Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 48 Liquidatoren

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/48#abs-1 (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/48#abs-2 (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/48#abs-3 (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 47 § 49