Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 613 Unübertragbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 637
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Nach Gewicht
- BAG, 20.09.2011 – 9 AZR 416/10Erlöschen des Urlaubsanspruchs mit dem Tod des Arbeitnehmers - keine Umwandlung in einen UrlaubsabgeltungsanspruchZitiert von 24
- LAG Hessen, 08.06.2018 – 14 Sa 514/17
- LAG Hessen, 08.06.2018 – 14 Sa 1169/17
- LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 – L 4 R 4979/15Zitiert von 13
- LSG Baden-Württemberg, 15.04.2016 – L 4 KR 1612/15Sozialversicherungsrecht - Statusfeststellung - Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - Kommunikationshilfe für hörbehinderte Schüler - Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb - keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 – 20 Sa 85/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 · AGB - Freistellung bei Kündigung
- LAG Düsseldorf, 27.01.2026 – 3 SLa 696/24
- LG Rottweil, 23.01.2026 – 1 S 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 613 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.