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BGH Urteil vom 25.10.1951 – 3 StR 537/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

. In der Strafsache gegen

die Hausfrau Elfriede V ui zev. SCENE zus CE, NE Nr. geboren arı GE 1902

in ug: wegen Beihilfe zum Diebstahl

hat .der:3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (B

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das U':teil des Landgerichts in Kleve vom 18. April 1951 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch der Einziehung weg.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels Rı tragen. Von Rechts wegen

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-2. Gründe:

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Begehung. eines nicht erfolgten schweren Dicbstakls (§ 49 a Abs 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei lionaten verurteilt worden. Zugleich wurden zwei Gesichtsmasken und ein Sandbeutel eingezogen.

Die Revision der Angeklagten muss im wesentlichen ohne Zrfolg bleiben.

l.) Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte den Heinrich U auf die viöglichkeit eines Diebstahls bei dem Händler St hingewicsen und ihm einige Zeit später 50 Dä für die Beschaffung einer Fistole, die nach Ansicht der Angeklagten bei dem Diebstahl gegebenenfalls verwendet werden sollte, ausgehändisgt habe. Zin Bekannter des Heinrich 9,

der Schlosserlehrling IB, hatte bei dem Händler St in cinem zufällig offenstchenden fresor cinen grösseren Geldbetrag gesehen und diese Jeobachtung der Angeklagten mit.eteilt. _inige Zcit später unterhielt sich Zap. der bereits mehrere Diebstänle ausgerührt und die Beute grösstenteils zur Angeklagten gebracht hatte, mit dieser über die Ausführung eines weiteren Diebstahls. Hierbei teilte die Angeklagte dem cms die Beobachtung des IP mit und bemerkte, dass nühere Einzelheiten bei IM zu erfahren seien. Als dann Te ED sen Li traf, lehnte dieser die ;üitwirkung ab, so dass der Diebstahl unterblieb. Wiederum kurze Zeit später sprach MOB nochmals bei der Angeklagten vor

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und erklärte dieser - der \iahrheit zuwider -, er wolle jetzt zusammen mit Ip den Diebstahl bei Stun ausführen, benötige aber Celd zum Ankauf einer (istole für diesen Diebstahl. Die Angeklagte glaubte den Angaben des Hk und gab ihm 50 D!i, die dieser für sich verbrauchte.

2.) Nach diesem Sachverhalt ist die Verurteilung der Angeklagten gemäss § 49 a Abs 3 StGB zu Recht erfolgt. Die Anwendbarkeit des § 49 a Abs 1 StGB (Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens) hat die Strafkammer verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihren Ausführungen insoweit beizutreten ist, und ob nicht der Begriff der "Aufforderung" im Sinne dieser. Vorschrift verkannt ist; denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Aufforderung auch in der Erteilung eines Lates liegen (vgl Re$t 53, 351; 51, 171 u BEI 1 StR 207/51 - Urt v 10. Juli 1951). Durch die Nichtanwendung des § 49 a Abs 1 StGB wird aber die Angeklagte nicht bezchvert.

“ Die Verurteilung nach $"49 a Abs 3 StGB, gegen dessen Geltung in neuer Fassung keine Bedenken bestehen (BGIISt 59), greift die Revision vergeblich an. !lach ihrer Auffassung setzt § 49 Abs 3 StCB voraus, dass der Erfolg der Haupttat durch die Cehilfentätigkeit gefördert oder erreicht wird, was nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall sei. Hiermit verkennt jedoch die Revision den entscheidenden Gesichtspunkt. § 49 a StGR will gerade die erfolglose (d.h. nur versuchte) Anstiftung und Beihilfe unter Strafe steilen. Lie Vorschrift setzt

also voraus, dass die Tätigkeit nicht kausal wird Tür

einen bestimmten vorgestellten Lrfolg (vgl Frank § 49 a

Anm 1 u Schönke § 49 a Anm I). Die Revision vermisst

daher zu Unrecht die Feststellung, dass die Tätigkeit

der Angeklagten den Erfolg der Haupttat auch „seför-

dert habe. Es kommt allein darauf an, dass die "nase-

klagte die von ihr vorgestellte Tat des il (ör-

dern wollte und durch den Hinweis auf die Gelegenheit

und durch die Hingabe der 50 DM eine auf diese Förderung gerichtete Tätigkeit entfaltete. Hätte diese Tätigkeit j tatsächlich zu einer Förderung geführt, so wäre die Angeklagte nicht aus § 49 a Abs 3 StGB, sondern ve-

gen Beihilfe zum vollendeten oder versuchten sehweren Diebstahl zu bestrafen gewesen. Demgemäss ist es auch unerheblich, dass Ib seine Bercitschaft zur

Durchführung des Diebstahls nur vorgetäuscht hat,

um in den Besitz der 50 Di zu kommen. Die Ang.klagte

hat jedenfalls an diese Bereitschaft geglaubt und des-

halb durch die Hingabe der 50 Di cin bestimmtes Ver- | brechen fördern wollen. "

nei

3.) Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unbegründet. Die Strefkammer führt aus, die Angeklagte habe als erwachsene Person in gerissenlosester Weise den Leichtsinn des jugendlichen EB noch gefördert und sich nicht gescheut, sogar zu einem Diebstahl mit Waffengewalt ihre Hand zu leihen. Das zeuge

von einer so verwerflichen Gesinnung, dass auf keinen

Fall von der köglichkeit des § 49 a Abs 3 Sat2 2,5tGB, von

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Strafe abzusehen, Gebrauch gemacht werden könne. Die Revision sieht hierin die unzulässige Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zur Strufschärfung und rügt Verletzung der §§ 267 Abs 3, 337 Abs 1 StTO. üLs handelt sich indessen um eine sachlichrechtliche füge, die übersieht, dass sich die Ausführungen der Straf- | kammer ausdrücklich nur auf die Frage beziehen, ob von Strafe abgesehen werden könne. Unter diesem Cesichtspunkt können die Ausführungen der Strafkemmer nicht beanstandet ‚werden. Dem Richter ist die Befugnis eingeräumt, in Fällen der erfolglosen Beihilfe nach pflichtgemässem Ermessen von Strafe abzusehen. bs kann daher nicht als Rechtsirrtum bezeichnet werden, wenn der Fichter aus der E„wägung, dass es sich bei dem in Aussicht genommenen Verbrechen um ein Delikt besonders schwerer Art hendelt,.unter Hinweis auf die schwerwiegenden gesetzlichen Herkmale des Delikts von scinem Zrmessen keinen Gebrauch macht. Zu einer Beanstandung besteht um so weniger Anlass, als die Strafkammer in erster Linie auf die gewissenlose Förderung des Leichtsinns des noch jugendlichen ige und die daraus ersichtliche verwerfliche Gesinnung der Angeklagten abstellt.

4.) Rechtsirni&: ist dagegen der Ausspruch der Einziehung. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte dem UM auf dessen Bitte zwei Tuchmasken und ein S$andsäckchen angefertigt hat. Igle peabsichtigte diese Sachen gegebenenfalls bei weiteren Linbrüchen zu benutzen. Die Strafkammer stützt die Linziehung dieser Gegenstände auf die $$ AO und 42° StGB, ohne die Sigentumsverhältnisse zu erörtern. Ls bedurfte

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jedoch insoweit keiner Zurückverweisung; vielmehr konnte die Richtigstellung durch das Revisionsgericht erfolgen, weil die Einziehung unabhängig von der Ligentumsfrage

unzulässig ist. Denn mit der hier zur Aburteilung stehen-

den Tat steht die Lieferung der genannten Gegenstände in keinerlei Zusammenhang. Davon ist die Strafkammer offenbar auch ausgegangen; denn sie stützt sich ausser auf § 40 auch auf § 42 StGB. Sie übersieht aber, dass

§ 42 StGB materiell keine zusätzliche Linziehungsmöglichkeit eröffnet, sondern nur das sogenannte selbständige Verfahren mit dem Ziel der Einziehung gestattet. Die Voraussetzungen des § 40 StGB müssen auch in diesem Falle gegeben sein. Daran fehlt es, weil die Gegenstände nicht zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden sind.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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