Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.719
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Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 21.05.2019 – 2 AZR 26/19Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist - BestimmtheitZitiert von 13
- BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 864/06Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Kein Beginn der Klagefrist bei Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BAG, 24.05.2018 – 2 AZR 67/18Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist - KündigungsrücknahmevereinbarungZitiert von 28
- BAG, 18.12.2014 – 2 AZR 163/14Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - KlagefristZitiert von 65
- LAG Hamm, 22.03.2017 – 2 Sa 1186/16
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25Kündigung - Einladung zum bEM - Anscheinsbeweis für den Zugang - Scan-Verfahren bei Einwurf-EinschreibenZitiert von 1
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 157/22Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender AnzeigeZitiert von 20
- ArbG Arnsberg, 31.03.2026 – 1 Ca 877/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.