Rechtsprechung / ArbG Essen / 2015

ArbG Essen Urteil vom 02.10.2015 – 3 Ca 1011/15

ECLI:DE:ARBGE:2015:1002.3CA1011.15.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2015 aufgelöst wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.11.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Sachbearbeiterin weiterzubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.314,72 EUR festgesetzt.

5.Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_2

Die Parteien streiten darüber, ob eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_3

Die ledige, am 16.03.1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.12.1976 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 30.08.2006 (Bl. 5f. d.A.). In dessen Ziffer 1 ist eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin geregelt und in Ziffer 5 eine Direktionsrechtsklausel enthalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_4

Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit durchschnittlich 1.828,68 EUR (bzw. 1.818,21 EUR laut der Beklagten). In dem Service Center in F., dem die Klägerin zugeordnet ist, sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_5

Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Bl. 207ff. d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Dieser widersprach mit Schreiben vom 26.03.2015 (Bl. 18ff. d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_6

Mit Schreiben vom 28.03.2015 (Bl. 7f. d.A.), der Klägerin zugestellt am selben Tage, sprach die Beklagte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2015 aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 21.04.2015 zugestellten Klage.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_8

Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Es fehle an einem Kündigungsgrund i.S.d. § 1 KSchG. Im Übrigen sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Zudem sei die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_10

1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2015 aufgelöst wird,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_11

2.die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.11.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Sachbearbeiterin weiterzubeschäftigen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_14

Sie behauptet, die Klägerin sei im Bereich BTE (Bautechnische Einrichtung)/Standortentwicklung - Flächen- und Objektmanagement tätig gewesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_15

Bislang hätten die in diesem Bereich eingesetzten Sachbearbeiter folgende Aufgaben verrichtet: Zuarbeit und Unterstützung der Abteilungsleiter im Bereich Flächen- und Objektmanagement bzgl. Planung und Begleitung von Projektabwicklung bestehender Warenhäuser mit den jeweiligen Vermietern, bzgl. der Detailabstimmung von Schnittstellen zwischen Neubau/Erweiterung sowie Bestand, bzgl. der Prüfung von Terminplänen und Ausstattungsbeschreibungen, bzgl. der internen Koordination mit Vertrieb, Controlling, Vertrags-/Objektmanagement, Facility Management, Zusammenstellen von Unterlagen im Rahmen von Projekten und allgemeine Sekretariatsaufgaben (Bl. 77f. d.A.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_16

Die Beklagte habe nach einer Aufsichtsratssitzung am 23.10.2014 Prozess- und Organisationsstraffungen beschlossen und daran anknüpfend die Anpassung des Personalbestandes an den reduzierten Beschäftigungsbedarf (Bl. 73 d.A.). Daher falle zukünftig das gesamte Vertrags- und Objektmanagement weg. Die bisher im Rahmen von Service-Level-Agreements wahrgenommenen Tätigkeiten für L. T. würden zukünftig von L. T. direkt ausgeübt. Die verbleibenden Resttätigkeiten im Bereich Flächen- und Objektmanagement würden von den Abteilungsleitern übernommen durch eine Bündelung der administrativen Tätigkeiten. Dies sei auch möglich, da die Abteilungsleiter weniger ausgelastet seien, da größere Einzelprojekte (L. Premium, L. T., Le Buffet) ausgelagert worden seien. Andere Projekte seien nahezu abgeschlossen, ebenso die Bereinigung der Mietvertragsstruktur. Zudem fielen die Aufgaben der NK-Abrechnungen Altlasten weg (Bl. 78 d.A.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_17

Infolge dieser Unternehmerentscheidung entfielen alle Sachbearbeiter-Arbeitsplätze im Bereich BTE/Standortentwicklung - Flächen- und Objektmanagement (Bl. 78 d.A.). Eine Sozialauswahl sei daher nicht durchzuführen gewesen. Denn die Klägerin sei lediglich mit den anderen Sachberarbeitern BTE/Standortentwicklung - Flächen- und Objektmanagement vergleichbar (Bl. 80 d.A.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_18

Freie Stellen, auf denen die Klägerin in zumutbarer Zeit eingesetzt werden könnte, gebe es nicht (Bl. 80 d.A.).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_19

Demgegenüber behauptet die Klägerin, sie sei im Vertrags-/Objektmanagement, Bereich Liegenschaftscontrolling eingesetzt gewesen (Bl. 251 d.A.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_20

Bei den von der Beklagten beschriebenen Sachbearbeiteraufgaben handele es sich um diejenigen der Sachbearbeiter der Objektmanager. Sie hingegen habe in den letzten Monaten bzw. Jahren Nebenkostenabrechnungen bearbeitet, Umsatzmietabrechnungen erstellt und Systemeingaben in SAP/RE erledigt. Dabei werde sie seit dem 01.02.2012 durch zwei Zeitarbeiter unterstützt (Bl. 253 d.A.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_21

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht substantiiert genug vorgetragen, welche konkreten Personen zu welchem konkreten Zeitpunkt eine Unternehmerentscheidung mit welchem konkreten Inhalt getroffen haben und inwieweit der Beschäftigungsbedarf entfällt. Ebenso wenig sei aus dem Beklagtenvortrag ersichtlich, wie eine überobligatorische Belastung der verbleibenden Mitarbeiter vermieden werden könne.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_22

Sie behauptet, ihre tatsächlichen Aufgaben seien von den angeblichen Maßnahmen gar nicht betroffen (Bl. 253 d.A.). Darüber hinaus würden künftig weitere Shop-in-Shop Modelle in Kaufhäusern eingeführt, die eine erhöhtes Arbeitsvolumen mit sich brächten (Bl. 255 d.A.). Im Übrigen ist sie der Ansicht, sie sei im Rahmen der Sozialauswahl mit allen anderen Sachbearbeitern des Betriebs vergleichbar, so zum Beispiel mit denjenigen des Bereichs Einkauf (Bl. 256 d.A.).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_23

Zudem sei sie nach § 11 Abs. 9 des Manteltarifvertrags Einzelhandel NRW unkündbar (Bl. 257 d.A.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_24

Die Beklagte wiederum behauptet, es sei zwar richtig, dass die Klägerin in den letzten Monaten Nebenkostenabrechnungen bearbeitet, Umsatzmietabrechnungen erstellt und Systemeingaben in SAP/RE erledigt habe, nicht jedoch in den letzten Jahren (Bl. 281f. d.A.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_26

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_28

Die Klage ist zulässig und begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_30

Der zulässige Kündigungsschutzantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.03.2015 beendet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_31

1. Die Kündigung gilt nicht aufgrund gesetzlicher Fiktion gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, da die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wurde.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_32

Die Kündigung ist der Klägerin am Samstag, den 28.03.2015 zugegangen. Die Klage ist am Freitag, den 10.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie ist der Beklagten am Dienstag, den 21.04.2015 und damit "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_33

2. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, da sie nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, bedingt ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_34

a) Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass die Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf. In dem Betrieb, dem die Klägerin zugeordnet ist, sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_35

b) Die Kündigung kann nicht mit Erfolg auf betriebsbedingte Gründe gestützt werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_36

aa) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus außerbetrieblichen Gründen (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) oder innerbetrieblichen Gründen (Unternehmerentscheidungen wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) ergeben.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_37

Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren inner-betrieblicher Umsetzung das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG vom 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06, juris; BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 676/05, juris; BAG vom 29.03.1990 - 2 AZR 369/89, juris). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob ein bestimmter räumlich fixierter Arbeitsplatz entfällt, sondern darauf, ob aufgrund eines geringeren oder veränderten Arbeitsanfalls das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen oder innerhalb einer Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer gesunken ist (vgl. BAG vom 30.05.1985 - 2 AZR 321/84, juris).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_38

Die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führende unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG vom 18.05.2006 - 2 AZR 245/05, juris; BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 246/00, juris). Vom Gericht vollumfänglich nachprüfbar ist aber, ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen zur Annahme eines betrieblichen Erfordernisses darzulegen und zu beweisen. Für das Gericht muss erkennbar sein, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung feststeht, dass das Bedürfnis zur Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird (vgl. BAG vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01, juris; BAG vom 05.10.1995 - 2 AZR 269/95, juris). Das Gericht muss die konsequente Umsetzung der Organisationsentscheidung und deren Auswirkung auf die Beschäftigungslage überprüfen. Dazu hat der Arbeitgeber im Prozess konkret darzulegen und zu beweisen, wann er aus welchen inner- bzw. außerbetrieblichen Gründen welche Unternehmerentscheidung getroffen hat und wie sich diese auf die Beschäftigungslage auswirkt. Er hat die organisatorischen oder technischen Rationalisierungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigungslage substantiell im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Eine schlagwortartige Beschreibung des Kündigungssachverhaltes genügt nicht, weil sich der Arbeitnehmer darauf nicht substantiiert einlassen kann. Der Arbeitgeber darf sich weder auf die schlichte Behauptung beschränken, er wolle seine Arbeiten künftig mit verringertem Personal erledigen, noch genügen schlagwortartige Beschreibungen eines Rationalisierungsplans (vgl. BAG vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 a.a.O.).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_39

Eine unternehmerische Organisationsentscheidung kann auch darin bestehen, neu zu bestimmen, mit welcher Mitarbeiterzahl zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss (vgl. BAG vom 22.09.2005 - 2 AZR 365/04, juris; BAG vom 2..06.1999 - 2 AZR 141/99, juris).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_40

Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufga-ben, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Denn beschränkt sich eine solche Entscheidung im Wesentlichen darauf, Personal einzusparen, so rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran. Da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit ("Dauer”) verdeutlichen, damit das Gericht überprüfen kann, ob sie im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Auf diese Weise sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden, die zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung der verbleibenden Belegschaft führen. Der Arbeitgeber muss bei dieser Konstellation daher insbesondere darlegen, in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen. Dabei muss er die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, also im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, erledigt werden können (vgl. BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06, juris; BAG vom 2..06.1999 - 2 AZR 522/98, juris).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_41

bb) Den vorgenannten Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag nicht.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_42

Anhand der Darlegungen der Beklagten vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Unternehmerentscheidung organisatorisch durchführbar und nachhaltig ist, also nicht unsachlich, unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_43

Die Beklagte hat hinsichtlich des Konzepts, welches der Rationalisierungsmaßnahme zugrunde liegt, nicht hinreichend vorgetragen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_44

Sie hat zwar behauptet, dass verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Aufgaben im Bereich BTE/Standortentwicklung - Flächen- und Objektmanagement führen. In welchem konkreten Umfang die Aufgaben der Sachbearbeiter entfallen sind und in welchem Umfang diese durch die übergeordneten Abteilungsleiter übernommen werden können, weil deren Aufgaben sich ebenfalls reduzieren, ist jedoch nicht ersichtlich. Daher vermag die Kammer nicht festzustellen, dass bzw. in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_45

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin überhaupt zutreffend dargestellt hat.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_46

Ein Schriftsatznachlass für die Beklagte war nicht geboten, da die Entscheidung nicht auf Tatsachen beruht, die die Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 23.09.2015 vorgetragen hat.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_48

Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist begründet.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_49

Der Anspruch folgt aus den §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB unter Berücksichtigung von Art. 1 und 2 GG. Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess in erster Instanz, so überwiegt sein Beschäftigungsinteresse in der Regel gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, ihn nicht zu beschäftigen (vgl. BAG GS vom 27.02.1985 - GS 1/84, juris; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 15.03.2007 - 11 Sa 1273/06, juris).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_50

Besondere Umstände, die im konkreten Einzelfall zugunsten der Beklagten eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebieten, sind nicht ersichtlich.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_53

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_55

Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO und in Anlehnung an § 42 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_56

Für den Kündigungsschutzantrag wurden drei Bruttomonatsvergütungen angesetzt. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde mit einem Gehalt bewertet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_58

Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war zu entscheiden, dass kein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich daher nach § 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_59

RECHTSMITTELBELEHRUNG

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_60

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_61

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_62

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_63

Ludwig-Erhard-Allee 21

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_65

Fax: 0211 7770-2199

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_67

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_68

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_69

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_71

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_72

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_73

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2015-10-02/3-ca-1011-15#rd_74

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.