Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 48 Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 – 1 S 1865/20Keine Klagebefugnis von Stifternachkommen zur Geltendmachung von Rechten einer aufgehobenen Stiftung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Zweibrücken, 04.07.2013 – 3 W 50/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 01.08.2007 – 2 Wx 33/07
- AG Sigmaringen, 16.09.2003 – HRB 436
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 243/02
- OLG Düsseldorf, 14.09.2023 – 3 Wx 122/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/48#abs-1 (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/48#abs-2 (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/48#abs-3 (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.