Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 76
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.749
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 13.11.2003 – 15 K 3339/00Zitiert von 1
- BFH, 20.09.2022 – VI B 1/22(Zur Rüge eines Verstoßes des FG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)Zitiert von 4
- BFH, 04.10.2016 – II B 24/16Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Vernehmung eines ZeugenZitiert von 2
- BFH, 10.08.2016 – VI B 10/16(Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler des Gerichts als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)Zitiert von 4
- BFH, 13.06.2023 – VIII B 39/22Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus einer ausländischen KapitalanlageZitiert von 6
- BFH, 23.08.2013 – VI B 12/13Doppelte Haushaltsführung bei zeitlich begrenzter Tätigkeit in den U.S.A.; VerfahrensfehlerZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BFH, 24.07.2026 – IX B 12/26Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht; Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil
- BFH, 29.06.2026 – II B 68/25Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/76#abs-1 (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/76#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/76#abs-3 (3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/76#abs-4 (4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.