Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 177
Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.11.2000 – 19 U 89/00
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 – L 32 AS 423/18
- BSG, 11.12.2019 – B 6 KA 10/18 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung - Voraussetzung: Gegenforderungen basieren auf vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit - Besonderheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungssystems - Berücksichtigung bei Globalzession - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmitteleinlegung durch einen Beigeladenen - Versterben des Beigeladenen während des Rechtsmittelverfahrens - Erledigung des RechtsmittelsZitiert von 14
- BGH, 13.11.2024 – VIII ZR 168/23Rückabwicklung eines über einen geleasten Pkw geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt
- BGH, 26.06.2002 – VIII ZR 327/00Zitiert von 15
- BFH, 08.07.2004 – VII R 55/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 25.02.2026 – 3 O 143/25
- LG Köln, 17.12.2025 – 25 O 180/24
- OLG Brandenburg, 18.06.2025 – 7 U 168/23
177 Entscheidungen zu § 406 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.