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BGH Urteil vom 05.06.1951 – 1 StR 129/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nechschlageverk! Fir die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: Stpo § 251

Nechtssatz: 1) Fir die Verlesberkeit einer aussege ist die Deachtung der Förmlichkeiten des § 193 Abs 3 StPO nicht mehr eine unentbehrliche Voraussetzung.

2) Gesetz» StGB 97.73, 74.

Zin allgeneiner Begriff des "ilessenverbrechens"als einer rechtlichen Handlungseinheit ist für das Deutsche Strafrecht nicht anzuerkennen.

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Aktenzeichens 1 StR 129/51 ‚ Urteil vom 5. Juni 1951 LG Lüünchen IT.

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Im Nemen. des, Volkes

in der Strafsache gegen

den ehemaligen Landpolizeibeamten Sebastian

TEE. zus SEE, Zeboren am ee SER

wegen Körperverletzung

hat der 1. Strafsenet des Zundesgerichtsho:s in

der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen he.bens

Senstspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. ?eetz Bundesrichter Lantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter @lcnzmann als beisitzende Richter, Bundesanwelt als Vertreter der Bbundesanwaltschaft,

Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschä’tsstelle,

Lür Recht erkonats

Auf die Revision des Angeklarten wird das Urteil des Lendgerichts Z\inchen II vom 9. Kovenber 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Sntscheidung, euch über die kosten des Rechtsmittels, an das Lunczericht

. zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verzehens der Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Angeklagte wurde im August 1937 wegen Beleidigung seines Regierungspräsidenten \&ines SS-Obergrup)enführers), sowie des Gauleiters und beyerischen Inneministers VB in "Schutzhaft" genommen und in das Konzentrationslager DB eingeliefert, in dem er bis zun 18. Januar 1939 verblieb. Kurze Zeit nach sei-

ner Kinlieferung wurde er Blockältester des Isolierblocks ir. @&. des sogenannten Strafblocks“

In diesem naren neben einer .'nzahl. krimineller Personen in der Ilauntsache österreichische Beemte und Geistliche untergebracht. Im ganzen wurden in Block @& et::a 300 - 400 Häftlinge vervahrt.

‚is Blockültester misshendelte der Anyeklaste sieben nementlich festgestellte Lithärtlinge durch Schläge mit der Hand oder Jeust, meistens in das Gesicht. In zwei von diesen “&üllen versetzte er den !iisshandelten auch Fusstritte. Ausserden hat der Angeklagte in dieser Zeit. wie das Lendgericht ausführt, in einer unbostiänten und nicht nüher festzusetzenden Zahl von Fäl.- len - einige der Zeugen sprechen von 50 - 100 und noch mehr - aus geringfügigen Anless die ihm un-

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terstellten \Witaäftlinge mit der iland oder Teust geschle.sen oder mit Füssen getreten.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfchrensrechts sowie die Tichtanwendung des beyerischen Straffreiheitsgesetzes von 24. Jenuar 1948 und des Strüffreiheitsgesetzes von 31. Dezember 1949.

1.) Die Revision bringt vor, das bayerische Gesetz Ir. 22 zur Ahndung nationelsozialistischer Straftaten von 5l. ai 1946 (GV3l S 182) hätte auf den Anseklasten nicht angewendet werden dürfen. Js

handle sich nicht, wie das angefochtene Urtsil cnnehme. um eine Tat, die mit Gewalttaten und Verfolgungen eus politischen Gründen verbunden geiesen sei. Das Landgericht habe festgestellt. dass der Angeklagte ein ausgesprochener Gegner der nationolsoziclistischen Gewaltherrscheft gewesen sei.

Er habe deshalb nie.als, wie das Urteil unrichtiserweise cuf Seite 11 ausführe, sich bei der damaligen \ezierunz und ihren Handlangern in ein gutes Licht setzen wollen, vum als "brauchbarer Staatsbürger in netionalsozsialistischen Sinn" zu gelten. Ebenso unrichtig sei. dass die Tat des Ingeklagten zur demeligen Zeit nicht geahndet werden konnte. loch während des Krieges seien Lagerkonmendanten, die sich gegen Tüftlinge vergungen nütten, schwerstens bestraft worden. Grundsütze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor den Gesetz verlangten keine nachtrüglicie Sühne. Fierbei sei das Lass der Schuld des An;eklagten sowie

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die sonstigen Degleitunstände zu berücksichtigen. Der nicht vorbestr..”te Angelilagte habe als Blockültester in einer ilot- und Zwangslage zu Züchtigungenitteln gegenüber seinen liitgefuangenen gegriffen; debei sei es ihn ausschliesclich durcuf ' engekommen, sie bei Ordnungswidrigkeiten vor burberischer Bestrafung zu schützen. Die Schuld des Angeiilasten sei somit unter den in einen Straflager herrschenden Verhältnissen keineswegs erheblich, die Tolgen der Ilandlungen im wesentlichen unbedeutend, Da das Gesetz Nr 22 auf den Angeklegten daher nicht hütte an;sewendet werden dürfen, sei die Tat verjährt.

Soweit die Ausführungen sich gegen die tatsächlichen Teotstellungen richten, die das Landgericht bei Zrüfung der Frage getroffen hat, ob Grundsütze der Gerechtigkeit cuch heute noch die Strafverfolgung des Angeklarten fordern und ob die ubrisen Vorcussetzu:gen des rt 1 des Gesetzes ir 22 geseven sind, kann die Revision darit in dieser Ixstenz nicht geaört werden. Die „mäsungen, die das Lendgericht auf Grund dieser Feststellungen zur Anvendung des Gesetzes Ir 22 bestivmt haben, lassen keinen Rechtsirrtun erkennen. Somit war nach Artikel 2 des Gesetzes die Verjührung bis zum 1. Juli 1945 gehemmt; an 9% Kurz 1949 erliess dcs Autssericht in Dachau Nlafiberehl gesen den Ansckiasten. Die Verfolgu..s sei-

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ner Straftat ist deshalb nicht verjährt.

2.) Die angezogenen Straffreiheitsgesetze stehen einer Strafverfolgung nicht entgegen.

Das bayerische Straffreiheitsgesetz gewährt ' Straffroiheit für Straftaten, die infolge unverschuldster Notlage des Täters „der seinc Angehdrigen oder unter dem Einfluss der Kriegsverhältnisse der infolge der allgemeinen Verwirrung teim Zusammenbruch begangen worden sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, was hier der Fall ist, werden Strafverfahren nur dann eingestel.lt, wenn keinc höhere Freiheits- ‚strafe als sechs Konate Gefängnis -zu'ermerten ist.

Diese Stroafgrenze hat auch das Straffrei- - heitsgescetz vom 31. Dezember 1949 für die Einstel.- lung des Strafverfehrens festgesetzt. § 9 des Gesetzes -Straffreiheit für Handlungen auf po}itlscher Grundlage-: kommt schon um deswillen nicht zur Anwendung, weil die Taten vor dem 8.Mai 1945

begangen sind.

3.) Die Revision macht ferner geltend, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung

wesentlichen Punkt durch Gerichtspeschluss unzu-- lässig beschränkt wrden. Ihr Antrag; die ri.ch-:

terlichen Vernehmungsniederschriften iv er die Aussagen von vier Zeugen zu verlesen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die nicht verlesenen Pr: t'kolle wären geeignet gewesen, den Angeklagten

weitgehend zu entlasten.

db.

Nach dem Sitzungsprotnkoll stellte der Verteidiger den Antrag auf Verlesung der ilicderschriften ven vier Zeugenaussagen. Was der Verteidiger

durch die Verlesung beweisen wollte, ergibt das

Sitzungsprotokoll nicht. Der Staatsanwalt widersetzte sich der Verlesung. Durch Gerichtsbeschluß wurde der Antrag abgelehnt "mit Rücksicht auf die

Tatsache, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 224 StPO nicht eingehalten worden sind."

Die Zeugen wohnen in GB, SEE und vi

sie sind österreichische Staatsangehörige, einer von ihnen Österreichischer linister. Sie sind in der gegen den Angeklagten geführten Voruntersu-:

chung „der in einer solchen, die sich gegen ande: re Angeschuldigte richtete, durch österreichische Gerichte richterlich vern"mmen worden. Von den Verrehmungsterminen war weder der Angeklagte noch sein Verteidiger noch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt, es wohnte ihnen aber der deutsche

Untersuchungsrichter bei. Die Niederschriften über die Vernehmung befinden sich in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei den Akten; sis waren s mit herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne von § 245 StP'.

Das Landgericht hat seinen Beschluss nicht damit begründet, dass es an den Voraussetzungen nach § 251 Abs 1 Ir 2 oder 3 StPO für die beantragte Verlesung fehle. Die Bezugnahme auf 8 224 StP zeigt, dass es nur in der unterbliebenen Be-

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nachrichtigung das Hindernis für die Verlesung gesehen hat. Das findet im geltenden Recht keine

Grundlage. Zwar war nach der alten Fassung des

§ 251 Abs 2 StP: die Verlesung in den in § 22% bezeichneten Fällen nur statthaft, wenn die Vernehmung nach Zröffnung des Hauptverfahrens nder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beachtung der Vorschriften des § 193 St?0O erfolgt war. Nach der Neufassung des § 251 St7O, wie sie im /nschluss an die dritte Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom-29. lei 1943 REBL I 342 durch das Vereinheitlichungsgesetz vm 12. September 1950 bestimmt worden ist, hängt

jedoch die Verlesbarkeit einer im Vorverfahren

gemachten Aussage nicht mehr von der Beachtung der Förmlichkeiten des § 155 StPO ab.

Die Frege der Notwendigkeit einer Benachrichtigung wäre/Räsh § 1§ 3 StPO zu prüfen gewesen, sondern nach dem österreichischen Recht

(RGSt 11, 3915 15, 4095 40, 1895 46. 50» 52). Das fordert keine Benachrichtigung von den Vernehmungsterminen, e8 schliesst vielmehr in den

88 97 II, 162 Öst StPO die Anwesenheit des Anklägers, des Beschuldigten und dcs Verteidigers

ausSe Der § 224 StPO rechtfertigt scmit nicht den

Beschluss, durch den die peantregte Verlesung

der Zeugenaussagen abgelehnt wurde. ’ 8 -.

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Der Fall nötigt nicl.t zu Ausführungen darüber, dass durch die ilichtbeachtung der Yormvorschriften unter Umständen die Verteidigung beschränkt oder die Aufklärungspnflicht verletzt sein kann. Die Ablehnung der Verlesung wird von der Revision zunüchst als ein Verstoos gegen § 338 Iir 8 StPO gerügt. Die Nüge ist berechtigt, Ein solcher Verstoss Zührt zur Aufhebung des Urteils, wenn durch ihn die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte unzulüssig beschrünkt worden ist. Nl/esentlich" beäeutet, dass das Urteil möslicherweise auf der Verteidigungsbeschränkung beruht (RGSt 44, 345). Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag lässt nicht erliennen, ob der Ansseklaste durch die Zeugen seine Unschuld beweisen oder dertun wollte, dass für die von ihm neeh den Urteilsgiüinden zugegebenen wisshendlungen Unstände vorlägen, die seine Tat in einem milceren Licht erscheinen lassen. Zur Auslegung des inirags ergeben aber Gie Revisionsbegründung .. und die in iar auszugsweise angeführten Zeugenausssgen, dass der Anseiilsgte mit seinem Antrug nur Siralmilderunssgründe vorbringen und berreisen wollte. Die zeugen hetten auch nicht behsuptet. dass der Anselrlagte Lithüftlinge nicht geschlägen hat; seine Unschuld konnten sie daher nicht dertun. Sie brachten jedoch verscl:iedene Ür.tsachen vor, die mözlicherweise das Landsericht strafaildernd berücksichtizt hätte. Wenn äveizel. dariiber bestcinden, welclie Behauptungen im einzelnen von der Verteidigung durch die Zeugenaussagen unter Deveis gestellt werden sollten. hätten sie vor der Bescheidwig des Antrags geklärt werden müssen.

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Das Urteil kenn nach elleden zwar nicht im Schuldsoruch, wohl eber im Strefgsusspruch cuf einer Verteidizungsbescnränkuns beruhen. Insoweit kenn es schon deshcelb nicht bestehen bleiben.

4.) Die Revicion rügt die ilichtverlesung der kussegen ersichtlich cuch in dem Sinne, dass das Gericht seine Aufilärungspflicht verletzt habe.

Die Wirdimung dieser Rüge führt zu demsclben ärgebnis wie die uf § 338 IIr 8 StPO gestützte Beanstindung. Auch auf einer Verletzung der Aufklärungs- „Plicht konnte zwer nicht der Schuldspruch, wohl euer der Strefausspruch beruhen.

Für beide Rügen gemeinsan sei noch folgendes berrerkt: \ienn bei der EIntschliessung des Gerichts die Srväsung mitgewirkt heben sollte, daß die Beweiskraft nur verlesener Aussagen nicht der einer »ersönlichen Anhörung von Zeugen sleichkosre, so wäre dem insoweit zuzustimmen. als die richterliche Prü-Zung des Beweiswertes zit besonderer Sorgfult vorgenor„en Werden mus. Ias entlebt den Nichter &ber nicht der ?flicht, auch solche Aussagen zum Gegenstend der Deveisaufnehme zu machen und sich über ihren Inhalt geniss § 261. StPO eine eigene Überzeugung zu bilden.

5.)Soweit die Revision rilgst, @us Lendgericht hade zu Unrecht den § 52 StGB nicht ungewendet, greiit

sie nit ihren Ausführungen nur in unzulässiger "eise die tutsäüchlichen Feststellungen des Landgerichts an.

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6.) Da die ellgemeine Scchrüse erhoben ist, ver des Urteil euch im Übrigen nach der sachlichrechtlichen Seite zu prüfen.

Des uandgericht hat die !lischanclungen als ein "iiussenverbrechen" bezeichnet und deshalb wegen einer n«utürlichen Tlendlung verurteilt. Liergegen bestehen e:nstliche J3edenl:n. Das Strafrecht kennt nur vrenige \rten von Tanclungseinheit. Sie stehen in Rechtsprechung und \iissenschaft in den llauptzügen fest und bedtirfen nach den Trfcehrungen der Praxis 1 eher der Einschränkung &ls der Erweiterung. Das mgefochtene Urteil bezieht sich auf die Rechtsyrechung 1 des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, die ir die Tülle der "nsteltstötungen zur ..nnahme eines einheitlichen Zacsenverbrecihens gelangt ist. Zur Berechtigung dieser !nndıine braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Keinesfalls: hat es im Sinne des Obersten Gerichtshofs gelegen. für den Bereich der deutschen Strufgesetze diesen Begriff zu verullseneinern, Cer bei den Anstultstötungen u8 der unfessber grossen Zehl und der fast völligen Gleichförnigkeit der auf einen Gesamtplan beruhenden Sinzelhandlungen hergeleitet wurde. Er duldet euch keine Verallgeneinerung. Diner der Cründe hierfür zeigt sich in den ense?ochtenen Urteil. Der Begriff? einer so weit gefassten Handlungseinheit birgt die Gefehr in sich, dass der Richter sich bei der \ürdisung des Umfangs der Schuld oder der Schwere der Tat von den sicheren Boden der festen richterlichen \ber-

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zeugung entfernt und von einer in ihren Grenzen unklaren Gesentvorstelluns beeinflussen lüsst, wäurend er Schuldspruch und Strafe nur cuf bestiuitte Teisuchen stützen dcrf, von deren wirklichen Geschehen er eine an die volle Gewissheit grenzende eigene Überzeugung sewonnen haben muss.

Die zusfüährungen des Urteils über Gen Uufiıng der fessgestellten Schuld verstossen gegen diesen Grundsatz. Sie sseden keine senügende Klarheit durüber. vie vicole !äftlinge, eusser den namentlich festgestellten, nach der Jberzeusung des Landzerichts der Angelileste misshandelt het und in veicher Weise. Vie geben wieder, dans einige Zeusgen behaupten, der irnsekleste have in 50 -— 100 oder noch mehr Füllen Aitkäftlings sus geringfügigen „nless ohne weiteres mit .land oder Faust geschlasen oder nit Fünzsen setreten, ohne üs«bei die müslichen Nachteile Zür die Gesunäheit der Betroffenen zu bedenken, und sprechen devon, dass er IETT- linge aus geringfügigen Anlüssen und in einer nicht zu ermessenden Zehl von Füllen mehr oder weniger brutal geschlazen und bisweilen erheblich misshendelt have. Das zeigt, dass das Urteil insoweit schon in Schuldspruch nicht auf bestimiten festgestellten Tatsuchen, sondern euf einer unsicheren Gesartvorstellung beruht.

Das Urteil war somit nech § 554 Abs 2 StPO mit den ihn zusrunde liesenden Testetellungen aufzuheben und die Scche zur nauen Verhenälung und

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Entscheidung. auch Über die kosten des Nechtmmittels. en des Lendgericht zurückzuverweisen.

Bei einer neuen Verurteilung ist des Landge-

. richt nicit durch das Verbot der Schlechterstel- “ lung gehindert. nunmehr nehrere selbständige Ver-

zehen der Körperverletzung nach § 223 StGB oder auch § 2230 (z.B. Treten mit den Füssen) anzunehnen; es duarf nur nech § 358 kbs 2 StPO euf keine höhere Strufe als ein Jehr Gefünsnis eriiemnen.

nichter Dr. Peetz Lientel Dr. Geier Glanznconn