Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 133a
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 187
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 04.05.2020 – VII S 39/19 · Zulässigkeit einer AnhörungsrügeZitiert von 4
- BFH, 15.12.2014 – X S 20/14 · Anhörungsrüge; FristZitiert von 9
- BFH, 25.07.2025 – XI S 12/25Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; Organisation einer VertretungZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2005 – 7 V 55/04Zitiert von 1
- BVerfG, 25.01.2014 – 1 BvR 1126/11Stattgebender Kammerbeschluss: Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO - hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch finanzgerichtliche Kostenentscheidung unter Missachtung rechtlichen Gehörs - Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG durch als Gegenvorstellung bezeichneten, jedoch als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO auszulegenden Rechtsbehelf - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 28
- BFH, 23.09.2025 – IV S 9/25Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – V S 6/26Anhörungsrüge - tatsächliche Zugangsvermutung
- BFH, 22.04.2026 – VIII S 14/25Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH
- BFH, 17.11.2025 – V S 4/25Darlegungsanforderungen einer Anhörungsrüge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133a FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133a#abs-1 (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133a#abs-2 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133a#abs-3 (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133a#abs-4 (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133a#abs-5 (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133a#abs-6 (6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.