Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2014

BFH Beschluss vom 26.03.2014 – XI S 1/14

11. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Mit einem Vorbringen, das die Rechtmäßigkeit und Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit bestreitet, wird kein Gehörsverstoß dargetan . 2. NV: Den Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge genügt es nicht, wenn sich der Rügeführer gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behaupten und insoweit darzulegen, dass nach seiner "Richtigstellung" eine günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre .

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_1

I. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 XI S 20/13 (PKH) hat der Senat den Antrag des Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_2

Mit seiner "Anhörungsrüge" wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2014 gegen den vorgenannten Senatsbeschluss XI S 20/13 (PKH), der ihm mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 24. Januar 2014 bekanntgegeben wurde. Er bringt im Wesentlichen vor, dass "die Unterschriften [fehlen], die Gerichtsbarkeit ... nicht rechtmäßig gesetzmäßig [ist]" und die "fehlende Legitimation nach wie vor [besteht]". Zudem wendet sich der Antragsteller (mehrfach) mit der "Richtigstellung" gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_3

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ferner die "Aussetzung des Verfahrens".

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_4

II. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens haben keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_5

1. Das Verfahren ist auf die Anhörungsrüge des Antragstellers hin nicht fortzusetzen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_6

Der Antragsteller hat die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt. Die Anhörungsrüge war mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_7

a) Der Antragsteller hätte schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Antragsteller meint, dies folgern zu können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_8

b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Der Antragsteller legt nicht ansatzweise dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_9

aa) Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Rechtmäßigkeit und Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit bestreitet, kann er --wie mit dem Vorbringen einer fehlerhaften Entscheidung in der Sache (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 22. April 2008 X S 3/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R608; in BFH/NV 2013, 1244)-- im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden. Damit ist kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargetan.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_10

bb) Der Antragsteller behauptet schon keinen Gehörsverstoß, soweit er sich mit seinem Vorbringen gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss wendet und den aus seiner Sicht unzutreffenden Sachverhalt richtig stellt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_11

Zudem legt der Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensfehlers --die zu bejahen ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre; wobei die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügt (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 14, m.w.N.)-- nicht dar, soweit in der mehrfachen "Richtigstellung" der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss die Rüge einer Gehörsverletzung gesehen werden könnte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_12

cc) Ebenso wenig hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2014 --zumal außerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO-- die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargetan.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_13

2. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge des Antragstellers in einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung i.S. des § 108 Abs. 1 FGO umgedeutet werden kann, soweit er sich gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss wendet. Denn ein solcher Antrag wäre jedenfalls unzulässig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_14

Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom BFH gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH ist jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht statthaft. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; in BFH/NV 2010, 1467). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den angefochtenen Senatsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_15

3. Das Verfahren über die Anhörungsrüge war nicht auszusetzen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_16

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die Regelungen über den Stillstand des Verfahrens i.S. des § 74 FGO auch im Beschlussverfahren über die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO gelten. Die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung liegen jedenfalls nicht vor.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_17

Das Gericht kann gemäß § 74 FGO, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist weder ersichtlich noch mit dem Hinweis des Klägers auf die "Ermittlungen der Staatsanwaltschaft" dargetan.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_18

4. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123; vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923; vom 15. Oktober 2008 I S 27/08, nicht veröffentlicht, juris).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-03-26/xi-s-1-14#rd_19

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung hat betreffend des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens nicht zu ergehen, weil es sich insoweit um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947; vom 15. März 2006 X B 8/06, BFH/NV 2006, 1140; vom 10. Mai 2006 III B 89/05, BFH/NV 2006, 1505; vom 28. April 2008 I B 42/08, BFH/NV 2008, 1523).