Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 267 Leistung durch Dritte

Stand: 10.06.2019

Bund425 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/267#abs-1 (1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/267#abs-2 (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

§ 266 § 268