Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 74
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 869 Entscheidungen zu § 74 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 20.03.2026 – X B 111/25Aussetzung des Verfahrens: Kirchensteuerbescheid als Folgebescheid des Einkommensteuerbescheids
- BFH, 14.04.2020 – VII B 53/19Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurdeZitiert von 35
- BFH, 24.09.2012 – VI B 79/12 · (§ 74 FGO - Aussetzung des Verfahrens)Zitiert von 9
- FG Köln, 24.02.2011 – 13 K 80/06Zitiert von 5
- FG Münster, 26.04.2012 – 14 K 3276/11 AO
- BFH, 24.05.2023 – XI R 45/20Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht zur Verfahrensaussetzung; Auswirkungen einer umsatzsteuerrechtlichen OrganschaftZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.05.2026 – IX B 112/25Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel
- BFH, 07.05.2026 – V R 15/24Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von SchadensersatzZitiert von 1
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.