Rechtsprechung / ArbG Essen / 5. Kammer / 2026

ArbG Essen Urteil vom 25.03.2026 – 5 Ca 3034/25

5. Kammer · ECLI:DE:ARBGE:2026:0325.5CA3034.25.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

13 zitierte Normen Als PDF speichern

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger befand sich zunächst ab dem 01.08.1988 in einem Ausbildungsverhältnis und sodann in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Der Kläger war zuletzt als Berater im Private Banking tätig und betreut circa 200 Privatkunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der K. Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 K. Das monatliche Durchschnittseinkommen betrug zuletzt 8500 €. Der Kläger ist tariflich ordentlich unkündbar.

Seit 01.08.2022 betreute der Kläger den im Jahr 1938 geborenen langjährigen Bankkunden Herrn E. Bis zum 31.07.2022 wurde Herr E. durch den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn M., der seinerseits mit Ablauf des 31.12.2025 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausschied, betreut. Herr M. verfügte seit 2019 über eine notarielle Generalvollmacht für Herrn E. sowie seit 26.08.2025. über entsprechende Kontovollmachten.

Am 27.06.2025 begab sich der Kunde Herr E. gemeinsam mit Herrn M. zur Bankfiliale in der L.. An der Kasse der Bankfiliale holte Herr E. in Begleitung des Herrn M. 500.000 € in bar ab und nahm angekauftes Gold im Wert von knapp 300.000 € (60 x 50g) entgegen. Der zur Kasse hinzugekommene Kläger begleitete seinen Kunden und Herrn M. in die Tiefgarage. Der Kunde nahm im Auto Platz. Der Kläger ging mit Herrn M., der das abgehobene Geld und das Gold mit sich führte, in den Schließfachbereich der Bank.

Am 15.09.2025 veranlasste der Kläger die Erhöhung des Zahlungsverkehrs-Tageslimits für das Girokonto des Kunden E. auf 200.000 €. Herr M. wollte vom Konto des Herrn E. zugunsten seines eigenen Kontos bei der S. eine Onlineüberweisung in Höhe von 200.000 € durchführen. Durch interne Sicherungsmaßnahmen der Phishing-Abteilung wurde die Zahlung als auffällig identifiziert und nach Rücksprache mit dem Kontoinhaber storniert. Der Kläger erhielt keinen Hinweis darüber, dass die erste Überweisung im Ergebnis nicht ausgeführt wurde.

Am 17.09.2025 begab sich Herr M. in die Bank und legte einen unterschriebenen Überweisungsauftrag für eine Überweisung in Höhe von 200.000 € vom Konto des Herrn E. auf sein Privatkonto vor. Die Überweisung wurde im Rahmen der Abwicklung aufgrund interner Sicherungsmechanismen als auffällig eingestuft und mit dem Auftrag „Unterschrift prüfen“ an den Kläger als zuständigen Kundenbetreuer weitergeleitet. Der Kläger gab den Auftrag frei.

Nach Entdeckung des Kontoumsatzes durch Herrn E. zeigte seine Anwältin gegenüber dem Kläger die Unrechtmäßigkeit an und forderte Einsicht in den Beleg. Nach Einsichtnahme wurde kundenseitig bestritten, dass der Beleg von Herrn E. ausgefüllt und unterschrieben wurde.

Die entsprechende Kontovollmachten für Herrn M. wurden am 16.10.2025 widerrufen.

Am 05.11.2025 erschien Herr E. im Beisein seiner Anwältin beim Leiter der Abteilung Private Banking, Herrn B., und hinterfragte diverse Bargeldverfügungen und einen Goldkauf zu Lasten seiner Konten vom 27.06.2025. Herr E. teilte mit, dass beim Öffnen des Schließfaches am 04.11.2025 aufgefallen sei, dass sich die Goldbestände aus ihm unbekannten Gründen nicht mehr dort befinden.

Die Beschwerde des Herrn E. nahm die Beklagte zum Anlass, die Transaktionen näher zu hinterfragen. Am 20.11.2025 erfolgte aus dem Bereich Revision ein Gespräch mit dem Kläger, welches im Beisein seines Vorgesetzten, Herrn B., geführt wurde. Es wurde ein Revisionsbericht angefertigt, vgl. Bl. 47 ff. der Akte.

Am 21.11.2025 (vgl. Bl. 52 der Akte) erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Klägers zu den Barverfügungen des Herrn E. vom 27.06.2025 über 500.000 € und der Aushändigung von Goldbarren im Wert von 297.060 €.

Mit Schreiben vom 26.11.2025 (vgl. Bl. 53 ff. der Akte) lud die Beklagte den Kläger zu einem für den 28.11.2025 vorgesehenen Anhörungsgespräch ein und konkretisierte in jenem Einladungsschreiben mehrere Verdachtsmomente gegen den Kläger. Zudem stellte die Beklagte ihn bis zum Abschluss der Prüfung unter Fortzahlung der Vergütung widerruflich frei.

Eine schriftliche Rückäußerung erfolgte nach bewilligter Fristverlängerung über den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 02.12.2025 (vgl. Bl. 57 ff. der Akte).

Mit Schreiben vom 08.12.2025 (vgl. Bl. 63 ff. der Akte) hörte die Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an.

Der Personalrat erklärte am 11.12.2025 (vgl. Bl. 74 der Akte), die außerordentliche fristlose und außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ohne Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

Mit Schreiben vom 08.12.2025 (vgl. Bl. 81 ff. der Akte) hörte die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an.

Die Gleichstellungsbeauftragte erklärte am 10.12.2025 (vgl. Bl. 92 der Akte), die außerordentliche fristlose und außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ohne Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

Mit Schreiben vom 12.12.2025 (vgl. Bl. 5 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum nächstmöglichen Termin, der nach den Berechnungen der Beklagten der 30.06.2026 ist.

Mit seiner am 18.12.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten spätestens am 06.01.2026 zugestellten Klageschrift macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend.

Der Kläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er habe weder durch Täterschaft noch durch Beihilfe Kundenvermögen veruntreut.

Der Kläger habe bei Übernahme der Betreuung des Kunden Herrn E. eine von der Beklagten akzeptierte und praktiziere Struktur vorgefunden, nachdem Herr M. seine Tätigkeit als stellvertretender Abteilungsleiter im Private-Banking-Bereich krankheitsbedingt nicht mehr habe ausüben können. Auch nach der Freistellung des Herrn M. habe die Beklagte keine Einwände gegen dessen Vollmachten vorgebracht bzw. dem Kläger mitgeteilt, dass von Herrn M. irgendeine Gefahr ausgehen könne. Herr E. und Herr M. seien regelmäßig gemeinsam aufgetreten. Der Kläger habe kein Gold des Kunden persönlich entwendet bzw. es ermöglicht, dass Herr M. Gold entwende. Insoweit bestehe auch kein entsprechender Verdacht.

Als der Kläger am 27.06.2025 zum Kassenbereich hinzugekommen sei, sei das Geld und Gold bereits übergeben und quittiert gewesen. Nachdem der Kunde im Auto Platz genommen habe, habe Herr M. den Kläger gebeten, ihn nochmal in den Tresorbereich zu begleiten. Für den Kläger habe der gesamte Ablauf der Transaktion als zwischen dem Kunden und Herrn M. abgestimmt gewirkt. Insbesondere habe der Kunden auch keinen verwirrten Eindruck auf den Kläger gemacht. Herr M. sei dem Kläger aus dessen früherer Tätigkeit im Private Banking als stellvertretener Abteilungsleiter bekannt und mit den bankinternen Abläufen bestens vertraut.

Der Kläger, der selbst kein Mitarbeiter des Tresorbereichs sei und dort weder originäre Kontroll-, Überwachungs-noch Legitimationsaufgaben wahrgenommen habe, habe Herrn M. in den Tresorraum begleitet. Die Begleitung von Kunden in den Tresorraum sei für den Kläger nicht unüblich, sondern dieser habe im Rahmen seiner früheren Tätigkeiten für die Beklagte Kunden routinemäßig zum Schließfach begleitet.

Herr M. habe unter Verwendung der Kundenkarte den Tresorraum selbständig betreten und auch das Schließfach eigenständig öffnen können. Die Mitwirkung des Klägers habe sich aus Sicht des Klägers lediglich als begleitende bzw. unterstützende Hilfeleistung dargestellt, nicht aber als Wahrnehmung einer eigenständigen Kontroll- oder Prüfungsfunktion. An die Vorgänge im Tresorraum könne sich der Kläger nur noch sehr rudimentär erinnern, insbesondere weil sich dies seinerzeit als routinemäßiger Begleitvorgang für ihn dargestellt habe. Der Kläger sei dann an jenem 27.06.2025 wieder an seinen Arbeitsplatz - ohne Gold in den Taschen - zurückgekehrt. Zu jenem Zeitpunkt sei ihm unbekannt gewesen, dass das Schließfach nicht Herrn E., sondern Herrn M. gehört habe und Herr E. lediglich über eine Vollmacht dafür verfügt habe. Es habe auch kein Anlass bestanden anzunehmen, dass das Schließfach auf Herrn M. geführt werde. Der Kläger habe nicht gewusst, dass das Gold in den Tresor verbracht werden sollte und habe auch nicht damit rechnen müssen, dass das Geld in einem fremden Tresor eingelagert werde.

Soweit sich der Kläger im Rahmen der ersten Anhörung widersprüchlich geäußert habe, sei zu berücksichtigen, dass der Vorgang am Tresor zu diesem Zeitpunkt länger zurückgelegen habe. Der Kläger habe sich weder daran erinnern können, dass er ein Handyfoto angefertigt habe noch, dass er einen Tresormitarbeiter für eine neue Öffnung des Tresors geholt habe. Zu Gesprächsbeginn sei dem Kläger die Tragweite des Vorgangs nicht bewusst gewesen. Die Beklagte habe erst zum Ende des Gesprächs mitgeteilt, dass Gold verschwunden sei.

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass das Schließfach nach der Einlagerung am 27.06.2025 und dem 4.11.2025 nicht mehr geöffnet worden sei.

Auch bezüglich des Überweisungsvorganges hinsichtlich der 200.000 € bestehe kein Tatverdacht gegen den Kläger. Ein Anlass, an der Richtigkeit des unterzeichneten Überweisungsauftrages zu zweifeln, habe nicht bestanden. Wäre dem Kläger mitgeteilt worden, dass der vorhergehende Überweisungsversuch nicht vom Willen des Herrn E. gedeckt sein könnte und als auffällig eingestuft worden sei, hätte er die Überweisung nicht veranlasst. bzw. sich ausdrücklich über die Rechtmäßigkeit der Überweisung versichert.

Die Bearbeitung entsprechender Überweisungskontrollen erfolge als standardisierter Vorgang im Rahmen des täglichen Arbeitsablaufs. Einem Kundenbetreuer sei der konkrete Hintergrund der Überweisung nicht bekannt. Die internen Prüfprozesse erforderten dann eine telefonische Rückversicherung beim Kunden. Aus Sicht des Klägers habe die vorgesehene Freigabe aufgrund konkreter Kundenkenntnis vorgelegen.

Es sei zu bestreiten, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Überweisungsbeleg, nicht um die des Herrn E. gehandelt habe. Der Generalbevollmächtigte Herr M. habe den Auftrag persönlich übergeben und geschildert, dass eine entsprechende Onlineüberweisung zuvor technisch gescheitert sei. Der Kläger habe aus damaliger Sicht annehmen dürfen, dass der Auftrag dem Kundenwillen entsprochen habe. Der Kläger habe die Unterschrift anhand der sich in der Kundenakte befindenden aktuelleren Vergleichsunterschrift überprüft. Eine zusätzliche telefonische Rückfrage sei aus Sicht des Klägers nicht veranlasst gewesen. Ein Anlass, an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln, habe nicht bestanden. Als Kontobevollmächtigter hätte Herr M. die Überweisung auch selbst unterzeichnen und veranlassen können. Es liege auch kein Verstoß gegen etwaige „banküblichen“ Sorgfaltspflichten vor.

Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass eine Melde- bzw. Mitteilungsverpflichtung im Zeitpunkt der Einrichtung der Depots oder später bestanden habe. Vor seiner Freistellung habe der Kläger zwei der betroffenen Depots nachmelden können. Die Depots existierten zum Teil seit vielen Jahren.

Nach Ansicht des Klägers seien die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht gegeben. Die Beklagte habe nicht alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen und auch nicht mit der gebotenen Eile gehandelt. Insbesondere sei der zu diesem Zeitpunkt noch bei der Beklagten beschäftigte Hauptverdächtige, Herr M., nicht angesprochen worden.

Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt. Zwischen der Kenntnisnahme der Vorfälle am 05.11.2025 und der ersten Anhörung am 20.11.2025 sei eine lange Zeit vergangen.

Die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten seien zu bestreiten, insbesondere, dass den Gremien das Video aus dem Tresorraum vollständig gezeigt worden sei. Die Beklagte stelle den Sachverhalt einseitig dar.

Der Kläger beantragt,

- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 12.12.2025 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen.

Gegen den Kläger bestehe der Verdacht seiner Beteiligung an massiven Unregelmäßigkeiten in Form der Veruntreuung von Kundengeldern im Zusammenhang mit einem Goldankauf eines Kunden und bargeldlosen Überweisungen vom Konto des Kunden, welche durch diesen nicht veranlasst bzw. genehmigt waren. Zudem habe der Kläger gegen die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte in Verbindung mit den Compliance-Grundsätzen verstoßen, indem er seiner Meldepflicht zu vier bei Drittinstituten unterhaltenen Wertpapierdepots nicht nachgekommen sei.

Im Einzelnen:

a.

Der Kläger habe am 27.06.2025 in direktem Anschluss zur Barabhebung der 500.000 € und des Goldkaufs im Wert von knapp 300.000 € des Kunden Herrn E. zusammen mit Herr M. das Bargeld und die Goldbarren in ein Schließfach des Kundentresors der Filiale L. gelegt. Nach Auskunft des Herrn E. sei dieser davon ausgegangen, dass das Schließfach auf seinen Namen gelaufen sei. Tatsächlich habe Herr M. das Schließfach angemietet und Herr E. verfüge lediglich über eine Vollmacht dafür. Es habe sich herausgestellt, dass der Kläger und Herr M. am 27.06.2025 das Bargeld und die Goldbarren in das Schließfach verbracht hätten, die Goldbarren kurze Zeit darauf aber wieder entnommen hätten. Der Kläger habe unmittelbar neben dem Schließfach gestanden und das Tun des Herrn M. aktiv verfolgt. Mittels Handyfoto habe der Kläger die Ablage von Geld und Gold im Schließfach festgehalten. Nach Verschluss des Tresors habe der Kläger die erneute Öffnung durch den Mitarbeiter des Kundentresors veranlasst. Auch die anschließende Goldentnahme durch Herrn M. habe der Kläger mitverfolgt und zwar mit guter Sicht auf das Schließfach und die Tasche, in der das Gold gemeinsam verstaut worden sei. Anschließend hätten beide gemeinsam den Kundentresor mit der Tasche und dem darin befindlichen Gold verlassen.

Zwischen dem 27.06.2025 und dem 04.11.2025 sei das Schließfach nicht geöffnet worden.

Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger gemeinsam mit Herrn M. die Goldbarren zwecks Veruntreuung entwendet habe bzw. zumindest Herrn M. dabei unterstützt habe.

Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass Herr M. und nicht der Kunde E. der Schließfachinhaber sei. Als Betreuer des Herrn E. habe der Kläger aber umfangreiche Kenntnisse über die Produkte, die der Kunde im Haus der Beklagten unterhalte.

b.

Nach dem gescheiterten ersten Überweisungsversuch sei die zweite Überweisung in Höhe von 200.000 € mittels eines beleghaften Zahlungsauftrages an Herrn M. überwiesen worden, obwohl die Überweisung im Rahmen der Abwicklung aufgrund interner Sicherungsmechanismen als auffällig eingestuft und mit dem Auftrag „Unterschrift prüfen“ an den Kläger als zuständigen Kundenbetreuer weitergeleitet worden sei. Der Kläger habe den Auftrag als rechtmäßig freigegeben, obwohl die Unterschrift vom Original abgewichen sei. Der Kläger habe die zuvor erfolglose Überweisung in gleicher Höhe auf das gleiche Empfängerkonto nicht in seiner Prüfung gewürdigt. Insbesondere habe er keine Rücksprache mit dem Kunden gehalten, obwohl dies aufgrund der Vorgeschichte geboten gewesen wäre. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass der Kläger gemeinsam mit Herrn M. die Absicht gehabt habe, den Betrag in Höhe von 200.000 € zu veruntreuen beziehungsweise, dass der Kläger daran mitgewirkt habe.

Die Einlassungen des Klägers sowohl in dem Gespräch vom 20.11.2025 als auch in dem anwaltlichen Schreiben vom 02.12.2025 enthielten nach Ansicht der Beklagten teils unwahre beziehungsweise nicht vollständig wahre Aussagen. Für die Beklagte habe sich hierdurch der Verdacht bestätigt, dass der Kläger an den Vorgängen beteiligt gewesen sei.

c.

Der Kläger habe auch Depots bei Drittinstituten nicht an die zuständige Stelle des Arbeitgebers gemeldet. Eine solche Meldung hätte als compliancerelevanter Mitarbeiter unbedingt erfolgen müssen. Eine solche Meldung diene grundsätzlich dazu, Insidergeschäfte oder andere nicht rechtskonforme Transaktionen arbeitgeberseitig zu überwachen, wozu diese regulatorisch verpflichtet seien.

Das Vertrauensverhältnis zum Kläger sei massiv erschüttert und irreparabel zerstört. Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund des massiven Vertrauensbruchs entbehrlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.12.2025 aufgelöst noch wird sie durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst werden.

a.

Die Kündigung gilt nicht gem. § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam. Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht am 18.12.2025 eingegangenen und der Beklagten spätestens am 06.01.2026 zugestellten Klageschrift die Unwirksamkeit der Kündigung vom 12.12.2025 rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist gem. §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 KSchG geltend gemacht.

b.

Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

aa.

Nach der Rechtsprechung des BAG erfolgt die Prüfung des § 626 Abs. 1 BGB in zwei Stufen: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der wichtige Grund wird durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen (BAG v. 14.12.2023 - 2 AZR 55/23 - NZA 2024, 260 ff.; BAG v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19 - NZA 2019, 1345 ff.; BAG v. 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - BB 2015, 2682 ff.). Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder seine vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat (BAG v. 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - NZA-RR 2012, 12 ff.). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende und unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Handlungen kommen daher typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG v. 27.09.2022 - 2 AZR 508/21 - NZA 2022, 1599 ff.; BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - NZA 2017, 112 ff.).

Auf zweiter Stufe muss der wichtige Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits­prinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Es bedarf der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - NZA 2019, 445 ff.; BAG v. 25.01.2018 - 2 AZR 382/17 - NZA 2018, 845 ff.; BAG v. 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - juris; BAG v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - juris BAG v. 31.07.2014 - 2 AZR 407/13 - NZA 2015, 621 ff.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - NZA 2014, 243 ff.; BAG v. 21.06.2012 - 2 AZR 694/11 - NZA 2013, 199 ff.).

bb.

Die Beklagte stützt die Kündigung auf mehrere Vorwürfe, nämlich auf den Verdacht der Veruntreuung von Kundengeldern bzw. der Mitwirkung des Klägers bei der Veruntreuung von Kundengeldern im Zusammenhang mit einem Goldkaufankauf im Wert von knapp 300.000 €, auf einen weiteren Verdacht der Veruntreuung von Kundengeldern bzw. der Mitwirkung bei der Veruntreuung von Kundengeldern im Zusammenhang mit zwei bargeldlosen Überweisungen in Höhe von jeweils 200.000 € zu Lasten des Girokontos des Kunden Herrn E. sowie unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung auf einen Verstoß des Klägers gegen die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte in Verbindung mit den Compliance-Grundsätzen hinsichtlich der Meldepflicht zu vier bei Drittinstituten unterhaltenen Wertpapierdepots.

(1)

Bezogen auf die beiden ersten Vorwürfe liegen die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung aus Sicht der Kammer nicht vor.

Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG v. 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - NJW 2017, 3547 ff.; BAG v. 18.06.2015 - 2 AZR 256/14 - NZA 2016, 287 ff; BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 206/11 - NZA 2013, 137 ff.; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - NZA 2009, 1136 ff.).

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären und dabei auch denjenigen Indizien nachgegangen ist, die gegen die Schuld des Arbeitnehmers sprechen (BeckOK ArbR/Rolfs, 79. Ed. 1.3.2026, KSchG § 1 Rn. 205, beck-online; BeckOK BGB/Horcher, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 626 Rn. 64, beck-online; BAG v. 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - NZA 2019, 893 Rn. 28, beck-online). Dies gebietet die mittelbare Wirkung der Grundrechte, insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Unschuldsvermutung (BeckOK ArbR/Rolfs, a. a. O., § 1 KSchG, Rn. 205).

(a)

Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, dieser habe Kundengelder veruntreut bzw. an der Veruntreuung von Kundengeldern im Zusammenhang mit einem Goldankauf des Kunden E. mitgewirkt, sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht gegeben.

(aa)

Die Kündigung bezüglich des Tatvorwurfes im Zusammenhang mit dem Goldankauf scheitert bereits daran, dass die Beklagte den Sachverhalt vor Ausspruch der Kündigung nicht versucht hat vollständig aufzuklären. Die Beklagte hat den im Zusammenhang mit dem Untreuevorwurf belasteten Hauptverdächtigen - ihren zu diesem Zeitpunkt noch im Arbeitsverhältnis befindenden Mitarbeiter Herrn M. - zum konkreten Geschehen unstreitig nicht befragt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat nicht der Kläger, sondern Herr M. an jenem 27.06.2025 das Gold an sich genommen und die Bank verlassen. Auch handelte es sich bei dem Schließfach, in welches zunächst sowohl das Bargeld als auch das Gold verbracht wurde, um ein von Herrn M. angemietetes Schließfach. Aus Sicht der Kammer hätte die Beklagte zumindest den Versuch unternehmen müssen, den aus ihrer Sicht Hauptverdächtigen Mitarbeiter Herrn M. zu den Vorwürfen und der Rolle des Klägers daran befragen müssen. Eine Kündigung ist zumindest solange nicht gerechtfertigt, wie der Arbeitgeber die zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ergriffen hat (BAG v. 31.01.2019, 2 AZR 426/18, a. a. O.).

(bb)

Darüber hinaus - und auch daran scheitert die Kündigung im Ergebnis - lag aus Sicht der Kammer kein dringender Tatverdacht gegen den Kläger vor. Ein dringender Tatverdacht liegt nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag.

Selbst unterstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Beklagte behauptet, nämlich dass es der Kläger war, der vom geöffneten Safe, in welchen zunächst sowohl das Bargeld als auch das Gold hineingelegt wurde, ein Handyfoto fertigte und dass es auch der Kläger war, der nach dem zunächst erfolgten Verschließen des Safes einen Mitarbeiter im Beisein des Herrn M. um eine erneute Öffnung des Safes bat, ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar, dass der Kläger ganz bewusst an einer Veruntreuungshandlung mitgewirkt hat. Ebenso gut ist denkbar, dass es die alleinige Entscheidung des Herrn M. war, das Gold wieder aus seinem angemieteten Schließfach zu entnehmen. Denn Herr M. war seit mehreren Jahren der Generalbevollmächtigte des Kunden Herrn E.. Er war zu jenem Zeitpunkt zudem im Besitz einer Kontovollmacht. Für etwaige Veruntreuungshandlungen bedurfte es der Hilfe des Klägers nicht. Aus Sicht der Kammer bestand für den Kläger auch kein Anlass an der Redlichkeit des Herrn M. zu zweifeln und einzelne seiner Handlungsschritte zu hinterfragen. Dabei ist der Beklagten zwar beizupflichten, dass es merkwürdig anmutet, dass der Kläger vom geöffneten Schließfach - in welchem sich zu diesem Zeitpunkt sowohl das abgehobene Geld als auch das Gold befindet - ein Handyfoto anfertigt, dass das Schließfach sodann zunächst geschlossen wird, um wenige Minuten danach wieder geöffnet zu werden und sodann das Gold herausgenommen und in eine Aktentasche verbracht wird. Allein aufgrund dieses Umstandes, nämlich das Anfertigen des Fotos des geöffneten Safes und der Bitte an den Mitarbeiter des Tresorraumes, das Schließfach erneut zu öffnen, kann jedoch nicht auf eine bewusste Beteiligungshandlung des Klägers an einer Veruntreuungshandlung bzw. anderweitigen erheblichen Pflichtverletzung geschlossen werden. Es ist zwar eine denkbare Alternative, aber keine überwiegend wahrscheinliche.

Die Annahme eines dringenden Tatverdachtes ergibt sich auch nicht aus widersprüchlichen Angaben des Klägers, insbesondere im Rahmen des mit ihm geführten Gesprächs vom 20.11.2025 sowie den schriftlichen Einlassungen vom 02.12.2025.

Es ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dieser sich zunächst im Gespräch vom 20.11.2025 nicht an den konkreten Ablauf erinnert hat, bzw. diesen ggfls. fehlerhaft dargestellt hat, insbesondere auch bei der Frage, wer fünf Monate zuvor mit im Tresorraum gewesen ist. Denn der Kläger hat als Berater im Private Banking nicht nur Herrn E., sondern auch zahlreiche andere Kunden, nach seinen Angaben circa 200, zu betreuen. Das maßgebliche Ereignis vom 27.06.2025 lag zum Befragungszeitpunkt fünf Monate zurück.

Vieles erscheint - insoweit pflichtet die Kammer der Beklagten bei - äußerst merkwürdig. Beispielsweise ist es tatsächlich schwer vorstellbar, dass ein Kundenbetreuer keine Kenntnis davon haben will, dass sein Kunde kein Schließfach angemietet hat und dass der Kundenbetreuer jedenfalls bei derart hohen Vermögensbeträgen Transaktionen wie die vorliegende nicht näher hinterfragt. Dennoch genügt dies für sich betrachtet nicht zur Annahme eines dringenden Verdachtes gegen den Kläger.

(b)

Ein dringender Tatverdacht ergibt sich auch nicht, soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe beim Veruntreuen von Kundengeldern im Zusammenhang mit zwei bargeldlosen Überweisungen in Höhe von jeweils 200.000 € zu Lasten des Girokontos seines Kunden Herrn E. mitgewirkt.

(aa)

Bezogen auf den ersten Überweisungsversuch, den Herr M. am 15.09.2025 vom Konto des Herrn E. auf sein eigenes Konto bei der S. per Onlinebanking versucht hat, liegt kein dringender Verdacht gegen den Kläger vor, dass dieser ihn dabei unterstützt hat. Allein der Umstand, dass der Kläger die Erhöhung des Zahlungsverkehrstageslimits veranlasste, lässt nicht auf eine Beteiligungshandlung schließen. Davon, dass die Phishingabteilung diesen ersten Überweisungsversuch gestoppt hat, hatte der Kläger keine Kenntnis.

Einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger sieht die Kammer auch nicht in dessen Handeln vom 17.09.2025. An jenem 17.09.2025 erschien Herr M. in der Bank mit einem Zahlungsauftrag, nämlich auf Überweisung von 200.000 € vom Konto des Herrn E. auf das eigene Konto des Herrn M.. Ein konkreter Anlass, an der Richtigkeit des Überweisungsauftrages zu zweifeln, bestand aus Sicht der Kammer nicht. Dem Kläger wird am 17.09.2025 unter Hinweis, dass es zuvor technische Schwierigkeiten gegeben hat, von Herrn M. ein Überweisungsauftrag in Papierform vorgelegt, mit der Bitte, diesen Auftrag auszuführen. Der Kläger hatte - weil ihm der Abbruch des ersten Überweisungsversuchs durch die Phishingabteilung nicht bekannt war - keinen Anlass an der Redlichkeit des Herrn M. als Generalbevollmächtigten des Kunden Herrn E. zu zweifeln. Bevor Herr M. Generalbevollmächtigter des Herrn E. wurde, war er bereits dessen Kundenbetreuer. Und am 17.09.2025 wird der Kläger von eben diesem Generalbevollmächtigten, der seit Sommer 2025 auch über entsprechende Kontovollmacht verfügt, um Ausführung eines mit dem Namen des Kunden unterzeichneten Überweisungsauftrages gebeten. Jenen Überweisungsauftrag hätte der Generalbevollmächtigte sogar selbst unterschreiben können, weil er jedenfalls im Außenverhältnis die Befugnis dazu hatte.

Die Behauptung des Klägers, dass er die Unterschrift anhand einer in der Kundenakte befindlichen aktuellen Vergleichsunterschrift überprüft habe, weil die systemseitig hinterlegte Vergleichsunterschrift veraltet gewirkt habe und dass er der Auffassung war, es handele sich bei der Unterschrift auf dem Überweisungsbeleg um die Unterschrift des Kontoinhabers, konnte die Beklagte nicht widerlegen. Aus Sicht des Klägers gab es gerade keine ihm bekannte Vorgeschichte, nämlich die zwei Tage zuvor wegen Verdachtsmomenten von der Phishingabteilung gestoppten Überweisung über jenen selben Betrag von 200.000 €.

Sofern dem Kläger in diesem Zusammenhang ein Vorwurf in Richtung der Verletzung banküblicher Sorgfaltspflichten gemacht werden könnte, nämlich, dass er sich gerade wegen eines derart hohen Betrages nicht nochmals telefonisch beim Kunden über die Richtigkeit rückversichert hat, rechtfertigt dies für sich betrachtet keine außerordentliche Kündigung.

(bb)

Auch bezüglich dieses Vorwurfes im Zusammenhang mit der Überweisung der 200.000 € ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte nicht alles ihr Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen hat. Auch insoweit hätte die Beklagte Herrn M. als Hauptverdächtigen befragen müssen, was unstreitig nicht geschah.

(2)

Die Voraussetzungen für eine Tatkündigung liegen bezogen auf den behaupteten Verstoß des Klägers gegen die Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte in Verbindung mit den Compliance-Grundsätzen hinsichtlich der Meldepflicht zu vier bei Drittinstituten unterhaltenen Wertpapierdepots nicht vor.

Ein diesbezüglicher Meldepflichtverstoß berechtigt die Beklagte nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, erst recht nicht gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis bis zum Kündigungszeitpunkt über mehrere Jahrzehnte beanstandungsfrei verlaufen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

III.

Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Die Festsetzung für die Bewertung des Kündigungsschutzantrages orientiert sich bezüglich der außerordentlichen Kündigung an der in § 42 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung, dass eine Bestandsschutzklage mit einem Viertelbruttojahresgehalt zu bewerten ist.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.