Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.12.1951 – 4 StR 47/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4. StR 47/!
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In der Strafsache gegen
den Arzt Dr, Kurt K EB aus 2 aD, geboren an EEE 1850 in A
wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1951, an der tcilgenommen
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Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eülle
Bumtesrichtsr Dr. Augustin ‚els beisitzende Richter,
Oberstaatsahwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,..
Justizangestellter EW - als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angekla ten wird das Urteil . des Landgerichts in Bielefeld vom 17. November 1950 insoweit mit den zugrunde liegenden Festsiellungen aufgehoben, als es gegen den Angeklagten das Berufsverbot ausgesprochen hat. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen. .
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. ‚Von . Rechts wegen oo . . nL_
(Siehe Berichtigungsbeschluss am Ende des Urteils ı)
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Der Angeklagte ist Arzt und seit Genesung von eigener schwerer Erkrankung überzeugter Vertreter der Naturheilkunde.
In den Jahren 1946 und 1947 wandten sich Präulein
ICBurd Freu OB die sich durch ausserekeli-
chen Verkehr schwanger fühlten, an ihn mit eindringlichen
Bitten, die Leibesfrucht zu beseitigen. Der Angeklagte
verschrieb nach manueller Untersuchung beiden Patientinnen zunächst Kräutertee und führte nach einigen Wochen in ihre Gebärmutter zweimal einen Dilatator (Hegarstift) ein. Dieser Eingriff führte. bei Freu OD zum Abgang der Frucht und bei Fri. IE zur Beseitigung der Beschwerden, die zur Annahme.einer Schwangerschaft Anlass gegeben hatten. Jede Patientin hat der Angeklagte später in dieser] Form erneut behandelt, als sie sich wieder schwanger fin.ten. =
Des Landgericht hat den Ängeklagten, auf dessen erste 2 Revision das arigefochtene Urteil aufgehoben wurde, in der
neuen Hauptverfandlung wegen zweier vollendeter und zwei- % R
er versuchter Abtreibungen verurteilt und ihn die Ausübung seines ‚Berufes für 2 Jahre verboten.
Die Revision des Angeklagten rügt: Verletzung » verfahrens- und sachlichrechtlicher: Vorschriften; sie ist teilweise ‚begründet. '
.Ioe 005 Die Verfahrensbesohwerde bhingt vor, das Landgericht habe die Rechtsansicht des OGH zur inneren Tatseite des
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j vorangegangene Kräuterkur und die damit erstrebte. wir-
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§ 218 StGB seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und damit gegen § 356 Abs 1 StPO verstoßen. Das Revisionsgericht hatte jedoch in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1950 (teilweise abgedruckt in OCISt 3, 83)
auf die Sachbeschwerde des Angeklagten däs angefochtene Urteil, vnden Verstoss gegen die Vorschriften über die Öffentiichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgesehen, nur deshalb aufgehoben, weil nach den damaligen Feststellungen ungewiss war, ob der Angeklagte auch in dem Bewusstsein gehandelt hatte, | durch seinen Eingriff eine Frucht in einen Zeitpunkt
zu töten, in dem sie sonst nicht abgestorben wäre. Das Revisiansgericht hatte daher kiarere Feststellungen zum Vorsatz verlangt und eine Rechtsansicht nur für den "Fall kundgetan, dass die Angeben des Angeklagten über die mit der Kräuterkur verfolgten Absichten nicht zu widerlegen seien. Die demals vermissten Feststellungen hat das Liwäscricht in der zeuca Verhantlung „uchgakolt und die Angaben des Angeklagten über die dem Eingriff
kung nunmehr eindeutig als widerlegt bezeichnet. Die Verfahrensbeschwerde ist also unbegründet. -
Die weiteren Verfahrensrügen aus den nachgereichten. Schriftsatz vom 27« Januar 1951 sind verspätet vorgebracht und können ‚daher nicht mehr berücksichtigt wer-
den; "I. . Auch der Sachbeschwerde kann kein Erfolg beschieden sein, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch | ' richtet. er
Der Angeklagte hat sich in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer dehin eingelassen: Er sei stets der Überzeugung gewesen, ein Abort sei schon in Gange.
'Um die Frucht zu retten, habe er als biologischer Arzt zu- F
nächst eine Kräuterkur verordnet, die ir. günstigen Fällen die Wunde an der Gebärmutter, die durch Ablösung
des Mutterkuchens entstehe, zu schliessen und damit den Abort zu hindern vermöge. 2-3 Wochen nach Beginn der Kur trete nach der gesicherten Erfahrung der Naturheilkunde eine Heilkrise ein, in deren Verlauf alles krankhafte . (Giftstoffe, Fremdkörver und abgestorbene Zellen) aus dem Organismus ausgeschieden werde, während das Gesunde, noch Lebensfähige erhalten bleibe oder in Heilung übergehe. Da dieses biologische Heilgesetz auch für drohende Pehlgeburten, die nichts anderes als einen Krankheitsrorgang darstellten, gelte, so stehe, falls keine Heilung binnen 3-4 Yochen eintrrse, Airgnosylech Tent, Case Alte .— ‚Frucht nicht mehr lebensfähig sei und eis Fremdkörper zur Ausscheidung komien nüsse. Erst nachden auf Grund des Heilkrisengesetzes bei ihm kein Zweifel mehr obge- ‚waltet habe, dass die Prucht nicht mehr lebe, habe er _ "aus diagnostischen Gründen zwei kurze Sondierungen mit
dem Dilatator vorgenommen, um-pflichtgemäss den spontanen ur,
Abgang der abgestorbenen Frucht zu überniachen.
Das Landgericht hat jedoch aus den Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung | gewonnen, dass der Angeklagte stets wissentlich und willentlich durch Blasen-
stich mit Hilfe des dezu besonders- geeigneten Hegarstif- ME . tes die Leibesfrucht getötet oder eine vermeintliche. Lei-
besfrucht zu töten versucht hat, und dass seine kingriffe bei Frau OB auch für den Abort ursächlich gewesen sind, dass aber die Kräuterkuren keinen anderen Zweck verfolgt haben, als die Patientinnen für den gpäteren Eingriff? zu stärken. Diese Überzeugung hat die Strafkammer nicht nur auf das Gutachten zweier Gynäkologen gestützt, die ihr die physioiogischen und pathologischen Vorgänge eines natürlichen und eihes künstlich eingeleiteten Fruchtabganges und die Bedeutung und Wirkung eines Dilatators sowie die Wethode des Blesenstichs er-Jläutert haben. Das Lendgericht hat auch einen biologischen Sachverständigen gehört, der als Arzt und physiologischer Chemiker mit der Kräuterheilkunde vollkommen vertraut, zu dem Schluss gekommen ist, die vom Angeklagien verordnete Teekur habe die körperliche Konstitution der Frauen swar kräftigen, allein aber niemals einen drohenden oder gar in Gang befindlichen Abort aufhalten können. Diese drei Guischten luben ver Siraikammer zur Überführung deu Angeklagten nicht einmal zenügt. Sie hat deshalb weiter. in ihrer Beweisführung darauf abgehoben, cass der Angeklagte bei beiden Patientinnen die Einhaltung der vor-: geblichen Kräuter-Therapie nicht überwacht und deren Wirkung im Binzelfall auch nicht durch eingehendes Befragen erforscht, mithin insoweit einen abschliessenden 'ärstlichen Befund nicht erhoben hat, als die Frauen nach einigen Wochen bei ihm wieder erschienen und er den Eingriff vornahn; bei Freu OMED tat er dies sogar, obwohl die Gebärmutter inzwischen gewachsen war, die Frucht also iebte. Schliesslich hat die Strafkamer ihre Überzeugung zulässigerweise auch auf das Verhalten ‚des Ange-
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wlagien vor und in dem Strafverfahren gestützt, ränlich, dess er Frau OB zunächst zu einer falschen Aussag2 zu verleiten versucht, und dass er, nächden dies miss-Kungen war, dann beiseiner eingehenden polizeilichen Vernehmung - aus freien Stücken und ohne der Kräuterkur
überhaupt Erwähnung zu tun - bekannt hat, er habe die
Frucht durch stoßende Bewegungen mit dem Dilatator beseitigen woilen,. jedoch hätten Leben und Gesundheit
der Frauen dies erfordert. Schliesslich hat die Strafkammer noch auf den der jeweiligen Beweislage engepassten Wechsei in der Einiassung des Angeklagten verwiesen. Es trifft aiso in keiner Weise zu, dass der Tatrichter
- wie die Revision meint - nur aus einer schuimedizinisch nicht vertretbaren Handlung des Angeklagten Rückschlüsse auf dessen Vorsatz gezogen habe, und es liegt kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz darin, dass er bei einem approbierten. seit Jehrzehnten tätiren Naturheiiarzt; die gynäkologische Kenntnis vorausgesetzt hat, die einem Laien eignen. Es ist schliesslich durchaus sinnvoll, dass ein zur Abtreibung entschlossener Täter die Gesundheit der Frauen zunächst widerstandsfähiger macht, danit sie die cffenkundigen Gefahren eines beabsichtig- - ten Eingriffes leichter überstehen.
Was die Revision gegen diese Beweisführung unter der Vorgabe von Widersprüchen geltend macht, 2.B. gegen die Beweiskraft des polizeilichen Protokolls, gegen die versuchte Verleitung der Frau OD zur falschen Aussage, bewegt sich teils auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, auf das der Revisionsrichter dem Beschwerde-
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führer nicht folgen darf (§ 337.8tPO), teils löst sich der Rerisionsvortrag von dem Sachverhalt, den der Tatrichter für erwiesen erachtet hat; so gehen z.B. die Ausführungen über die Teekur an der Tatfeststellung des Landgerichts vorbei, diese Kur habe nicht das Wiederan- "wachsen des Liutterkuchens und damit eine Erhaltung der Frucht bezweckt. weii sie ohne gieichzeitige, auck nach Aäeinung des Biologen gebctene strenge Bettruhe dazu ungeeignet gewesen sei, sondern nur einer Stärkung Ger Körperkonstitution der Patientinnen gedient. Zuzugeben ist der Revision, dass zwei Wendungen des Urteils den Verdacht Raum geben könnten, als habe die Strafkammer
“ dem Angeklagten den Beweis dafür aufbürden wollen, dass Ger Abort schon im Gange, die Frucht also bereits abgesterben geviesen sei, als er eingriff. Diese Vermutung ‚erweist sich jedoch nach dem Urteilszusammenhang ais unbegründet; denn nach ihm hat äer Tatrichter die volle Überzeugung erlengt, dass weder der Abort tei den Frauen schen eingesetzt, noch dass der Angeklagte in einen der. Fälle dies auch nur angenommen hatte, dass vielmehr die Eingriffe nur dem Zwecke dienten, den besorgten Wünschen der ‚Patientinnen zu entsprechen.
Wenn aber ein Abort bei den Frauen nur drohte, so hätte nach Meinung.der Revision der Tatrichter untersuchen müssen, ob nicht die Schwangerschaftsunterbrechung nach § 14 des Erh Ges gerechtfertigt gewesen wäre, auf den sich der Angeklagte lediglich deshalb nicht habe berufen können, weil nach seiner Einlassung die Früchte schon abgestorben gewesen seien, als er den Dilatator
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eirführte; einer solchen Prüfung habe vornehmlich die erste Schwengerschaft der Frau OEEEWD :egen einer Gebärmutterklermung Anlass gegeben, die der gynäkologisch unerfahrene Angeklagte feststellen zu können verneint hane. Dieser Anstand ist ais Kritik an der Gedankenführung des Urteils nicht von der Hand zu weisen, je- «och im Ergebnis unbegründet. War es die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte ven vornherein den Vorsatz gefasst hatte, die Prucht "nach dem Wunsch der an ihn! herangetretenen Beteiligten" zu töten, und dass er dieses Vorhaben "planmässig" durchgeführt hat, so
schied eine Würdigung seines Verhaltens unter den für ihn als Arzt allein massgeblichen Gesichtspunkten des
§ 14 Erb Ges aus. Rechtsprechung und Lehre haben den übergesetzlichen Notstand, aus dem § 14 Erb Ges einen "Sonderfall herausgeschäit hat, mit subjektiven Rechtfertigungselementen ausgestattet; wer durch ihn gerechtfertigt sein will, muss aus dieser Nut. heraus geuuudest haben (Urt des Senats vom 12. Juii 1951 - 4 StR 339/51 abgedruckt NIW 1951 S 769). Diesen Beweggrund hat die Strafkammer jedoch beim Angeklagten ausdrücklich verneint. Ein Arzt, der aus Hitleid mit der niedergedrückten Patientin deren Leibesfrucht tötet, kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich nachträglich .herausstellt, die „Schwangerschaft hätte ohnehin unterbrochen werden müssen, um das Leben der Kutter zu reiten; es
- bwaucht deshaib nicht nachträglich geprüft zu werden,
ob die Strafkammer die. Überzeugung des Angeklagten von einer Gebärmutterverlagerung bei Frau OD nit ausreichenden Gründen verneint hat.
Die weiteren Ausführungen der Revisicn führen entweder neue Tatsachen ein, 2Z.B. über die Wirkungen des Biasenstichs, über naturneiikundiiche Behandlungsnethoden, oder übersehen, dess die richterliche Überzeugung nicht dag Ergebnis zwingender Schlüsse aus den Beweistaitsachen
. zu sein braucht; auch Erwägungen, die denkgesetzlich
cder nech der allgemeinen Levenserfalırung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Nur euf einer denkgesetzlich unxöglichen Grundlage darf diese nicht beruhen; eine solche ist aber im angefochtenen Urteil nirgends zu Tage getreten.
III.
Die Strefzumessung beanstandet die Revision zunächst insoweit, als das Urteii keine eindeutigen Fest-
steilungen treffe, ob bei den Patientinnen oder bei
eiuer yon ihucn cin deokender Alost werigutugen Luben könne. Schon das OLG Famm habe in seinem Vorlegungsbeschluss vom 3. November 1949 im Rahmen der Nachprüfung der damaligen Strefzumessungsgründe es gerügt, dass der Tatrichter nicht auf die Frage eingegangen sei, ob es sich um die Abtreibung einer voll .lebensfähigen oder aber einer nach ärztlichem Ermessen auf die Dauer nicht lebensfähigen Frucht handelte. An die Rechtsauffassung des Vorlegungsbeschlusses war die Strafkeammer jedoch bei
der neuen Verhandlung und Entscheidung nicht gebunden
(§ 358 StPO). Im Gegensatz zum OLG hat der OGH in dieser Säumnis keinen Rechtsfehler gesehen. Der Senat schiiesst sich dieser Auffassung an; auf die hier allein noch in
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Betracht kommende Sachbeschwerde kann der Revisionsrichter lediglich prüfen, ob dem Tatrichter bei seinen Zumessungserwägungen Rechtsverstöße unterlaufen sind. Die Entscheidung der Frage, welche Tatsachen als strafnmindernd und welche als straferschwerend zu werten sind, ist jedoch allein der tatrichterlichen Ermessensfreiheit. anvertraut; ein Missbrauch dieses Ermessens ist aber nicht erkennbar. Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass das Landgericht - wie die Revision meint — den gesetzlichen Grundgedanken, der zur Aufstellung des Abtreibungsverbotes geführt habs, als strafschärfenrd gewertet habe, wenn es ausführt: "Stra?schärfeud muss sich auch die Gefährdung auswirken, die ein solches Heitdeln eines Arztes" - darauf liegt der Ton, nicht auf den Gesetzessweck, also auf der Pflichtverletzung -"für die Volksgesundheit in sicht birgt". Die nachfolgenden Sätze machen nämlich deutlich. dass die Strafkemmer nur damit zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte habe gerade als. arzt die Pflicht gehabt, das keimende heben zu erhalten und die Gesundheit der Mutter durch medizinisch nicht gebotene Eingriffe nicht zu gefährden, und sei deshalb‘ schärfer zu bestrafen als ein anderer Täter, der ausserhalb dieses Pflichtenkreises stehe. Diese Überlegung war dem Tatrichter nicht verwehrt.
Dagegen bestehen Bedenken gegen den Ausspruch des Berufsverbotes aus § 42 1 StGB, dessen Voraussetzungen wegen der einschneidenden Wirkung dieser liassnahme be-
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sonders sorgfältig zu prüfen sind. Für die Notwendigkeit, 3 die Ailgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch ji den Angeklagten zu schützen, iassen sich .dem Urteil zwei Gedanken entnehmen.
Die Strafkammer meint zunächst, der Angeklagte habe bewiesen, dass er für die ethischen Aufgaben des Arztes kein Verständnis habe. Dieser Vorwurf wird durch die bis-, herigen Feststellungen des Urteils über die Lebensführung des Angeklagten bis zur Tat nicht getragen; sollte sich ker Tatrichter bei seinem Werturteil auf die Vorgänge EN stützen, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Angeklag- | ten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an seiner minder- a jährigen Sprechstundenhilfe geführt haben, so hätte. er | sie darlegen müssen. Der Angeklagte hat "seinen Arztbe- i ruf jahrzehntelang ohne Beanstandung ausgeübt. Er ist, j durch den Verlust seiner alten Praxis und die Wirren und. |
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Yatoe der 7rit einichsen wie ein Michtlirp verarmt,. eva seiner sicheren Lebensbahn geworfen und wer genötigt, u; eine neue Praxis unter schwierigen Verhältnissen und Kämpfen aufzubauen". Bei beiden Frauen hat der Angeklagte die Eingriffe zunächst abgelehnt und erst eindringliche — E: Vorsteilungen über die verzweifeite Lage der Beteiligten u: haben ihn umzustimmen vermocht; menschliches Nitgefühl 4 hat bei dem Tatentschluss des Angeklagten eine Roile ge- | spieit. Dieser Sachverhalt lässt den Angeklagten krimino- St logisch als einen; :i'Konfliktsverbrecher erscheinen. Bi Ta solchem ent. aber ‚jede Bereitschaft zum Verbrechen, von u der eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgehen könnte. Vielmehr iöst nur die äussere Lage, in die sie versetzt u
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werden, das strafbare Tun aus; sie entschliessen sich erst nach Überwindung eines inneren Widerstandes, aiso
nach einem mehr oder minder heftigen "Konflikt" mit ih-
rer hermenden inneren Verhaitensdisposition zur Tat. Für
? solche Gelegenheitsverbrecher sind die sicherhden kiessnah-
men des StGB nicht gedacht; Täter dieser Gattung können im allgemeinen durch Strafen ausreichend gefestigt werden.
Das Landgericht meint weiter, die wechselnde, zweck- ' betonte Einlassung des Angeklagten biete nicht die Gewähr, dass er nach Strafverbüssung ‚gegen neue Versuchungen, die schwangere Frauen an ihn "herantrügen, gefeit sei, Dabei hat der Tatrichter bisher nicht beachtet, dass der Angeklagte - was seine Einlassung und sein Revisionsvortrag naheleger; — sich im Kampf um seine berufliche Existenz . während des ungewöhnlich langen Strafverfahrens in die Rol- | 12 des von den Schulmedizinern unschuldig verfolgten Na-
. turhetlarates kinsingesteigert haben Kann, und dass ihm . diese sgozentrische Überzeugung die sachliche Wertung
seiner Verfehlungen heute nicht mehr gestattet; dass aber Giese Kampfstellung gegenüber Ärzteschaft und Justiz noch keine hinreichend sicheren Schlüsse darüber zulässt, wie er sich nach den bitteren Lehren dieses Prozesses künftig strafbaren Ansinnen schwangerer Frauen gegenüber verhalten würde. Die bisherige Lebensführung des Angeklagten spricht
gegen einen Rückfall; wenn die Strafkammer einen solchen aus wirtschaftlicher Not für möglich hält, so übersieht sie, dass sie den jetzt Einundsechzigjährigen durch das Serufsrerbot gerade dieser Hot ausliefert.
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Schliesslich hat die Strafkanmer nicht erwogen, uf ob es nicht genügt hätte, dem Angeklagten nur die Behandlung von Frauen zu untersagen; denn eine inlalt-
liche Beschränkung des Berufsverbotes ist statthaft % (RG DI 1957, S 8195 HRR 1957 Br 1473). u; V j *. 4 Die Denkschrift des Angeklagten, auf die die | Revisionsbegründung als Anlage Bezug nimmt, kann der li Senat schon deshalb nicht berücksichtigen, weil der ih Verteidiger sie nicht unterzeichnet und damit die Ver- u
antwortung für ihren Inhalt übernommen hat, wie § 345 Abs 2 StPO es verlangt; im übrigen sind Verweisungen
auf Aniagen im Revisionsverfahren unstatthaft. Auch
Gie zahlreichen Eingaben des Angeklagten an den Senat und sonstige behördliche Stejlen, aus denen die Rechts- {vendheit gegenüber den Aufgaben und berugnissen des Revisicnsrichters spricht, entbehren der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form und sind deshaib schon aus diesem
: Grunde unbeachtlich.. "
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Gemäss § 354 Abs 2 StPO war zur abschliessenden Entscheidung über das Berüfsvertot die Zurückverweisung an ein zu-demeclben Lande gehörsnäes, benschbartes Lendgericht geboten.
Groß j Krumme Engels
Hülle . Dr. Augustin
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