Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 694
Nach Gewicht
- BAG, 21.05.2008 – 8 AZR 623/07Zitiert von 10
- LAG Baden-Württemberg, 30.07.2007 – 15 Sa 29/07Zitiert von 2
- ArbG Berlin, 02.04.2015 – 28 Ca 4629/14Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 12.12.2014 – 28 Ca 10118/14
- LAG Düsseldorf, 09.06.2004 – 9 Sa 202/04Zitiert von 1
- BAG, 15.11.2001 – 2 AZR 310/00Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- LAG Köln, 26.02.2026 – 6 SLa 285/25
- LAG Köln, 24.02.2026 – 7 SLa 503/25
694 Entscheidungen zu § 13 KSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/13#abs-1 (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/13#abs-2 (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/13#abs-3 (3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.