Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2023

BFH Beschluss vom 29.09.2023 – IX B 96/22

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2023:B.290923.IXB96.22.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. 2. NV: In der bloßen Rüge, das Finanzgericht habe Bundesrecht verletzt, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.02.2022 - 12 K 106/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Revisionszulassungsgründe liegen --soweit sie in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt wurden-- nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_3

1. Soweit der Kläger vorbringt, das Finanzgericht (FG) habe seinen Vortrag übergangen und damit das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, greift diese Rüge nicht durch. Das FG hat sich mit dem Vorbringen des Klägers ausführlich in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Zudem hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen. Davon hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 292, m.w.N.). Dass das FG im Ergebnis den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt ist, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_4

2. Mit seiner Rüge, es liege eine "falsche Rechtsanwendung als Verletzung von Bundesrecht" vor, wendet sich der Kläger gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das FG. Mit diesem Vorbringen wird ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_5

3. Die weitere Rüge, das FG habe die schriftlich angebotenen Beweise in den Schreiben vom 13.07.2020 und vom 19.11.2021 nicht erhoben, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat nichts dazu ausgeführt, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel habe beruhen können, dieser also entscheidungserheblich gewesen wäre. Er hat sich auch mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb den Beweisanträgen im Schreiben vom 19.11.2021 nicht nachzukommen sei, nicht auseinandergesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_6

4. Soweit der Kläger ein falsches Verständnis des FG hinsichtlich des Begriffs "Dateisystem" in Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rügt, wendet er sich gegen die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und damit gegen die rechtliche Auffassung des FG. Mit dem Vorbringen, wonach das FG eine rechtliche Vorschrift unzutreffend angewandt habe, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht erreicht werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_7

5. Der Kläger bringt als weiteren Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, das FG habe sich die den Streitfall betreffenden Akten nicht vorlegen lassen und weitere behördliche Akten nicht angefordert. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Denn dieser Verpflichtung ist das FG nachgekommen, so dass die den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge im Sinne von § 71 Abs. 2 FGO bei der Entscheidungsfindung zur Verfügung standen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_8

Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe es unterlassen, (weitere) behördliche Akten gemäß § 86 Abs. 1 FGO hinzuzuziehen, die "für die Beurteilung der Streitsache und für die Entscheidung erheblich sein könnten", macht er zwar einen Sachaufklärungsmangel (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend, versäumt es aber, mit seiner Beschwerde darzulegen, um welche Akten welcher Finanzbehörde es sich hierbei handeln soll. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern ein solcher Mangel nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO überhaupt entscheidungserheblich gewesen wäre.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_9

6. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung hat der Senat abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2023-09-29/ix-b-96-22#rd_10

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.