Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Stand: 10.06.2019
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird zitiert von 2.937 Entscheidungen zu § 4 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 21.05.2019 – 2 AZR 26/19Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist - BestimmtheitZitiert von 16
- BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 864/06Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Kein Beginn der Klagefrist bei Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BAG, 24.05.2018 – 2 AZR 67/18Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist - KündigungsrücknahmevereinbarungZitiert von 32
- BAG, 18.12.2014 – 2 AZR 163/14Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - KlagefristZitiert von 71
- LAG Hamm, 22.03.2017 – 2 Sa 1186/16
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 03.07.2026 – 8 SLa 323/25
- LAG Düsseldorf, 16.06.2026 – 3 SLa 126/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
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