Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 71
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/71#abs-1 (1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/71#abs-2 (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 71 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.03.2019 – XI B 9/19(Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO, wenn FA die Übersendung der Akten nicht abgelehnt hat; Beschwerde gegen die Ablehnung der Anforderung weiterer Aktenteile unzulässig; Kostenentscheidung)Zitiert von 10
- FG Niedersachsen, 15.05.2024 – 9 K 162/23Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.03.2024 – 11 K 407/20Zitiert von 1
- BFH, 30.05.2022 – II B 56/21Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden AktenZitiert von 10
- BFH, 24.05.2012 – IV B 58/11Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von PrüferhandaktenZitiert von 3
- BFH, 29.11.2011 – VII S 36/11(Klage auf Erteilung steuerlicher Informationen aus den Steuerakten eines Dritten - "Den Streitfall betreffende Akten" i.S. des § 71 Abs. 2 FGO - Einsichtsrecht - Anhörungsrüge wegen angeblicher Überraschungsentscheidung)
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer FinanzbehördeZitiert von 2
- BFH, 30.03.2026 – V B 113/25Zur instanziellen Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2377/22 K,G,F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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