Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 116
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/116#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/116#abs-2 (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/116#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/116#abs-4 (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/116#abs-5 (5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/116#abs-6 (6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/116#abs-7 (7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Wird zitiert von 2.772 Entscheidungen zu § 116 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 13.03.2003 – VII B 196/02Zitiert von 11
- BFH, 22.03.1993 – XI R 23/92, XI R 24/92Zitiert von 2
- BFH, 15.11.2021 – VIII B 23/21(Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist bei Verhinderung, einen Fristverlängerungsantrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu stellen)Zitiert von 3
- BFH, 22.03.1993 – XI R 23, 24/92
- BFH, 09.06.1986 – IX B 90/85Zitiert von 16
- BFH, 19.02.2019 – II B 85/17Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, DarlegungsanforderungenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- BFH, 02.09.2026 – X B 3/26Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid bleibt trotz Nichtauswertung des Grundlagenbescheids in einem früheren Folgebescheid bestehen
- BFH, 31.08.2026 – V B 79/25Darlegungsanforderungen bei Verletzung rechtlichen Gehörs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 116 eingefügt durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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