Rechtsprechung / ArbG Köln / 11. Kammer / 2023

ArbG Köln Urteil vom 20.04.2023 – 11 Ca 575/23

11. Kammer · ECLI:DE:ARBGK:2023:0420.11CA575.23.00

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Tatbestand§

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Versicherungsleistung.

Der Beklagte, geb. am 1970, trat mit Arbeitsvertrag vom 16.07.2004 am 31.07.2004 in die Dienste der Klägerin, zunächst als Flugbegleiter auf Zeit bis 30.01.2005, danach in unbefristeter Anstellung gem. Arbeitsvertrag vom 17.03.2005 bis zu seinem Ausscheiden am 30.09.2022 wegen voller Erwerbsminderung (DFU).

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2023 (11 Ca 5146/22) kann der Beklagte aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung von der Klägerin Leistungen auf eine vorgezogene Rente wegen Flugdienstuntauglichkeit, sowie Übergangsversorgung nach den Bestimmungen des von ver.di und UFO mit der AVH und später auf den AGVL übergegangenen TV LH ÜV sowie auf der Grundlage des TV LH Betriebsrente eine Betriebsrente verlangen. Diese sind danach nicht durch den TV LH Rente Kabine und TV DFU Kabine zum 05.07.2016 abgelöst worden.

Die Klägerin schloss 2018 mit der Delvag Versicherungs-AG (im folgenden Delvag) einen „ Gruppenvertrag zur tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich zugesagten obligatorischen Flugdienstuntauglichkeitsversicherung des Kabinenpersonals Nr. 94840" ab (im Folgenden: Gruppenvertrag), wobei die Beklagte im Vertrag als Versicherungsnehmerin und die Delvag Versicherungs-AG als Versicherer bezeichnet werden. In dem Gruppenvertrag heißt es u.a. wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Der Versicherungsnehmer hat sich durch Tarifvertrag verpflichtet, das Flugbegleiter-Personal im fliegerischen Einsatz bei dem Versicherungsnehmer, für den Fall zu versichern, dass bei den betroffenen Personen wegen Flugdienstuntauglichkeit das Anstellungsverhältnis beendet wird.

2. ( ... )

3. Tritt eine Änderung der tarifvertraglichen Vorschriften ein, die sich auf diese Versicherung auswirkt, verhandeln die Vertragspartner über eine Anpassung der Versicherungsbedingungen. ( ... )

4. Die Versicherungssummen gelten gemäß den tarifvertraglichen Vereinbarungen und sind aus Vertragsteil II dieses Vertrages berechenbar.( ... )

§ 2 Fremdversicherung

Zwischen den Vertragsparteien wurde eine obligatorische Flugdienstuntauglichkeitsversicherung gegen das Risiko der Flugdienstuntauglichkeit, die einem anderen zustößt (Fremdversicherung), abgeschlossen. Hier gilt folgendes als vereinbart:

• Die versicherte Person kann Leistungen aus der Versicherungsdeckung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

(…)

§ 3 Leistungsvoraussetzungen Ein Leistungsanspruch setzt voraus, dass 1. die versicherte Person infolge ( ... ) auf Dauer flugdienstuntauglich wird und 2. dies von einem anerkannten Fliegerarzt ( ... ) festgestellt wird und 3. dies nach den tarifvertraglichen Vorschriften zur vorzeitigen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses führt.

(…)

§ 6 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes

2. der Vertrag ist zunächst für den Zeitraum 01. Januar 2018, 00.00 Uhr MEZ bis 31. Dezember 2018, 24.00 Uhr MEZ abgeschlossen und verlängert sich

( ... )

§ 19 Besondere Vereinbarungen

Von diesen Versicherungsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherer anerkannt und im Versicherungsschein oder einem Anhang oder Nachtrag niedergelegt sind.

Vertragsteil II: DLH AG (gemäß Tarifvertrag DFU Kabine)

1 ( ... )

2. Versicherungssumme

Die Versicherungssumme wird für den zu versichernden Personenkreis individuell ermittelt und kalenderjährlich neu berechnet. Folgende Berechnungsparameter werden entsprechend des Tarifvertrages Lufthansa DFU Kabine zur Ermittlung der Versicherungssumme herangezogen:

Zum Inhalt des Gruppenvertrages wird Bezug genommen auf Anlage WK 3, Bi.84 ff. d. A.

Der Tarifvertrag Lufthansa DFU Kabine (Anlage WK 4), der auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts keine Anwendung findet, enthält folgende Regelung:

§ 1 Ablösung der Regelungsinhalte DFU des TV LH ÜV

Mit diesem Tarifvertrag DFU für das Kabinenpersonal der Deutsche Lufthansa AG (DLH) werden für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anstelle des folgenden gekündigten

Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter vom 01.07.2003 einschließlich aller Änderungs-bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden (TV LH ÜV) bzgl. der Regelungsinhalte

• Leistungen bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres (insbesondere Teil II § 2 Nr.4 und Teil II § 8 Nr.3)

• Leistungen bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit vor Vollendung des 45. Lebensjahres Teil IV (Flugdienstuntaugiichkeitsversicherung)

(nachfolgend: DFU Altregelungen)

, die durch den TV LH Rente Kabine vom 17.03.2017 abgelöst sind,mit Wirkung zum 5. Juli 2016 ( Umstellungsstichtag) DFU-Leistungen ausschließlich gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinbart (…)

Der TV LH ÜV der für den Kläger weitergilt enthält für die Flugdienstuntauglichkeit folgende Regelungen:

§ 2

§ 17 Flugdienstuntauglichkeitsversieherung

1.

Lufthansa verpflichtet sich, für Flugbegleiter ab Beginn ihres 6. Fliegerischen n Dienstjahres im Konzern eine Flugdienstunitauglichkeitsversicherung abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumrne besteht nur wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet weit der Flugbegleiter im Sinne von § 20 MTV Kabine dauernd flugdienstuntauglich geworden ist.

(…)

5. Die Prämien zu der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45.Lebensjahr von Lufthansa getragen.

Unter dem 22. Juli 2022 schlossen die Klägerin und die Delvag Versicherungs-AG einen Nachtrag Nr. 1 zu dem vorgenannten Gruppenvertrag (im Folgenden: Gruppenvertrag Nachtrag 1). So wurde § 3 (Leistungsvoraussetzungen) um einen Absatz 4, mithin um eine weitere Anspruchsvoraussetzung, ergänzt. Darin heißt es:

„4. die Anwendbarkeit des „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" auf die versicherte Person auf Grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme nicht festgestellt wurde."

Auch § 9 (nun: Fälligkeit der Leistung und Rückzahlungspflicht) wurde um einen Absatz 4 ergänzt. Darin heißt es:

„4. Wurde bereits eine Leistung auf Grundlage dieses Versicherungsvertrages an die versicherte Person erbracht und wird dann gerichtlich festgestellt, dass auf sie der „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" auf Grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet, kann der Versicherer diese Leistung zurückfordern. Der Versicherer tritt diesen Rückforderungsanspruch an den Versicherungsnehmer ab."

Am 05.10.2022 hat die Delvag Versicherungs-AG an den Beklagten eine Kapitalleistung vom 33.560,82 EUR ausgezahlt. Mit Schreiben vom 09.12.2022 trat sie ihren behaupteten Rückzahlungsanspruch gemäß § 9 Abs. 4 des Versicherungsvertrages an die Klägerin ab (Bl. 6 GA).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte nach Maßgabe der neuen Versorgungsordnung keinen Anspruch auf die einmalige Kapitalleistung von der Delvag Versicherungs-AG habe und diese zurückzahlen müsse und macht diesen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, € 33.560,82 netto an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, Beiträge zu der Versicherung geleistet zu haben.

Er ist der Ansicht, es handele sich bei § 9 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Die Regelung sei zudem gemäß § 305 ff. BGB unwirksam. Eine Rückabwicklung über die Versicherung sei nicht möglich. Schließlich erhebt er die Einrede der Entreicherung.

Zudem rechnet er hilfsweise mit einem Anspruch aus § 17 TV LH ÜV 2003 in Höhe von mindestens 40.000 EUR auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten keine Versicherungsleistung gemäß § 17 TV ÜV alt zustehe. Diese Regelung finde nur Anwendung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Kapitalleistung in der geltend gemachten Höhe aus abgetretenem Recht nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB i.V.m. §398 BGB.

a. Bei der Überweisung der 33.560,82 EUR handelt es sich um eine Leistung der Delvag an den Beklagten.

b. Der Beklagte hat die Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt. Grundlage der Leistung ist nicht ein Anspruch des Klägers aus der Versicherung. Die Delvag wollte mit der Leistung eine Verpflichtung aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit der Klägerin erfüllen. Dieser Vertrag heißt „Gruppenvertrag zur tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich zugesagten obligatorischen Flugdienstuntauglichkeitsversicherung des Kabinenpersonals“. § 1 des Gruppenversicherungsvertrag regelt insoweit als Gegenstand der Versicherung: Der Versicherungsnehmer (hier die Klägerin) hat sich durch Tarifvertrag verpflichtet, das Flugbegleiter-Personal im fliegerischen Einsatz bei dem Versicherungsnehmer, für den Fall zu versichern, dass bei den betroffenen Personen wegen Flugdienstuntauglichkeit das Anstellungsverhältnis beendet wird. Die Leistung sollte damit zur Erfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtung der Klägerin auf Absicherung der Flugdienstuntauglichkeit erfolgen. Die Versicherungssumme ergibt sich dabei nach Vertragsteil II aus dem Tarifvertrag Lufthansa DFU Kabine, der auf den Beklagten unstreitig keine Anwendung findet. Dieser löste gerade den TV LH ÜV ab, der nach dem arbeitsgerichtlichen Urteil und dem Willen des Beklagten für diesen weitergilt. Der Tarifvertrag Lufhansa DFU Kabine findet damit auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Damit gilt auch die tarifvertragliche Verpflichtung auf Zahlung einer Kapitalleistung nicht für das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten. Der mit der Zahlung bezweckte Erfolg der Erfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtung ist damit nicht eingetreten. Dies haben die Vertragsparteien des Versicherungsvertrages mit dem Nachtrag Nr. 1 unter § 3 Nr. 4 des Gruppenversicherungsvertrages klargestellt. Dieser Klarstellung bedurfte es aber nicht, da sich der Leistungszweck der Erfüllung des tarifvertraglichen Anspruchs bereits aus dem Regelungsgegenstand der Gruppenversicherung ergibt. Die Delvag wollte gerade keine Flugdienstuntauglichkeit absichern, die nicht von dem TV LH DFU Kabine erfasst wird. Damit sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt (BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 -, BGHZ 113, 62-70, Rn. 20).

Unerheblich ist aus diesem Grund, ob der Beklagte aufgrund einer anderen tarifvertraglichen Regelung gegen die Klägerin einen Anspruch hat, da die Delvag lediglich ihre Verpflichtung aus dem Gruppenversicherungsvertrag und nicht jeden Anspruch des Beklagten erfüllen wollte (§ 366 Abs. 2 BGB).

c. Der gegen den Beklagten gerichtete Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) ist nicht in der Person der Klägerin, sondern in der seines Versicherers entstanden, wurde jedoch wirksam abgetreten. Die Delvag hat als Dritter (§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber der Klägerin geleistet. Im Falle einer derartigen Drittzahlung durch einen Versicherer erwirbt, wenn - wie hier - die zu tilgende Schuld nicht bestand, der zahlende Versicherer und nicht sein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den Scheingläubiger (BGH v. 29.02.2000 VI ZR 47/99, Rn. 9 nach juris; BGHZ 113, 62, 69). Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Fällen der Drittzahlung gilt nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung der Grundsatz, daß der Zahlende direkt vom Scheingläubiger kondizieren kann, wenn die zu tilgende Verbindlichkeit nicht bestand (vgl. Beyer JuS 1990, 883, 885; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 386; Erman/H.P. Westermann BGB 8. Aufl. § 812 Rdn. 28; Lorenz JuS 1968, 441, 445f.; MünchKomm/Lieb aaO § 812 Rdn. 100, 108; Staudinger/Lorenz aaO § 812 Rdn. 45; Weitnauer in Festschrift für v. Caemmerer, 1978, S. 255, 277f.; im Ergebnis ebenso nunmehr Esser/Weyers Schuldrecht Bd. II Besonderer Teil 6. Aufl. § 48 III 4a (2), S. 386; BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 -, BGHZ 113, 62-70, Rn. 23).

Diesen Anspruch hat die Delvag am 09.12.2022 an die Klägerin abgetreten.

2. Die Einwände des Beklagten gegen diesen Anspruch greifen nicht durch:

a. Die Rückforderungsklausel aus § 9 Abs. 4 Gruppenvertrag Nachtrag Nr. 1 ist wirksam. Sie hält die sich aus dem Bereicherungsrecht folgende Rechtsfolge lediglich fest. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Für eine AGB-Kontrolle nach dem §§ 307 BGB ff. fehlt es daher schon an der nach § 307 Abs. 3 BGB erforderlichen Abweichung von Rechtsvorschriften. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB.

b. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Delvag und die Klägerin durch den Abschluss des Nachtrags Nr.1 zum Gruppenvertrag eine unzulässige vertragliche Regelung zu seinen Lasten getroffen haben. Wie bereits ausgeführt zeichnet diese Regelung nur den ohnehin bestehenden bereicherungsrechtlichen Anspruch nach.

c. Der Beklagte kann sich auch nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB seit dem 05.10.2022 berufen. Soweit der Beklagte seine erhöhten Lebenshaltungskosten pauschal anführt, genügt dies seiner Vortragslast nicht. Die Partei, die sich auf Entreicherung beruft, muss die konkreten Ausgaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären, im Einzelnen darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f). Da der Empfänger die Darlegungs- und Beweislast für die Entreicherung trägt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 48), hat er zu beweisen, dass das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden noch im Vermögen vorhanden ist (Jährig in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 818 Rn. 26 mwN). Dies hat der Beklagte in keiner Weise getan.

d. Soweit der Beklagte anführt, eigene Leistungen zu der Versicherung erbracht zu haben ist dieser Einwand weder nachvollziehbar noch konkretisiert. Der Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin mit der Delvag sieht keine Beitragsleistungen der versicherten Personen vor. Nach § 13 des Vertrages ist ausschließlich die Klägerin als Versicherungsnehmerin zur Beitragsleistung verpflichtet. Sollten in der Annahme der Anwendbarkeit des TV LH DFU Beiträge zu der Versicherung bei dem Beklagten versteuert worden sein, was die Angaben des Beklagtenvertreters im Kammertermin nahelegen, mag dies zu einem Steuerschaden geführt haben, der jedoch nicht dazu führt, dass sich etwas an der dargestellten Zweckverfehlung der Leistung ändert. Dies begründet jedenfalls keinen von der tarifvertraglichen Verpflichtung unabhängigen Anspruch des Beklagten.

4. Auch die Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen aus § 17 TV LH ÜV greift nicht durch. Der Vortrag zu den Gegenansprüchen ist nicht hinreichend konkretisiert und der Höhe nach unzureichend. Insbesondere führt der Kläger nicht im einzelnen aus, wie er auf einen Anspruch in Höhe von jedenfalls 40.000 EUR kommt. Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, BauR 1994, 403, juris Rn. 4; vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 90/89, BGHR ZPO § 322 Aufrechnung 1; BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - VII ZR 36/17 -, Rn. 12, juris).

Im übrigen fehlt es aber auch an einem aufrechenbaren Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Auf das Vertragsverhältnis des Beklagten ist, wie bereits ausgeführt, der TV LH ÜV anwendbar. Die Übergangsversorgung des TV LH ÜV im Falle des Ausscheidens wegen Flugdienstuntauglichkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 4 TV LH ÜV ab dem vollendeten 45. Lebensjahr. Vor diesem Zeitpunkt wird das Risiko der Flugdienstuntauglichkeit gemäß § 17 TV LH ÜV durch eine Risikoversicherung abgesichert. Für diese Versicherung übernimmt die Klägerin nach der tarifvertraglichen Regelung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr die Prämien. Damit besteht hier ein Anspruch allenfalls gegen die Risikoversicherung, mit der der Beklagte nicht aufrechnen kann. Im Falle einer Risikoversicherung leistet der Versicherer direkt an die versicherte Person (den Beklagten). Bei der Fremdversicherung handelt es sich um eine besondere Ausprägung eines Vertrages zu Gunsten Dritter (Versicherungsrechts-Handbuch, 1. Teil. Das Privatversicherungsrecht 2. Abschnitt. Zustandekommen und Beendigung des Versicherungsvertrages § 6. Parteien des Versicherungsvertrages, Mehrheit von Versicherern, Drittbegünstigte Rn. 91; OLG Düsseldorf, 9.8.1995 - 4 U 299/94 - NJW-RR 9997, 88). Der Beklagte ist als versicherte Person unmittelbar forderungsberechtigt. Er erwirbt unmittelbar das Recht, die Leistung gegenüber der Versicherung im Versicherungsfall zu fordern. Die Versicherung erfüllt ihre Leistungspflicht gegenüber der Klägerin durch Leistung an den Beklagten als versicherte Person. Da der Anspruch somit gegen die Versicherung besteht, steht dieser jedenfalls nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gem. § 387 BGB zum hier geltend gemachten abgetretenen Anspruch der Klägerin. Dass hier die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob es eine entsprechende Versicherung für den Beklagten gibt.

Zudem ist die Klägerin nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zur Prämienzahlung tarifvertraglich verpflichtet. Damit erlischt aber auch ein Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt, wenn die Versicherung nicht fortgeführt wird, was hier nicht ersichtlich ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im urteil festzusetzen und entspricht dem bezifferten Zahlungsantrag.