Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 108
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 109
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 09.11.2004 – 1 K 267/03Zitiert von 1
- FG Hessen, 20.09.2024 – 4 K 1337/22Zitiert von 1
- BFH, 17.12.1999 – VB 116/99Tatbestandsberichtigung: Keine Anwendbarkeit von § 108 Abs. 2 Satz 1 FGO auf Urteile ohne mündliche Verhandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 20.11.2015 – 10 K 1410/12 FZitiert von 3
- BFH, 12.01.2012 – II S 9/11 (PKH)Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen; Geltendmachung der Unrichtigkeit des Tatbestands eines FG-Urteils; Maßgeblichkeit der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge; Protokollberichtigung
- BFH, 23.02.2016 – XI B 113/14Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.05.2026 – IX B 120/25Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
- BFH, 28.11.2025 – V B 46/24Zur mangelnden Darlegung von ZulassungsgründenZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 2 K 827/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/108#abs-1 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/108#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.