Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 108
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/108#abs-1 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/108#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 108 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 09.11.2004 – 1 K 267/03Zitiert von 1
- FG Hessen, 20.09.2024 – 4 K 1337/22Zitiert von 1
- FG Münster, 23.07.2020 – 10 K 2567/18 EZitiert von 1
- BFH, 17.12.1999 – VB 116/99Tatbestandsberichtigung: Keine Anwendbarkeit von § 108 Abs. 2 Satz 1 FGO auf Urteile ohne mündliche Verhandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 17.08.1989 – VII B 70/89Zitiert von 8
- FG Münster, 20.11.2015 – 10 K 1410/12 FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.05.2026 – IX B 120/25Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
- BFH, 28.11.2025 – V B 46/24Zur mangelnden Darlegung von ZulassungsgründenZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 2 K 827/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.