Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 613 Unübertragbarkeit

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund675 Entscheidungen

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

←§ 612a →§ 613a