Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 20.08.2025 – X ZB 1/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:200825BXZB1.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_1

I. Der Kläger hat die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_2

Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_3

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_4

Die hierauf gestellten Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2025 zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_5

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger unter der Überschrift "Gegenvorstellungen und Wiedereinsetzungsantrag" geltend gemacht, einige Schreiben von ihm seien "gem. Art. 103 GG nicht beachtet worden". Der Senat hat dies als Gehörsrüge angesehen und diese mit Beschluss vom 17. Juni 2025 zurückgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_6

Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_7

Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Kläger geltend, er habe keine Gehörsrüge erhoben, sondern "kostenlose Gegenvorstellungen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und Heilung der Darstellung".

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_8

II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_9

1. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_10

Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - XI S 1/14, juris Rn. 18).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_11

Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_12

2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_13

Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - X ZR 11/21 Rn. 4).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_14

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_15

Ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen zwar mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden. Sie unterliegen aber auch einer Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_16

Vor diesem Hintergrund stellt es jedenfalls keinen offensichtlichen Verstoß und keinen schweren Verfahrensfehler dar, dass der Senat die Einwendungen des Klägers gegen den Beschluss vom 17. April 2025 als Gehörsrüge angesehen hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-20/x-zb-1-25#rd_17

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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