigen Verstosses gegen die Lagergemeinschaft verdächtigt wurden, in den Zrdbunker, der zun Yaschen und Intlausen diente (sog. Banja), bestellt und dort von Angehörigen des lilfspersonals mit etwa 70 cm langen und 4 cm dicken Hölzern, die zum W&scherühren ver'endt wurden, verprügeln lassen, wobei er die Aufsicht führte, teilwcise aber auch »ersönlich zuschlug. Die Beschuldigten wurden über eine WTäschebank gezozen und erhielten nach Anveisung des Anseklagten 15 - 80 kräftige Schlä;e aufs Gesäss; einer wurde bis zur Bewusstlosigkeit genrügelt. In einem weiteren (21.) Falle hat der Angeklagte einen Kameraden durch die Stubenbelegschaft misshandeln lassen, die mit Päusten und Leibriemen blindlings auf diesen einschlug. Bei acht von diesen Vorgängen wurde geprügelt, weil der Angeklaste vom Uisshandelten ein Geständnis über die eiszene Verfehlung oder eine Angabe über jiittäter erzielen wollte; von vier Opfern erreichte er dies auch, bei den vier anderen misslaung Ss.

Das Lanögericht hat den Angeklagten, der in 30 Fällen anzeirlagt wer, we,;en zefährlicher Körperverletzung in 21

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Fällen, von denen vior in Tateinheit mit versuchter Nötigung und weitere vier in Tateinneit mit vollendeter Nöti,;ung be-

gengen sind, zu einer Gesautstrafe von vier Jahren und sechs sionaten Gefäönznis verurteilt, im übrigen aber freigesprochen.

Die Revision des An;eklagten beanstandet das Urteil in verf-hrens- und stıchlichrechtlicher Beziehung.

I.

Der Anszeklaste ist deutscher Staatsangehöriger. Nach § 3 Abs 1 StGB gilt für iln deutsches Strafrecht, zuch venn er die Taten im Auslande begcngen hat. Den sogenann;en Personalsrundsatz hat zwar erst die Verordnung vom 6. Uai 1940 (2CB1 I S 754) ins deutsche Strafrecht eingeführt. Gegen seine Teitergeltung bestehen jedoch xeine Bedeniien. Die Gesetze des Kontrollrats Ur 1, Ar 11 und Nr 55 haben die Verordnung über den Geltungsbereich des deutschen Strofrechts nicht aufgehoben. Sie enthält auch kein nationelsozialistisches Gedankengut im Sinne des "ilitärrezierungsgesetzes Nr 1 Art III ür 4. Der Personalzrundsatz kam zwar nationalsozialistischen Lehren entgegen, entstammt ihm aber ıicht;z schon § 4 des Vorentwurfs von 1909 wollte i!ın für Verbrechen und Ver;;ehen übernelmen und Art 6 dcs Schweizer Strafgesetzbıches vom 21. Dezember 1937 hat ihn für die Zidgenossenschaft eingeführt. Im übrigen hat das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 die zortgol tung des § 3 bestötigt; denn die !Icufassung des 53 a St?O setzt sie voraus (vgl die amtl Bezrändung zum Entwurf Art 3 zu Ir 57).

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Nach § 3 Abs 2 StGB ist jedoch zu prüfen, ob die nach dcutschem Recht strafbare Handlung, auch wenn sie am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist, sich gleichwohl nach deutschen Rechtsempfinden als strafwirdiges Unrecht darstellt. Art 142, 143 des Strefgesctzbauches der RSFSR vom 22. Novenber 1926 stellen die vorsätzliche schwere, minder schwere und leichte Körperverletzung und Art 146 die vorsätzliche Zufügung von Schlägen, ?rügeln und anderen Gewalttätigkeiten, die einen körperlichen Schnerz verursachen, unter Strafe. Das sowjetrussische Strafgesetzbuch kennt keinen dem § 240 StGB entsprechenden allgemeinen Tatbestand der Nötigung; es hält die Nötigung zur Aussage bei einer Vernehmung im Art 115 Abs 2 nur im Rahmen der Amtsverbrechen für strafwirdig. Indessen braucht nicht entschieden zu werden, ob der Angeklagte als von den sowjetrussischen Dienststellen eingesetzter Lagerleiter zu den Beamten im Sinne des Art 109 des russischen Strafgesetzbuches gehörte; denn

die Strafkammer weist zutreffend darauf hin, es würde dem

gesunden Empfinden des deutschen Volkes für Recht und Unrecht geradezu widersprechen, ‘'enn man die vom Angeklagten bezangenen, schweren Nötigunzgen oder die Versuche dazu an seinen wehrlosen Lanäsleuten nicht deshalb als strefwärdics Unrecht ansähe, ‘;eil er sie unter den niederdrückenden Verhältnissen eines sowjetrussischen Kriegssefangenenlagers vollziehen liess. Dass der Xichter bei der Abgrenzung des strafwürdigen vom nichtstrafwirdigen Unrecht auf das Rechtseıpfinden des Volkes zu achten habe, ist ein alter Grundsatz rechtssteatlichen Strafens. Dem steht die Gesctzgebung der Besatzungsmächte nicht ent;egen. Sie verbietet nur, dass

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der Richter nach angeblichem sesunden Volksemvfinden, d.h. willkürlich strafe (BG!I 4JW 1951,.160; Niethamner DRZ 1946, 61). Schliesslich vird die Strafbarkeit der Auslandsstraftat des Inländers durch den einschlägigen Tatbestand des Strafgesetzbuches begründet und nur der Ausnahmefall durch die Bewertung nach dem Rechtsempfinden als nicht strafwürdig ermittelt (v. Teber JZ 1951, 306).

Ztwa nach sowjetischen Recht bestehende Xechtfertigungssründe sind in Anbetracht der begrenzten Disziplinargewalt, die die Vertreter des Gewahrsamstaates den Änze':lagten einser&äumt hatten, und des ausdrücklichen Verbotes der Klisshendlunzen durch den L>gerkozmandanten nicht ersichtlich.

Il.

Die Voraussetzungen des § 9 des Str-£freiheitsgesctzes von 31. Dezember 1949 (BGBl S 37), den die Revision auf die Verfehlungen des Anze’:lasten an;ewandt sehen nöchte, lieyen nicht vor. Das Gesetz ht nur solche Vorgänze amnestieren wollen, die einen unmittelbaren Zusamnenh-nz mit dem noli-

tischen Zuscumenbruch Deutschlands hatten.Liese Beziehung ?ehlt in der Regel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Xriegsgefangenenlazer unter völli- ‚sen Abschluss von den allgeiıeinen politischen Leben zu5etrazen und nur in der unzulänglichen Unterbringung und Verpflegung ihren Ursprung haben (vgl das Urteil des er!iennenden Senats vom 30. Januar 1951 - 4 StR 38/50 = iIJi7 1951, 283). Auch im vorliegenden Falle ist nichtszutaze getreten, was

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eine politische Grundlage fir die Taten des Anseklazten erkennen liesse.

III.

Die Revision wendet sich zvwer nicht gegen die Annalıme der Strafkammer, der Anszciilagte habe in 21 Fällen den äufßseren Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) und zugleich in acht Fällen den der vollendeten oder der versuchten Nötigung (§§ 240, 43 StGB) erfüllt. Die allgemeine Sechbeschwerde zwingt jedoch den Senat, das Urteil auch insoweit nachzuprüfen, Der Auzelilaste selbst hat die Zahl der Züchtigunsen, die er als Lascrleiter von su in der Banja an Kameraden nit den Wäscherührhölzern durch Anzehörige des Stammpersonals hat vollziehen lassen, verschieden hoch, zvischen 20 und 25 Fällen, möglicherweise auch noch höher liegend, beziffert. Die Strafkammer het nur die von Angeklagten als iindestnaß zugegebene Zehl von 20 Verfehlun;en, die die Zeusen für zu niedrig hielten, ihreu eststellungsbericht zugrunde gelest. Dagezen ist nichtszu

erinnern. Die Zechtsauffassung des Landgerichts, § 240 StGB ( sei in der Fassung anzuwenden, die er durch die Verordnung vom , 25. Sei 1943 erhalten habe (RGB1 I, 339), ist ebenfalls nicht gi

zu beanstanden (BCH ii 1951, 160). Auch sonst lässt die Rechtsanwendung in den ausreichend festgestellten Fällen keine Fehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.

IV.

Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt: er habe sich bei der Verpflegungskürzung im Dezember 1946 nach verant-

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wortunssbevwusster Prüfunz zur zinführunzg der Prüzgelstrafe entschlossen, weil er nur durch Abschreckun; in einzelnen wie im allgemeinen die zuneiinenden Diebstäkle habe bel-ämpfen unä die durc‘: sie ärohenden Gefahren fir Leib und Lepen der Lagerinsassen habe abrrenden können.

Die Revisionsbegründung vendet sich zunächst z.zen die Annahme der Strafkamaer, es habe kein übergesetzlicher * Notstand vorgelegen, der das Verhalten des Angeklagten rechtfertigen könne.

Das Landgericht legt seiner Auffassung folgende srwägungen zugrunde: wenn eine den äusseren Tatbestand einer Straftat erfüllende Handlung üzs einzige lüttel ist, un ein Rechtegut zu schützen, ist es nicht rechtswidrig, das höherwertige Gut euf Rosten Ges zeringercrtisgen zu wahren (so auch RGSt 61, 242, 254). Das Tertverhältnis der Rechtszüter er;ibt sich im all ;emeinen aus Gem Jtrafrahnen der sie schützenden Nechtssätze. Die Berufung auf eine solche Kon?liktslage steht nicht nur dem Träger des Xechtsgutes, sondern auch Gem zu, der cine rechtlichs ?flicht hat, sich Ges zefähräeten Rechtszutes anzunehmen. (so auch OGISt 1, 321, 352; Negler IK 6. Aufl, Vorb III vor § 51). Va der Gevahrscnusstaat den kriessgefangenen Angekla;ten zum Vorgesetzten seiner Xameraden bestellt, hrtte sit cen Auftrage, fir zeoränete Zustände im Lager im nehmen des iha üöglichen zu sorgen, dur.te er sich schitzend vor ?rexde nechtisgiter stellen.

Tiese Rechtsauffassung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Sie ergibt sich unmittelbar aus den esen des

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Rechts; denn dieses muss die Srhaltung des nach seiner Schätzung höheren "ertes auf Xosten des niederen in ausweg-

losen Lagen billigen. Von ihr aus hat der Tatrichter geprüft,

ob der Angeklagte das geringerwertige Rechtszut der körper-

jichen Unversehrtheit und Gesundheit der bestimi5er Verfeh-

lungen Verdächtigten nur deshalb verletzt hat; weil er auf xeine andere T’eise Gas gefährdete, höherwertige Rechtsgut von Leib und Leben der Gesamtheit der Lazerinsassen zu retten vermochte. „Die Strafkemmner hat in aus?ührlicher Darlegung das Zrgebnis der umfangreichen Beweiscufnahne dehin gewürdigt, dass für Leib und Leben der ücsontheit der Lagerinsassen keine solche Gefahrenlage, wie sie der ibergesetzliche Wotstand vorzsussetzt, bestanden hat, und dass

die Misshandlung „icht Ges ausschliessliche "iittel gewesen ist, den Diebstählen von Brot, Kertoffeln, Bei:leiäung und „äsche und den Fälschungen von Essmarken zu begegnen. Diese Schlussfolgzerungen liesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senas kann sie nur daraufhin prüfen, ob sie von einer falschen Hechtsauslegung oder - wie die Verteiäigung meint — durch unlösbare Tiderspriche beeinflusst sind; dabei xann der Senet nur solche Tatsachen berücksichtigen, die sich aus dezx Scchverhalt des Urteils selbst ergeben, nicht aber jene, dic üle Revision darüber hinaus vorbringt.

l.) Die Strrfkammer ist davon rusgeganzen, dass Gesanäheit und Leben der Xriegezgefangenen in Sysran sc!:on wegen der knappen Verpflegung, äüer schlechten Unterbringung, der manselhaeften Bexleidung und der enstrengenden Arbeit allgemein von Gefahr bedroht waren; wie sie feststellt, konnten von

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‚doch höchst wahrscheinlich macht, wenn nicht unverzüglich

ser lLaze, die sich auch Über cinen längeren Zeitraum erstrex-

der Gesamtbele;scaalt von rund 1100 Mann un die Jahresvenäc 1946/47 ctwa noch 300 - 400 Kriegsgefungene zur Aussen- «rbeit sausrüciıen; zwei Drittel der Männer weren also nur £iir Lagerarbeiten oder Überhaupt richt mehr einsatzrähig. weil aber jeder von den Willen beseels war, die Gefangenschaft zu überleben, nahmen die Diebstähle mit Einbruch des “inters, der zugleich eine Kürzung der Brotzuteilung mit sich brachte, erheblich zu.

Diese zussergewöhnliche Lage hat die Strafkanmer jedoch für den Be;riff einer damals gegenwärtisen Gefährdung im Sinne eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes als noch nicht ausreichend angesehen; es hat nach ihrer Auffassun; kein so hohes Haß von unmittelbarer und unabyendbarer ; Dringlichkeit vorgelegen, Gess es den Rechtskonflikt'im Auen- ' blick der Tat unausweislich gemacht hat. Danit ist die Traze aufgeworfen, ob der Tatrichter etwe an den .techtsbegrif? zu hohe Anforderunszen gestellt hat und so an der “irklichxeit des Lebens vorbeigegangen ist.

Die Rechtsprechung nat unter "segenwärtiger Gefahr" im

FE. Sinne der §§ 52, 54 St@3 einen Zustand verstanden, der nach 12

menschlicher Zrfehrung bei natürlicher \eiterentwicklung der „czebenen Szchlase den Zintritt einer Schädigung sicher oder cine Abwehrnmassnahne ergriffen wird (RGSt 66, 222, 225 und die dort angeführten intscheidungen; Schönke § 52 Anm II,

2; Kohlreusch-Lange, § 52 Anm III; Nagler IX, § 52 Anm II, 3; Nietha”mer bei Olshausen § 52 Anm 5). Die Zigenart die-

ken kann (RGSt 66, 100, 222; m 1939 \r 1553), besteht also

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darin, dass wur ein Teil cer Bedingungen, von denen der schüdigende „rfolg abhängt, scewiss ist und ;egen die unbekennten, erflchrungszemäss aber häufig weiteren Teilbedingungen abge:.ogen “erden muss. Aus dem Ergebnis dieser Wertung ergibt sich der Gred der "ahrscheinlichkeit, mit der eine Verletzung des Rechtsgutes zu besorgen ist (Hezser, Studienbuch I S 67 der 2. AuZ2l). Ob eine Gefahr wirklich gegenwärtig var, lässt sich oft erst zus einer rüickschauenden Betrachtung erschöpfend beurteilen.

Diese Einsicht macht zugleich deutlich, dess dic Abwägung der bekannten und unbekannten Teilbedinzungen ihren \/esen nech eine tatrichterliche Aufgebe ist, die sich als eine “ürdigung der zu ülceser Frage erhobenen Beweise der revisionsrichterlichen Jacharäfung entzieht.

Das Landgericht hat bei seiner Prüfung einen strengen leßstab an die \ehrscheinlichkelt des Reuszlverlaufes angelc5t, rechtlich ist das nicht zu beanstanden; denn eine Rechtsordnung Xann, da die Erhaltung des RXechtsfriedens ihr eigentliches 'nliegen ist, einen Singriff in ein von ihr ausärücklich geschltztes Xechtsgut, vie die körperliche Unversehrtheit als Sicherung der Lebensfunktionen, nur in wirtzlichen Ausnahmefällen schwerer Jot billigen (Telzel, Strafrecht 2. Aufl S 53 £; OGHSt 1, 321, 331). Rechtferti- „ende Notstendslagen ausserhalb des Gesetzes darf sic daher nur anerkeunen, wo eine in hohem Maße begründete Befürchtung besteht, die !bwehr werde zu spät kommen, „enn nicht auf der Stelle gehandelt werde. j

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Die Strafkamusr ist nun zu der Jberzeugung gelangt, dass " das %emeinschaftswidrige Verhalten einzelner oder mehrerer Reneraden die allmzemeine Notlage noch nicht bis zu jenem ; Wnicht mehr erträzlichen Gipfelpunkt" gesteigert hat, der eine Gefahr zum mindesten schwerer Gesundheitsschädigung der übrigen Witglieder der Lagerzemcinschaft als nunmehr unmittel-

bar bevors;.;:hend ausgewiesen hat. Sie hat also die Gefahr bejaht, euch angenommen, dass sie durch Diebstähle erhöht worden ist, jedoch verneint, dass sie dadurch unuittelbar zu wirklicher, ernstlicher G=sfährdung zu werden drohte. Darin liegt kein ‘iderepruch, sondern eine bstufung, für die jeder relative 3esriff Reum bietet. Das Landser:cht hat sich dabei euf fol:sende zrwäzungen gestützt, dio kcinen Verstoss ge;en Denkgesctze oder anerkannte ürfahrungstatsachen crxen-

nen lassen:

"Die Fälschun,;en von Ssswarken und die Diebstähle von Kartoffela hätten nic’t ein solches Ausmaß anıgenoimen, dass die zugestendene ücnze und Güte der \arnve..vflegung jemals Seschmälert worden seien; der AnseXlagie mit seinen Stabe und die funktionäöre dcs Lagers hätten sogar von jeder „armver»flegung donnelt so viel wie der einfache m. emaTangen, und ‚Jachschläge seien regelmässig an die verseilt worden, die für das Leger gearbeitet hätten. Brotdiebstähle hätten die. Stubengemeinscha?ten an einem ermittelten Täter unbarıherzig selbst geahndet unäü den Angeklagten ar gemeldet, wenu sie Gen. Verdächtigen nicht Iberführen "konnten. Dice wegnahme der Brotration habe zwar für den Betroffenen einen schmerzlichen Verlust bedeutet, indessen Leib und Leben nur Cann unmittelber gefährdet, .enn er vlederholt bestohlen worden väre; kein Zeuge habe sich aber da-

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hin ausgelassen, dass der einzelne Lageriasasse fortlaufend, d.n. in grösseren Unfenge immer wieder auf diese Weise xceschädigt worden, oder dass der grössere Teil der Kameraden durch Diebstehl ihres Brotes verlustig gegenzen sei. Yie Entvondung und Versctiebung von Bexleidungsstäicken hätten nicht dazu geführt, dass die Arbeitskormandos o.ıne ?Pelzmäntel oder Tattejacken hätten zusricken missen oder weg:n nangelhafter Bekleidung auf der Arbeitsstelle Schaden genomuen hätten.

An Decken und änteln habe eine nicht geringe Zahl von Lagerinsassen Jbersticke gehabt. Der Diebstanl von 15 "äschegarnituren aus der Banja — der Anlass zu den üisshandlungen in den Fällen ir 1 bis 5 - hzbe bei einer Lagerstär!e von

1100 !ann keine unmittelbare Gefährdung bedeutet; er sei den verentvortlichen Punktionären zunächst nicht einmal aufgefallen." »

Die Gesamtaeit dieser gewissenhaft ermittelten Tatsachen ıa$ das Landgericht gerüss § 261 StPO dahin zcwertet, dass die begangenen Verfehlunzen trotz allgemeiner Not noch zu keiner alten Leibeszefshr Fir die betrorfenen Kameraden geführt haben, während die Verteidigung unter mehr -sesonderter Betrachtung der einzelnen Scveistatsachen, vornehmlich der zllgemeinen Fotl:zce in den Lagern, den gegchteiligen ü Schluss gezozen wissen nöchte. Die Revision seht dabei von dem Gedanzen aus, dass sich gerade die Diebe ern !remden tigentun verzrif?en hätten, weil ihnen kein anderer Ausweg aus unmittelbarer Leibes- und Lebensgefahr geblieben sei.

Die Schlussfolgerungen, die die Verteidigung aus den Beveistatsechen zieht, setzen an die Stelle Ger richterlichen

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Bessciswärdigunz eine eigene. Selbst wenn Giesce gleich möglich oder sozer näherliegend erschiene als dic des atrichaters, so ist damit aoch nicht dargetra, Gass dicser seine ;berzeugung cuf einer denzgesetzlich unnöglichen Crundlase eufzebeıt hat; nur in einem solchen, hier aber nicht erkennbaren Falle läge ein in der levisionsinstenz beachtlicher Verstoss S;cezen sine nechtsnorm vor. Soweit eber die Irvigungen des Tatricäters denigesetzlich oder, erfahrungsrässiz noch möglich sind, binden dic von ihu aus den ?estgestellten Tatsachen gezogenen Scalüsse den „evisionsrich-

- ter. § 337 St?O verbietet diesen eine eigene Beweiswürdigung.

Im übrigen besast die in das Urteil überno.mene Meinung des Heimkehrerpfarrers Schiller, dass dic Diebstähle sich R allein zus der Willen der Täter erklären lassen, äic Gefan-

senschaft zu überleben, nicht mehr, als dass viele Kriegs-

.efznsene in lusslend in Anbetracht ihrer beklegenswerten

Joslege, den Selbsterhaltungzstricb bedenkenlos nachgebend,

xeine Hemmungen einpfanden, diese auch auf Xosten ihrer Lei-

denszefährten zu verbessern, un sich auf diese T’eise die j

iöglichkeit der Heimkehr zu erhalten. vemit wollte die

. Strafkemner nur die zllgemeine Lebensanzst kennzeichnen,

von deren Anfällen auch das Laser Sp nicht verschont seblisben ist, jedoch weder Zcststellen, dass der "Nor:ralverbreucher" sich seine äxistenz überheu)yt nur au? Kosten seiner Kameraden erhalten xonnte -— das verneint das Urteil erkennbar -, noch ausschliessen, dass viele nur der Versuchung einer günswigen Gelegenheit oder bloss den verständlichen Verlan ‚en erlagen, =ndlich einual leder das Gefühl völliger Sättiguig zu verspären, oder zar einer kriminellen Anlage folsten. &s ist also nicht ersichtlich, dass sich das Landgericht, indem os sich der .:cinung dos Pfar-

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rers anschloss, zu seiner eigenen Feststellunz, eine un- „aittelbare Geführdung von Leib und Leben habe och aicht vorgelegen, in Widerspruch gesetzt hat.

2.) Die Strafkemucr ist ferner zutrefien. davon ausgegangen, der rechtfertiwungsgrund des äbergesctzlichen ilotstandes setze voraus, dass die Verletzung des weniser wertvollen lechtssutes das einzize !ittel sei, um das unnittelbar bedrohte höhervertige 2echtszut zu schützen (RGSt 61, 242, 254; 77; 113; OGHSt 1, 321, 351, 3453, 349; Schönke Vorb III, 8 zu

§ 51; lWagler IX Vorb zu § 51, IIIA1).

Sie hat jedoch aus den zahlreichen Zeugenzussagen und den allzemeinen Znszaben des Anzeklagten über die Zustiinde im Lager, sein Verhältnis zur sowjetrussischen Lagerverveltung und seine Befugnisse als Iagerleiter die |berzeugung zewonnen, dass ihn Tür das von ihn angeblich erstrebte Ziel, nänlich die Bekämpfung eines .eiteren Umsichsreifens der Diebstähle, eine ganze tXeihe anderer üittel zur Verfüguns standen, Cie des Urteil im einzelnen aufzählt. Dio Verteidizung ist der Meinung, auch diese Feststellung des Gerich‘s widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und hätte auch nicht onme Anhörung eines Sachverständigen getroffen werden dür-

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38 ist eine Aufgabe von ungesiöhnlicher Schwieriskeit, von Ger Grundlage cines staatsrechtlich gesicherten, bürgerlichen Daseins rückschsuend feststellen zu sollen, ob alle iassnahmen,. die der Tatrichter ins Auge gefasst hat, dem Angeklagten zu Gebote standen und selbst dann sich empfahlen; die Gefahr der Verkennung der damaligen Lebenslage ‘\

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.- und der bestehenden Ausreichmöglichkeiten ist nier besonösers h j -» sross. Zu zi:ei der zufsezählten -littel konnte der Ansekxlag- ” ts aber nach der insoweit bedenkenfreien Feinung des Land- „erichts zunächst seine Zuflucht nehmen, ehe er sich zur "sinführung der Prügelstrefe als letzten Zittel entschloss: "das waren der TZntzug von Lebensmitteln und Rauchwaren, der % nach dem \eggang des Angeklagten von seinem Nachfolger mit der russischen Lagerverwaltung als Strafübel für die Diebe vereinbart vurde, sowie "die ıbstellung zu Arbeiten, die als besonders unangenehn empfunden wurden(z.3. zun Latrinenreinigen). Schliesslich blieb inm auch die achtung des Kameraßendiebes vor der Lagerxesamtheit. Das Urteil stellt Zest, dass ait diesca iiitteln neben der Selbsthilfe durch die Stubenbelegschaften - die in erviesenen Fällen schädigenden Verhaltens auch in sgB> gehandhabt wurde - in allen , enäeren Lagern, äic die Zeugen durchlaufen hatten, unter zleich ungünstigen, teilweise sogar schlechteren Lebensbe- *» dingungen die Diebstähle auf cin ilindestacß zurückgeführt worden sind. ‘enn äle Xevision den vom Landgericht empfohlenen Verpflezungsentzug zege..über geltend nacht, eine solche Maßnahme hätte die disziplinaren Befugnisse des Angeklagten überschritten, so muss diesem _inwand mit dem Hinweis da- . rauf begegnet werden, dass die Prügelstrfe auch nicht zu "seinem lachtbereich gehörte, zleichwohl aber von iha - und zucr hinter verschlossenen Türen und verhänsten enstern - vollzogen, gezen die „arnung sowjetischer \“Tsichtsorgcene fortgesetzt wurde und schwerer zegen üns Necht verstiess, els es die Schmälerung der Kost getan hätte. Is ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamier davon aus-

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seht, der Angelilagte „ätte bei der Wahl zwischen mehreren ilitteln, die nicht in seinen Nachtbereich fielen, zunächst zu dem greifen müs :en, das für den davon Betroffenen das serinzere Übel, aber für den, dessen Interessen der Angeklagte schützen wollte, sogar die zweckdienlichste Lösung bedeutet hätte. kur ein Zeuge hat nach den Feststellungen

des angefochtenen Urteils davon gehört, dass zuch 'in einem enderen Leser der Lagerleiter die Prügelstra?c habe vollziehen lassen, olıne jedoch Einzelheiten über die diesem Intschluss vorausgeganzenen anderen Hassenahmen, sowie über die Anordnunz und Durchführung der Strafe angeben zu können. enn die Verteidigung vorträst, die drei von Tatrichter e.ıpfohlenen Hassnakuen Mätten cich in Sp .a1s wirkun;slos erviesen, so widerspricht das der Feststellung des Urteils, dass sie nur vereinzelt versucht worden sind, um Gen Schacen wiedergutzumachen,.

Un diese Teststellunsen zu treffen, bedurfte cs auch nicht

der Anhörung eines Sachverständigen. Die 124 Zeugen, die das Landgericht in einer Hauptverhandlung von 22 Tagen vernommen

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hat, gehörten nach ihrem militärischen Dieastzrad teils zu den Nannschaften, teils zu den Offizieren; in ihren Zivilberuf reichten sie vom ungelernten Arbeiter bis zum Akademiker. Fast äurch-

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weg hatten sie im Lcufe ihrer Gefangenschaft mehrere Lager durchlaufen und deshalb aus eigener Anschauung genügend Verzleichsmözlichkeiten. Ausserdem standen der Strafkammer die besonderen Kenntnisse des Pforrers SchiB zur Verfügung, der selbst in russischer Kriegsgefangenschaft war und als

Seelsorger im Iager FW unfassende inblicke in die Ir-

lebnisse der Russlandheimkehrer gewonnen hat. Schliess-

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'3.) Schliesslich nat es der !ngeklagte nach den Urteilsfest-

lich hatte sie Beweisaufnahne bereits ergeben, dass die Wachfolger des Znsceklagten in der Laserführung unter nahezu sleichen Bedingungen ohne die ?Prügelstrafte ausgekomaen sind. Unter diesen Umständen durfte sich die Strafkemner zenigend eigene Scchkunde zutrauen, um di. Frage zu beurteilen, ob der :nzcklagte gleich zu den schärfsten, entwirdigendsten Zuchtaittel zsreifen durfte, ehe er mildere, aber zwockmässige Kaßänehmen auf ihre \irksamieit erprobt hatte (§ 244 Abs 4 StPO).

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Rt. 7225

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stellungen cn einer oflichtgemässen Güterabwägung, die beim überzesetzlichen Jotstand als sogenanntes subjektives Recht- “ertigungselenent erforderlich ist, überhaupt fehlen lassen (2GSt 64, 101, 1045 77, 113, 116; OGHSt 1, 321, 333, 345, 350; 3, 6, 11; Welzel Strafrecht S 54; Niethammer in Olshausen 12. Zufl Vo.b 4 i vor § 51; Kohlrausch-Lange Vorb III,

2 vor § 1;Niese, Finalität S 17 ff; a.A. nur Hezger, Studienbuch I S 106 (aber 5 56) u Negler im IK Vorb III vor § 51, der einen Rettunsswillen verlangt). ‘’enn schon jemand, der in Jotzehr oder in eigenen ilotstand handelt, ebzuwägen hat, ob das Haß der Verteidigung der Stärke des rechtswidrisen Ansriffs angemessen, oder der kingriff in fremde Z2echte zur tettung aus der eigenen Ge?ahr erforderlich ist, so können eus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber der Berufung auf übergesetzlichen Notstand keine geringeren Anforderungen gestellt werden, zumal er - wie vorliegend - keine eigene Gefährdung des Täters vorcsussetzt.

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Das Landgericht nat die anfängliche, später jedoch vom Angeiflagten selbst csbzeschwächte Schutzbehau»tung, er habe

sich sowohl vor Einführung der Prügelstrafe «ls auch während der Zeit ihrer Handhabung :ıit den Brigadeführern darüber ins Benehmen gesetzt und ihren Rat eingeholt, als widerlegt ansesehen. Vieluehr hat es auf Grund möglicher .Schlussfolgerungen aus dcr Bevweisaufnahme f.stgestellt: der Angexlagte wusste, dass die Lagerinsassen, bis auf wenisze; die Prüseleien entschieden z.blehnten; er hat weder bei der Besprechung mit den Brigadeführern noch bei den Zusa.üenkünften in "BB" diese iinßBnahme erörtert; dies entsprach auch nicht seiner autoritären Legerführung; als einige Kameraden ihn auf die Prügelstrafe ansprachen, beschied er sie dahin: die russischen Stellen hätten ihn dazu ermächtigt. Tatsäch-

„us Ciesen Tatsachen het die Strafkammer ge::chlossen, dass der \ngeklagte seinen Kameraden segenüber die Notwendigkeit dieses Zuchtmittels nicht zu vertreten gewagt und desnalb vahrheitswidrig seinen sowjetischen Vorgesetzten vorgeschoben hat. ‘enn dic 2evision meint, diese Feststellungen

seien nur durch die Berreisnot des Angeklagten im Yinblick auf die Benennun; von Antlastungszeugen mözlich gewesen, so äbersieht sie, dass der Tatrichter sich mit der Beweislage des Prozesses sehr ausführlich befasst, eine Beweisnot des Ansellagten aber verneint hat, weil es nöglich gewesen ist, "in Zinblicikt auf Herkunft und Beruf, militärischen Dienstsrad und Zusehörirkeit zu den einzelnen Lagergruppen einen guten Querschnitt der Lagerzemeinschaft" zu hören und dadurch ein umfassendes und eindeutig bestimmtes, unerschütterliches Beweisergebnis zu gewinnen.

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lich hatte aber sogar der HK'TD-Offizier ihn deswegen ver'arınt.

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Hat der £nge’laste es aber an einer pflichtze.ässen Prüfung fehlen lassen, so entfüllt jede Rechtfertigung, auch ein vermeintlicher Notstand scheidet aus; darau! komte er sich nur berufen, ;enn cr nach sorgfältiger ?rüfung die Hotlage irrig annehn (RG 62, 137, 138; HRR 1940 Ir 255; RGSt 77, 113, 116). Diese Jberlegungzen allein würden schon die schweren ilisshandlungen der scählecht ernährten Männer als unrecht

ausweisen,

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Gegen die Annahme des Lendgerichts, Wötizungsstend (§ 52 StGB) oder Notstand (§ 54 StGB) hätten die Schuld des Angeklozten nicht zusgeschlossen, endet sich die tevision nicht; sie wird auch getra,;en durch dic Feststellung, dass der .iKWD

Kormissar dem An;eklagten wegen der Prügeleien - nicht aber we- %

gen der Diebstähle und der dadurch etwa gefähräüceten Lagerordnung - Vorhaltun,;en gemacht und ihn eröfrnet hat, er solle sie unterlassen, dass er dies sogar dem versammelten Laser im Februar 1947 mitgeteilt, aber hinzugefügt hat, er verde weiterschlegen, bis die Ordnung wiederhergestellt sei.

Die Stra?kamner het auch verneint, dass der Angeklagte trotz der sowjetrussischen Teisung und der ihn bekannten ablehnenden Einstellung; des Lagers sich - wie er behauptet — aus der damaligen sch.iierigen Lage heraus zu diesen Exeikutionen für befugt erachtet hat und deshalb einem Irrtum zum Ov?er zefallen ist, der sich auf das Verbotensein der Tat bezieht. Die Revision wendet sich dagegen, dass der Tatrichter dies aus den Verhalten des Angelilagten nach seinsr int-

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lassung aus der Ariegszgefangenschaft gefolgert hat. ‚Inch den Urteilsausführungen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass

der Änzseklagte noch den gegen ihn in der Presse erhobenen Ansriffen gerade die Personen, die zu seinen Vertrauten gehörten und ihm mit Rat und Tat zur Seite zu stehen bereit waren, völlisz darüber im Unilaren gelassen hat, dass es

sich nicht um Gie übliche Selbsthilfe der Kameraden, sondern un von ihm planmässig durchgeführte Exekutionen gehandelt hat. Die Strafkamner gibt hierzu ihrer ifeinung dahin Ausdruck: "ein Kann, der devon überzeugt sei, dass die ihm zur’

. Last gelegten Hendlansen aus der Gesamtlaze heraus gerecht-

fertigt gewesen seien, pflege sich seinen vertrauten Treuneen ;egenüber nicht so zu .erklären, wie es der Aunjeklagte seten habe." Aus diesem auffälligen Verhalten in Verbindung nit der "geschmeidigen Dialektik", mit der’ der Angeklagte während der Heustverhandlung seine Verteidigung durch stets neue Abschrüchungen seiner Einlassungen und Deutungen seiner Einstellung auf die jeweilige Beweislagc abzustimmen

versuchte, hst die Strafkamacr geschlossen, dass seine Schutz-

dehauptung zu diesem Punkte unglaubwürdig ist. Dabei hat sic sich zugleich darauf bezosen, dass er dic Prügelstrafe schon zu einer Zeit eingeführt hat, als nach der eigenen Dar-

stellun; die besönderen Uastände, mit der er seine Handlungen

zu rechtfertigen sucht, noch nicht eingetreten waren.

33 ist nicht ersichtlich, dass der Tatrichter nit diesen Zruägungen die seinen Ermessen durch § 261 StPO Sezogenen

. Grenzen verletzt hat. Dice wahre Zinstellung des Täters zu seiner Tat kann als ein innerer Vorgeng nur durch Rückschlüs-

se zus seinen Verhalten gewonnen werden, das er vorher oder

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nechher, vornelmlich zuch ährend des Prozesses, an den Tag „elegt hat, we:ın der Richter begründete Bedenien hegt, der Darstellung des Angeklagten zu folgen. Yas Bestreben, den Vorwürfen eine "harmlose Deutung zu geben, hat die Strafkamner' nur gegenüber den Persönlichkeiten gelten lassen, die über die weitere dienstliche Verv’endung des Angeklagten zu befinden hatten; diese ..ertung ist mit techtsgränden nicht an-Techtbar. Die "zeschneidige Dialektik" in der Verteidigung des Angeklasten steht der von der Revision vermuteten inneren Wandlung, die das spätere Verhalten des ingeklagten zu deuten vermöge, entgegen und nötigte daher die Strafkammer nicht, sich damit besonders auseinanderzusetzen. Zwar durfte sie die dienstliche Srklärung des amtierenden Staatsanwalts Biermann in der Hauıptveraandlung, eine Vernehmnz durch ihn in Vorverfahren habe sich anders zujetra;jen, als sie der Anseklagte darstelle, nicht als ein Berreismittel zur jiderlegung des Anzeixlasten verwerten; dem stand § 250 StPO entge- ‚en. Insoweit handelt es sich dabei aber nur um eine von zahlreichen Beweistatsachen, au? die die Strafkauner ihre Überzeugung zestützt hat, so dass Ihr Wegfall die Schlüssigxeit der tatrichterlichen Beiweisführung nicht beeinträchtigt. Dazegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass sie bei der 3eweisführung auf die Srklärungen zurückgriff, die der Angeklagte selbst auf Vorhalt des Gerichts über den Inhalt eines "Berichts an einen bestimuten Freundeskreis" abgegeben nat.

Die Strafkanmmer ist abschliessend ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten eine normen;emässe Sntschlussbildung allgemein und im Einzelfall nöglich war, dass er auch wusste, was die sowjetrussische La-

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;erleitung cls Vertreterin des Gewahrsansstantes md was seine Ärmerecen figlich von im erwarteten, än's er sich aber it illen über die IIe:zmun;en hinwegsetzte, ül> zus diesen Bewusstsein flossen. !wiit Lot die Strafkainıer bedeniien?rei rastsestellt, Üü:ss der 'ngeklaste auch sc.:uldhaft ;ehandelt nat. ' t

Des Gericht hat sich uch bemüht, den \otiven nechuspü- »en, dic den An ;elil:.sten bei scinem beuer!iiensverten Zebcasweg und seiner Begebunz zu seinen Iandlun;can b>stiwt haben „ö;en. Die seelischen .lezungen eines ‚itamenschen, der sich in der Abiehrstelluns eines Beschuldi‘;ten befindet, verlässlich zu ersriinden, ist schon ein schwieri;es, bei zwiespyälti- ;en Persönlichkeiten, zu denen der Tatrichter den Anzeila;- ten zöhlt, ein vielfrch unmözliches UnterZangen. Der Senst ver.icg daher keinen Anstond daran zu nehuen, ücss der Tatrichter insoweit Zurückhaltung geübt und sich it der eststellung bemiist hat, ezoistische Gründe, die darauf abzielten, elsbaeld in die IIcimat entlassen zu erden, hätten "sicherlich" mit;erirkt und eine "gewisse" Verblenduns, die Rolle äcs erfolgreichen krininelisten zu spielen. Darin liegt cuch kein unlösbareritiäerspruch zu der teststellung des Tatrichters, der nseklagte habe sc5;en den \.illen des sowjetrussischen Xommissars seprüzelt, also sich durch lichtbeachtung ._ seiner Veisung schwerlich in seine Gunst setzen können. Der Anzeiilagte stand zwı Kosnissar Be in einen zuten Verhöltnis, dur?te es sich sogar erlauben, sowjetrussische "Iaßnenıen vor Kommissionen zu kritisieren, ;sezen Offiziere der Laservervaltunz vorzusehen, die sich an ILaserwitteln bereichert arbten, und brrouchte auch sicht zu besorgen, wiesen der >rüge-

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leien in der Banje zur Rechenschaft gezosen zu werden. Das Urteil stellt wiederholt fest, dass den Russen die Vorgänge hinter Stacheldraht nur insoweit interessierten, als sie die Arbeitskraft der Känner in Trage stellten, an deren Aus - beutung ihm allein zelegen var. Die weiteren Ausführungen der R,vision tibersehen, dass das Landgericht keine abschliessende Beurteilun;z der Hotive vorgenommen hat, weil die günstige Beurteilung, dic der Angeklagte durch eine Anzahl von Leuwundszeugen erfahren hat, die Beantwortung der Frage nach

den Bewesgrinden erschvwerte. Der Tatrichter hat vielmehr nur negativ fcstzestellt, dass er den Angaben des Angeklagten keinen Gleuben zu sc’iichken vermochte, und positiv nur die beiden Regunzen hervorgehoben, die in dem Hotivbäündel sicherlich eine tolle ges»ielt haben.

VI.

In einer ungzewönnlich unfengreichen Darlegung hat sich das Landgericht im Raknen der Strafzumessung mit der Persönlichkeit des Anzeklegten und der gewalttätigen Art seiner Aıtsführung als Lazerleiter befasst. Es hat dabei auch zahlreiche Vorgänge errittelt und gewürdigt, di> nicht Gegenstand der An'tlage waren, nänlich Fälle, in denen der Angeklagte kräftige Ohrfeigen oder Kinnhaken an La;crinsassen aus den verschiecensten Anlässen auszeteilt hat. Die Revision hält das für eine Umgehung des Anklagegrunäsatzes (§§ 155, 264 5t?0)und deshalb vorliegend für unstatthaft; sie meint, dass infolgedessen bei einer späteren Strafverfolgung dieser Verfehlungen die Gefahr doppelter Bestrafung bestehen könne.

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Wenn der Tatrichter diese Vorgänge mur als Ausfluss einer unkemeraäschaftlichen und brutalen Einstellung des Angeklagten zu den in seine Hand gegebenen Leidensgefährten gevrertet hat, so lassen sich darsus keine rechtlichen Bedenken herleiten; denn bei der Feststellung und Bewertung von Strefzumessungstetsechen ist das Gericht durch den Anklezegrunäsatz nicht beschränkt. Vielmehr kann das Gericht bei der Strafzumessung alle Umstände berücksichtizen, die für die Zwecke staatlichen Strafens von Bedeutung sind. Da die Strafe nicht nur ein Unrecht verdienteraacsen sülıinen, sondern den Täter auch zur Einsicht und “illensumstellung erziehen soll, so ist das Gericht sogar gehalten, sich ein so umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Täters zu verschaffen, vie es ihm für dessen kriminologische Einordnung und Yertung erforderlich erscheint; deshalb ist es nicht gehindert, aus einem Sachverhalt, der sich einer strafrechtlichen Ahndung in dem bei ihm anhängigen Verfahren entzieht, Rückschlüsse darauf zu ziehen, inwieweit Aılage, Umwelt und Persönlichkeit die xriminelle Tat gestaltet heben, um so die notwendige d.h. Ale serechte Strafe zu ermitteln. Die Verfahrensrüge ist demnach unbegründet.

Die Strafkammer hat die Einzelstrafen aus § 223a und teilveise aus §§ 223a, 228 StGB auch in den Fällen entnommen, in Genen tateinheitlich eine Nötigung oder ein Versuch dazu vorgelegen hat, weil sie irrtümlich davon ausgeganzen ist, dass ihr die AAR Nr 1 die Anwendung des neuen Strafrahmens des § 240 StGB verbot. Der Bundesgerichtshof hat jedoch inzwischen entscıaieden, dass für die Anwendung dieser Besatzungsvorschrift ausscıliesslich der Zeitpunkt des Richterspruchs, nicht aber

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der der Tatausführuns masszeben ist (vgl WJW 1951, 321).

Die ARR Nr 1 ist in der britischen Zone spätestens mit dem -15. Oktober 1949 zegenstandslos geworden. Jedoch beschwert es den Angeklasten nicht, dass der Tatrichter von einem mil- “. deren Strafrahmen auszegeanzen ist, als er ihn hätte anwen- ‘den können.

Das Landgericht hat Einzelstrafen aus;eworfen, die sich zwischen einem unä neun jionaten Gefängnis bewesen. Die Re- „vision meint, diese Einzelstrafen verstiessen gegen das gerechte Mass und ceien übermässig hoch; damit bezieht sie

sich auf das MilRegG Wr 1 Art IV Nr 8.

Die Strafzumessung ist eine Aufgabe tatrichterlicher Ermessensfreiheit. !uf die Sachbeschwerde - die hier allein noch zu bescheiden ist - kann der Revisionsrichter nur prüfen, ob den Tatrichter bei seinen Zumessungserwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ob er sich namentlich von Überlegungen hat leiten lassen, die gegen die Rechtsidee oder allgemein anerkannte Grundsätze staatlichen Strafens (§ 7 EG StPO) oder segen solche Grundsätze verstossen, die aus den verletzten Strafgesetzen herzuleiten sind.

was die Verteidigung in dieser Richtung zunächst vorträgt, sind vorwiegend Gesichtspunkte, die für das Revisionsverfahren unbeachtlich sind; sie bedürfen einer Berichtigung

nur dahin, dass Aicht die Strafe, sondern das strafbare Ver-

halten des Angeklagten seine schwer erkämpfte, berufliche Existenz vernichtet hat. Im übrigen steht es in der pflichtgemässen Entscheidung des Tatrichters, welchen Tatumstande

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Wirkung beilegen oder versagen will; daher kann seine Strafbemessung nicht wit der Behauptung in Zweifel gezogen werden, dass er einer Tatsache keine oder keine genügende strefmildernde Bedeutung beigemessen hat, soweit diese Entschliessung nicht Ausdruck einer Willkür ist. Auch die Wertung der stra?mindernden Tatsachen im Verhältnis zu den strafschärfenden Umständen ist ihm als Aufgabe überantwortet. Der Revisionsrichter kann also nicht nachprüfen, ob die Strafe anders nätte ausfallen sollen, sondern nur, ob die Strafkammer die Grenze zulässigen Strafens überschritten hat, wie die Revision darzulegen bemüht ist. Wenn der Senat aber berücksichtigt, dass der Angeklagte, der in der Verpflegung, Unterbringung und Bekleidung beachtliche Vorrechte genoss, schlecht ernährte, unter den seelischen Belastunsen der Gefangenschaft ohnehin leidende Kameraden unter bewusstem Missbrauch seiner Stellung in sehr schmerzhafter und demütigender \reise hat verprügeln lassen, und dass sogar der sowjetrussische Kommissar an seinen drakonischen Massnahmen Anstoss nahm, so stehen die Einzelstrafen in keinem unerträglichen iissverhältnis zu den Maße seiner Schuld und der Gefährlichkeit seines Vorgehens. Das Urteil lässt erkennen, dass die Strafe milder ausgefallen wäre, venn der Angelrlagte sich auf Grund seiner besseren Finsicht als Jurist dazu durchzerungen.hätte,den Richtern seine Verfehlungen als ein menschliches Versagen in schwieri- ‚ger Lage verständlich zu machen, statt sie zu rechtfertigen ° und’ zu entscnuldigen.

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Schuld- und Sirafaussnruch unterliegen daher in den Einzelfällen keinen durchsreifenden rechtlichen Bedenken. “uch

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die Gescemtstrafe ist aus den Linzelstrafen "senäss § 74 StGB" i | gebildet worden, wobei sich die Strafkammer lediglich vor ' \ Augen gehalten hat, welche Höchstgrenze sie dabei nach j I § 74 Abs 3 StGB nicht überschreiten durfte. : 2

Die Anrechnun; der Untersuchungshaft durch den Revisionsrichter beruht au? Billiskeitserwägungen.

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4 Die Bundesrichter Dr. Engels und Dr. Augustin |: sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an i . der Unterschriftsleitstung verhindert.

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