Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 113
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- BFH, 10.11.2010 – III B 191/09 · Beschwerde gegen einen ScheinbeschlussZitiert von 4
- BFH, 17.09.2013 – VII B 160/13(Keine vollziehungshemmende Wirkung eines Einspruchs gegen den Widerruf einer Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG - Zugang gemäß § 69 Abs. 4 FGO nach Widerruf einer gewährten Aussetzung der Vollziehung)Zitiert von 2
- BFH, 12.11.2012 – VI S 8/12(Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung)Zitiert von 1
- BFH, 20.04.2010 – VI S 1/10Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an TatbestandsberichtigungZitiert von 13
- FG Niedersachsen, 23.10.2024 – 3 K 1/24
- BVerfG, 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Beitreibung einer Forderung im Wege der Amtshilfe gem § 9 EUBeitrG - hier: keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insb durch Handhabung der Ablehnungsgründe gem § 14 EUBeitrGZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2025 – 3 V 33/25Zitiert von 1
- BFH, 05.05.2025 – V B 20/24Unzulässige Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch
- BFH, 29.04.2025 – X S 2/25 (PKH)Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens wegen Kindergeld
55 Entscheidungen zu § 113 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/113#abs-1 (1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/113#abs-2 (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.