Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 142
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-2 (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-3 (3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-4 (4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-5 (5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-6 (6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-7 (7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/142#abs-8 (8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Wird zitiert von 228 Entscheidungen zu § 142 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 20.03.2019 – X K 4/18Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-VerfahrensZitiert von 20
- BFH, 26.08.2020 – V S 12/20 (PKH)PKH bei Deckungszusage für einzelne von mehreren Streitjahren
- FG Köln, 18.06.2018 – 6 K 1075/18 (PKH)
- BFH, 19.02.2020 – V S 23/19 (PKH)Verfahrensfehler, Anspruch auf rechtliches Gehör; Grundsatz der Vorherigkeit, effektiver Rechtsschutz
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2005 – 8 S 1/05Zitiert von 1
- BFH, 15.05.2024 – IX S 23/23 (PKH)PKH: Freiwillige Unterhaltszahlungen als einzusetzendes Einkommen
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.06.2026 – IX S 17/26 (PKH)Prozesskostenhilfe; Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 27.04.2026 – V B 9/25Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines BeteiligtenZitiert von 1
- BFH, 09.02.2026 – V S 2/25 (PKH)Darlegungserfordernisse bei PKH-Antrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2014 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I 890)
BGBl. 2014 I S. 890
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.