Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 71

Stand: 20.07.2024

SteuerrechtBund2 Fassungen162 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/71#abs-1 (1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/71#abs-2 (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

§ 70 § 72