Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 10.07.1951 – 1 StR 207/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2503 002
In. Nanen des Volkos
In der Strefsache gegen
den lisschinonschlosser udrig 5 EEE aus > iors £cboren ar EB 1915, z.3t. in der Strafanstalt EEE in Untersuchungshaft,
wegen gefäürlicher Körperverletzung u.&
hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der oitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Burdesrichter icntel, Sundesrichter Dr. Geier, Dundesrichter Glanzmann als beisitzende ichter, Bundesanvalt m e1s Vertreter der Dundesinveltschaft, Justizobersekretär um els Urkundsbesnter der Geschäfisstelle,
für Recht erkarnt:
Auf die Revisionen der Staatsanvaltschaft und des Angeklagten wird dass Urteil des Schwurgerichts in Zireibrücken von 20. Deze:!ber 1950, soweit der iÄngeiileste wegen Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens (§ 49& StGB) in swei züllen vezurtcilt worden ist, nit «en ihn zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich ler Gesamtstrefe aufgehoben. In diesen Unfenge wird die Sache zu neuer Verharalung und ntscheiäung, auch über Cie kosten cr Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesens In übrigen worden beide Revisionen verworfen.
Von liechis wegen
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Der Angeklagte geriet als Sanitätsoberfeldwebel einer Pan: zereinheit am Ende des Krieges in jugoslawische Gefangen: schaft und befand sich von Juli/kugust 1945 bis Juli 1946 in dem Gefangenenlager Sup: Die Bedingungen, unter denen die in diesen K:ger untergebrachten deutschen Kriegsge-- fengenen leben mucsten, waren vor allem im Anfang ausserordentlich schlecht, Ungenügend ernährt und bekleidet, erkrankten viele und starben, Zudem waren sie den Lcunen und (uälereien des hasserfüllten Bewachungspersonals gusgesetzt, das aus shemeligen Pertisanen bestand. Dem Angeklagten gelenz es,
sich in diesen Luger eine Sonderstellung zu verschaffen,
ohne dass er in der von der jugoslawischen Lagerführung eirgesetzten deutschen Legerleitung einen besonderen Posten bekleidete. Diese Stellung sicherte ihm einen weitreichenden Einfluss auf den jugoslawischen Lagerkomrandanten und den
Kommissar. Durch rohesyrücksichtsloses Auftreten gegenüber seinct. deutschen Kemeraden, durch ihre Bespitzelung und aurch Angebercien wurde er für seine deutschenKrmeraden zum gefürchtetstenund bestgehassten Kann. Die Ausschreitungen und übergriffe, die er sich in dieser Zeit nach
der Überzeugung des Schwurgerichts zu schulden kommen liess, hx..t er rechtlich in einzelnen, wie folgt, beurteilt:
in 13 Fällen als einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), in 11 Fällen als gefährliche Körperverletzung’ (§ 223 a StGB),
in 2 F&llen als wötigung (§ 240 StcB),
in 2 Fällen als Bedrohung (§ 241. StGB),
in 2 Fällen als Unterschlagung (§ 246 StGB),
in 2 Fäl..eı als Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens
(§ 49a StGB).
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IIo Diese rechtliche Würdigung zeigt mit Ausnahme der bei-Gen Fäile der Auffloräerung zu cinem Verbrechen lkcinen Dechtsfeh.: ler. Insoweit wird der Sckuldspruch in allen Tällen durch die Feststellungen getragen und auch die Strafzumessungsgründe enthaiten keinen ion Destand des Urteils geführdenden Acchtsfchler. Die Angriffe, die die «evision des Angeklagten dage-
gen richtet, bewegen sich ausschliesslich auf dcn der fNachprüfung in diesen Rechtszsuge entzogenen tatsächlichen Gebiet. Sic erschöpfen cich in den Vorbringen, das Schwmirgcricht hätte Zeugen, die es. für glaubwürdig gehalten habe, nicht glauben @ürfen. Diese Beschwerde ist unzulässig, da mit ihr kein techtsfehler beheuntet wird, auf den die Xevision allein gestützt vcrden kann‘\§ 337 St£0).
Unbegründet ist auch die von der Revision der Staatsanwaltscheit erhobene Rüge, das Sckwurgericht hätte Gas Verhalven des Angelrrlasten auch unter Gen Gesichtspunl:t des Verbrecliens gegen dic iicnschlichicit genäss Art II I c inc 10 beurteilen rüsten. Des Schwurgcericht hat das nit der Begründung übgciehnt, dass Ges KRGC 10 nack einhelliger Auffassung nur auf solche Verbrechen enwendber sei, dic als Ausfluss der nationelsozirlistischen Gewalt- und Willlürherrschaft und im Zusarmenhang mit ihr verübt worden scien und dass Ciese Voraussetzungen zu? die Lundlun;en des Angeillagten nicht zutrüfen. Das Schwurgericht hat seine Nechtsauffassung ausführlich in einer ‘leise begründet, die nirgenäs einen licchtsirrtur enthält.
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Die Revision der Stantsenwaltschaft macht weiter geltend, das Schrurzericht habe den Angeklagten nur in 24 »üllen wegen einfacher oder gefährlicher \_örperverletzung verurteilt, ihn im übrigen aber freigesprochen, ob:chl sich in der Hauptverhandlung sichere Anzeichen dafür ergeben hütten, Gsss der Ingexlagte auch noch in zahlrcichen anderen Fällen Xaneraden misshandelt habe, wenn auch diese Fälle im einzelnen nicht vollständig hätten geklärt .serden \önnen. Dieses Verfahren weräe den Verschulden des anceliilasten nicht gerecht. Das Schwurzericht hebe festgestellt, dass das Gesamtverhalten des AÄnscllagven cuf einer einheitlichen chareliterlichker Grundhaltung beruhe. In solchen Tüllen sci cs geboten, trotz der Höchstpereönlichliicit des verletzien techisputes entweder eine fortgesetzte Nenilung oder cin Samzelverbrechen anzunchmen, das euch die richt in cllen Zinzelheiten meklärten Pölle unfasse,. Bur wenn nan die Verurteilung in einer "unbestimnten Viclzahl von Füllen" für zuläcsi,; halte, -önane vermieden werden, dass nur ein kleiner Bruchteil der sirklich begansenen Strafteten erfasst werde.
s zur Veröffentlichung bestimmte Urteil von 5. Juni 1951 - 1 StR 129/51). Die wenigen fülle, in denen Jecktsprechung und Wissenschaft es Zür zcboten gehalten heben, eine lichrheit von Üillensbetätigungen rechtlich zu einer einheitlichen Handlung zusem:enzufassen, bedürfen nack den Zrfahrun-
gen der Praxis cher der Einschränkung als dcr Erweiterung.
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Die zechtsprechung hat es bisher stets abgelehnt, cine „ehrheit von Willensbetätigungen nur deshalb rechtlich zu eincr Zinhcit zusaizicnzufassen, weil sie auf dersel-
ben chareiterlici.en Lrunähaltung des Tüters boruhen.
„ren ist Tostzuikelten. Zu Unrecht beruft sich die Hcvision der Syeatsanvueltschaft darauf, dass die Rechtsprechung für Filllc der Anstaltstötungen zur Annahme
cines ncucn LetfrilTes cines cinheitlichen liassenverbrechens selangt sci. gene Hccntsprechung wendte vielmehr nur den Gen deutschen Strafrecht zeit jeher gelüufigen Begriff
der natürlichen Jandlungscinheit auf Sachverhalte en.
in denen verentwortliche Urheber und Leiter eines verbrecherischen Unternekrrens äurch einen Befehl oder eine weisung einen Geonsen Verlolgungsapyarat in Zewegung Sei2zten, und beurteilten sie nur wegen dieser besonderen Sachlage den allgemeinen Grundsätzen entsprechend &äuch dann
als cine Tandlung, wenn sie eine llehrschl von Aurführungshendlungen zun Schaden zahlreicher O»fer zur Folsc hatten {vos OGISt Id.i 8.321, 342, Bde 2 S. 117, 134 vrd S. 312 und 316). Zu dieser rechtlicken Betrachtung braucht hier nickt in ceinselnen Stellung zcenoräicn zu weräüen, da jene Voraussetzungen hier nicht segceben sind. 25 lcg jedenfalls nicht im Sinne Gicser zechtspyrechung, für den Bereich des deutscken Straf- . rechts cen Derriif der natürlichen Handlungseinheit zu erzeiten. Die Einzelheiten der zevisioncbezrünäung zeigen selbst den Grund, der einer solchen Zrweiterung entgegensteht. Sie birgt die Gefahr in sick, dass sich der lichter bei der Würdigung des Umfanges der Schuld oder der Schvcre der Tat
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von dem festen Boden der richierlichen Überzeugung entfern# und von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung beeinflussen lässt, während er Schuldspruch und Strale für jede einzelne den Urteil zugrunde gelegte Handlung
nur auf bestimmte Tatsachen stützen darf, für deren jede
er die an volle Gewissheit grensende Überzeugung gewonnen haben muss, dass sie wir!ilich Geschehen ist. Die von Schwurcericht unter Ausscheidung der nicht hinreichend geiilärten Fälle angenommene Tatmehrheit entspricht also allein dem Gesetz und den in ihm verkörperten rechtsstaatlichen Gedanken Ger Rechtssicherheit.
III: ficht frei von llechtsirrtum ist degegen die Auffassung des Schrurgerichts ‚soweit es ziiej Anklagefülle als Aufforderunger zur Beschung eines Verbrechens (§ 49 a StGB) beurteilt. Es hält insoweit folgendes für erwiesen:
Im Herbst 1945 vnrden drei deutsche Lriegsgerangene dabci erteppt, wie sie.sich in der Umgebung des Lagers von der Landbevöll:crung Lebencnittel beschsffen wollten, was streng verboten war. Im Juni 1946 versuchten zwei Gefangene zu entfliehen, verloren aber beim Durchschwimnen eines Flusses ihre leider und mussten daher die Flucht aufgeben. Schon euf dem Rückweg wurden sie von ?osven wieder ergriffen und unter schweren \üsshandlungen ins Lager gebracht, wo sich die iiochandlungen fortsetzten. In beiden Fällen liess die Lagerleitung allc im Lager ber Zindlichen Kriegsgefangenen zusamuenrufen und an sie die Frage stellen, wie dic Zrgriffenen bestraft werden sollten. T
In beiden Füllen schlug der Ingeklagte in Gegenwart des hagerkoniandanten oder ces Kormmiissars vor, cie zu crschiessen. EG bestend lie ernsthufte Gefehr, dass dic Lagerleitung cio Anregung telolgte,. Des Gecchah zwar nicht, die Auffcrderungen „sren cber vom Angeklagten in beiden Füllen ernst gemeint,
zechtlich het cas Schwurgericht Gieses Tcrhelten, wie folgt, gewürdigt:
Die Taten, zu denen der Anceklagte in beiden Fällen eufzcfordert :.abe, wären im Falle ihrer Verwirklichung Verbrechen in Sinne dos § 1 StC3 gewesen, und swar entweder ord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StCB). Deshalb sei in briden Füllen I 49 a Abo. 1 StGB verletzt, der in der ‚assung der VO von 29, Tiai 1943 enzuwenden czci. Jede der beiden Aufforüerungen sci cine Landlung, durch die dieselbe Vorschrift dcs § 49 a StGB stets mehrmalo verlatst worden sci, „eil jede „ullorderung die rechtswidrige Tötung melirerer Personen zum Coserstund ccheb5 habe. Die ütrefo kat das Schmirgericht den § 49 a St63 a.7. entnommen, weil Sperrvorschriften des Jesatzungcerechts, vor allen AAR Er. 1 Zifler 8 b, die Anven-Gung der verschärften Strafdrohung des § 49 a StCB n.P. auch jetzt noch ausschlössen,da sie zur Zeit der Üc.ten salten.
den Schwurzrericht iot darin suzustirmen, dass die ınwenuung des § 49 a StGB n.?. keinen rechtlichen Bedenken begegnet (BGHSt Bd. 1 S. 59). Zutreffenä het das Schvurgezicht zuch argenomien, dass in den Verhalten dos Angcklasten eine Aufforderung im Sinne des 9 49 a Abo. 1 StGB lie-
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ce. Denn seine „orsc enthielten nach der rechtlich bedenkenfreien /.nnakre des Schwurgserichts dic an den jugoslawischen Lagerkorzardenten oder den \.ommissar Gcrichtcte «undgebung des Willens, cie sollten dic ersriffenen sriegsgefangenen erschiessen. Derit sollte, wio im Urteil fostgextellt ist, ihr üntscklucs Gcreckt oder mindestens bestärkt werden.
Dess euch in einen kat eine Aufforderung licgen kann, ist
in der Rochtspreckung anerkennt (R6St Ba. 53 S. 3515 Bd. 57 S. 171). Dass Ger Angelilagte auf den Kormandenten und den Lorrisser grossen Zinfluss hatte und deher cuch sein blosser „at ein wirisanos “ittcl der Sinvirkung auf ihren üntschluss wer, ist eusreickend dargelegt. Das Schwurgericht hat auch rit Recht jede Auflordcrung rechtlich als eine Handlung engesehen, weil sie auch in natürlichen sinne cine Kundlung bildet.
äs durfte jedoch nicht unentschieden lussen, ob die sirulbere Lenälung als Lord oder als Totschlag beurteilt verden müsste, wenn sie nack dem Willen und der Vorstellung dcs angcilegien baguengen orien würe. Ss hätte deshalb Yeststellungen nach der Nichtung treffen miscen, ob nach den Vorstellungen des Angeklagten die Tat, zu der er aufforierte, äic Kerkmale des iorües (§ 211 StGB) oder diejenigen des Totschlags (5 212 StGB ) aufgewiesen hätte. Da die Tat auch nicht teilweise aupgeführt surde, kan cs sllein darauf an, wie der Angeklagte sic sich vorstellte und sie wollte (vgl. Urteil des Scnats von 24. April 1951 - 1 StR 150/51). E83 ver: desäelb namentlich zu nrüfen, ob sich der angelilagte eine grausane Tötung ocor eine Tötung aus nicdrigen Beveggrün-
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den vorstellte, Der: Annahme der Grausamkeit würde nicht entgegenstehen, dass der Angeklagte zum urschiessen euf.- forderte und diese Tötungsart rasch vollzogen werden könne, ohne dem Opfer besondere körperliche Leiden zuzufügen. ' Denn die Greussmkeit könnte nicht nur in der Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch sie verursachten körperlichen Aciden, sondern auch in den Unständen liegen, unter dencn sie nech der Vorstellung des Angeklagten vollzogen werden sollte, Bei einer Tötung in den Formen einer wxekution erfährt des Opfer in aller Regel schon einige weit vorher, Gess es getötet werden soll. Die „eitspanne, dic es in der krwertung des nehen Todes erlebt, muss jedenfells denn, wenn es -— wie hier — kein todeswürdiges Verbrechen begangen hat, mit seelischen Leiden angefülls sein, dis es rechtferticen, die Tötun wegen dieser Unstände, unser denen sie vollzogen viird, als grausem anzusehen. Als riedriger Deweggerund komat nach den bisherigen Weststellungen in Betracht, dess die Geiengenen nach der Vorstellung des Angeklagten getötet \:erden sollten,um auf diese \eiso eine Herrsch:. ft der Gcwalt und der Willkür aufrecht zu erhalten und zu verstärken, Weil das Schwurgericht keine klare Feststellung dezu getroffen hat, zu welchem Verbrechen der. Angeklagte aufgeforäcrt hat, kann das Urteil in dicsem funkte nicht bestechen bleiben, sondern muss auf beide Revisionen hin aufgehodene werden.
Auch die Strafzumessung ist von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst. Die Vorschrift des § 49 a StGB wer in der neuen Fassung nicht nur für die Schuldfrage, sondern auch bei der
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Strefzumessung anzuwenden, Zur Zeit der Tat stand zwar Ziff. 8b BAR Nr. 1 der vollen Anwendung des Strafralmens des § 49 a StGB n.F. entgegen. Die AAR Ir. 1, die das deutsche Strafrecht sach. lich nicht änderte,ist aber,wie der Bundesgerichtshof schon ent.. schieden hat (BGHSt Bd. 1 S. 59)seit irlass des Besatzungstatuts gegenstardslos geworden und seitdem nicht mehr anzuvienden. Für die Frege ihrer Anwendung kommt es nur auf den Zeitpunkt des Richterspruchs, nicht auf den der Tatausführung au. Führt die reue Verhandlung also zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zu einer vorsätzlichen urd rechtswidrigen Tötung aufforderte, die nach seiner Vorstellung Nerkmele des Mordes (§ 211 StGB) auf. weisen sollte, wäre die Strafe nach den 5§ 211, 49 a. 44 StGB su bestimmen; umfasste dagegen seine Vorstellung nur lerkmale ies Totschlags, müsste die Strafe nach den §§ 212 (§ 245), 49 a, 44 SVGB bemessen werden, Wegen der weiteren Grundsätze, die
„1 Anwendung der § 49 a StGB hinsichtlich der vtrafzumessung zu beachten sind, wird auf die zur Veröffentlichung pestimmte Entscheidung des Scnats vom 24. April 1951 -- 1 StR 130/51 -- verwiesen.
Das Schwurgericht ist auch, soweit es die §§ 240, 253 StGB angewendet hat, davon ausgegangen, dass es bei der Straf.. zumessung Ziff. 8 b AAR Nr. 1 beachten müsss. Es hat jedoch . weiver eusgesprochen, dass es in diesen Fällen dieselben Einzelstra fen festgesetzt hütte, vienn die in der neuen Fassung der §§ 240, 255 StGB enthe.ltenen Strafdrohungen verbindlich wären, Der Rechts‘ fehler ist deshalb in den Füllen der Nöti;ung und der versuch. ten Erpressung auf die Strafzumessung ohne Kinfluss geblieben.
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Nie in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen können unter bestehen bleiben, da die Strafzumessungsgründe auch sonst keiten ALchtsfehler zeigen.
Das Urteil muss also aufgchoben werden, soweit es die “erurteilung wegen Aufforderung zu einem Verbrechen in zwei Füllen, die irsceweit zugrunde liegenden Feststellungen und dle Gesamtstrafe betrifft. In diesem Umfange muss Cie Seche zu
neuer Verherdlung unä Entscheidung en das Schwurgeri.cht zurück -
verwiesen werden. Die Aufhebung und Zurückverweisung ge echicht scovohl auf die Kevisirn der Staatsenwaltschaft wie auf die des Angeiilagien hin. Im übrigen sind beide kevisionen unnugriündet und müssen verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-
erv&lioe
Richter u. Pestz Mentel
Dr. Geier Glanzmann