Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 71
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 162
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 12.03.2019 – XI B 9/19(Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO, wenn FA die Übersendung der Akten nicht abgelehnt hat; Beschwerde gegen die Ablehnung der Anforderung weiterer Aktenteile unzulässig; Kostenentscheidung)Zitiert von 10
- FG Niedersachsen, 15.05.2024 – 9 K 162/23Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.03.2024 – 11 K 407/20Zitiert von 1
- BFH, 30.05.2022 – II B 56/21Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden AktenZitiert von 9
- BFH, 24.05.2012 – IV B 58/11Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von PrüferhandaktenZitiert von 3
- BFH, 29.11.2011 – VII S 36/11(Klage auf Erteilung steuerlicher Informationen aus den Steuerakten eines Dritten - "Den Streitfall betreffende Akten" i.S. des § 71 Abs. 2 FGO - Einsichtsrecht - Anhörungsrüge wegen angeblicher Überraschungsentscheidung)
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.03.2026 – V B 113/25Zur instanziellen Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2377/22 K,G,F
- BFH, 25.11.2025 – X R 20/24Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/71#abs-1 (1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/71#abs-2 (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.