Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2018

BFH Beschluss vom 23.01.2018 – XI S 28/17

11. Senat · ECLI:DE:BFH:2018:B.230118.XIS28.17.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Im Verfahren der Anhörungsrüge ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO eine Kostenentscheidung zu treffen.

Tenor§

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2017 XI B 65/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_1

Der Senat hat durch Beschluss vom 26. September 2017 XI B 65/17 (BFH/NV 2018, 240) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2012) mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien überwiegend nicht hinreichend dargelegt und lägen im Übrigen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe§

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_3

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_4

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_5

a) Dazu muss ein Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 25. Februar 2016 VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775, Rz 3). Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 10). Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244, Rz 3; vom 11. September 2013 I S 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_6

b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_7

aa) Die Ausführungen des Klägers wenden sich vornehmlich gegen die Rechtsauffassung des Senats im angegriffenen Beschluss. Mit dem Vorbringen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Rügeführer im Rahmen des § 133a FGO indes nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12-13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75, unter II.4., Rz 13; vom 10. Mai 2016 III S 10/16, BFH/NV 2016, 1290, Rz 10). Der Kläger hat zwar einen Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein Begehren "erhört", sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 V S 29/16, BFH/NV 2017, 306, Rz 10; vom 2. März 2017 XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 35).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_8

bb) Außerdem erhebt der Kläger mittelbar Einwendungen gegen die --den Zugang zur Revision beschränkenden-- § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und deren Anwendung durch den Senat. Der Zugang zur Revisionsinstanz als solcher ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Dezember 2016 1 BvR 1336/14, juris, Rz 2). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen; dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Januar 2017 1 BvR 967/14, juris, Rz 24).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_9

2. Es ist eine Kostenentscheidung zu treffen (§ 143 Abs. 1 FGO). Diese folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2018-01-23/xi-s-28-17#rd_10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).