Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 74
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Wird zitiert von 967 Entscheidungen zu § 74 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.08.1985 – VII B 3/85Zitiert von 20
- BFH, 20.03.2026 – X B 111/25Aussetzung des Verfahrens: Kirchensteuerbescheid als Folgebescheid des Einkommensteuerbescheids
- BFH, 04.12.1987 – V S 9/85Zitiert von 4
- BFH, 14.04.2020 – VII B 53/19Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurdeZitiert von 45
- BFH, 24.09.2012 – VI B 79/12 · (§ 74 FGO - Aussetzung des Verfahrens)Zitiert von 9
- FG Köln, 24.02.2011 – 13 K 80/06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 23.06.2026 – 15 K 1110/25Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG wegen Einführung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 2077/25 E
- FG Münster, 13.05.2026 – 6 K 2525/25 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.