§ 337 Schiedsrichtervergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.01.2025 – 6 StR 495/24Heimtückischer Überraschungsangriff im öffentlichen Raum bei BeziehungskonfliktZitiert von 4
- BGH, 06.06.2024 – 2 StR 357/23Zitiert von 2
- BGH, 16.01.2024 – 5 StR 451/23Räuberische Erpressung: Strafrahmenwahl bei gesetzlich vertyptem StrafmilderungsgrundZitiert von 4
- BGH, 14.09.2022 – 4 StR 55/22Strafbarkeit wegen schwerer Zwangsprostitution: Anforderungen an Feststellungen der GewerbsmäßigkeitZitiert von 2
- BGH, 25.05.2021 – 5 StR 62/21Einziehung von Geldwäscheobjekten: Abgrenzung der Rechtslage nach altem und nach neuem RechtZitiert von 10
- BGH, 09.01.2018 – 5 StR 541/17Keine Berücksichtigung einer sinkenden Hemmschwelle bei Serientaten zugunsten des TätersZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 12.11.2025 – 1 ORs 205/25
- BayObLG, 06.11.2023 – 202 StRR 80/23
- EGMR, 16.05.2013 – 20084/07Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 EMRK durch Fortdauer bei rechtsfehlerhafter Anordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 337 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.