Rechtsprechung / ArbG Essen / 2005

ArbG Essen Urteil vom 22.12.2005 – 1 Ca 3725/05

ECLI:DE:ARBGE:2005:1222.1CA3725.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 313.030,80 € festgesetzt.

1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Aktienbezugsrechte wirksam ausgeübt hat bzw. noch ausüben kann und ob die Beklagte dem Kläger Schadenersatz leisten muss.

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Der Kläger war 27 Jahre lang bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zuletzt war der Kläger Leiter des Regionalzentrums S..

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_2

Im Dezember 1999 erhielt der Kläger von der S., die ebenfalls Rechtsvorgängerin der Beklagten war, ein Schreiben, Bl. 38 d.A. Darin wird mitgeteilt, dass die S., die Muttergesellschaft der Beklagten, ein Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte (nachfolgend: AOP-F) durchführe. Die S. gewähre dem Kläger auf der Grundlage des AOP-F unentgeltlich 4.500 Bezugsrechte auf die Stammaktien der S. (Tranche 2000). Mit dem Schreiben wurde der AOP-F selbst als Broschüre übersandt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_3

Eine ebensolche Zuteilung durch die S. über jeweils 4.500 Bezugsrechte erhielt der Kläger auch im Januar und August 2001 hinsichtlich der Tranche 2001 und der Tranche 2001-A.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_4

Gemäß § 1 Abs. 1 AOP-F berechtigt jedes einzelne Bezugsrecht den Bezugsberechtigten nach Maßgabe der Ausübungsbedingungen zum Bezug je einer neuen Stammaktie der S.. Der Anspruch richtet sich gegen die S..

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_5

In § 5 AOP-F wird dargelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen die Bezugsrechte ausgeübt werden können. Danach kann der Berechtigte die Bezugsrechte nur jeweils während eines vierwöchigen Ausübungszeitraums nach Veröffentlichung des Halbjahresergebnisses ausüben. Nach § 5 Abs. 2 AOP-F ist die erste Ausübung bezüglich der Tranche 2001-A nach Ablauf einer Wartezeit möglich, die mit dem Beginn des ersten Ausübungszeitraums nach der Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003 (für die Tranche 2000: 2002) endet. Die Laufzeit der Bezugsrechte endet nach § 5 Abs. 3 AOP-F mit Ablauf des fünften Ausübungszeitraums nach Ablauf der Wartezeit.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_6

In § 9 sieht das AOP-F unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ausscheiden aus dem Kreis der einbezogenen Unternehmen" die folgende Regelung vor:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_7

"9.1 Bezugsrechte dürfen nur von Bezugsberechtigten und nur dann ausgeübt werden, wenn der Bezugsberechtigte bis zum Zeitpunkt der Ausübung in einem ungekündigten und unbefristeten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu S. [in der Präambel als S. definiert] oder zu einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen steht, das unmittelbar oder mittelbar in einem Vertragskonzernverhältnis zu S. steht, sich unmittelbar oder mittelbar zu 100% im Besitz von S. befindet oder über eine Kombination von 100%-Beteiligungen und Vertragskonzernbeziehungen mit S. verbunden ist. …

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_8

9.3 Ausnahmen von den Regelungen in § 9.1 und § 9.2 können zugunsten der Bezugsberechtigten im Einzelfall oder generell von S. durch schriftliche Erklärung bestimmt werden…"

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_9

Im Jahr 2002 sowie im Jahr 2003 gewährte die Beklagte selbst dem Kläger weitere jeweils 4.500 Bezugsrechte nach dem so genannten Long Term Incentive Plan (nachfolgend: LTIP). Die Laufzeit dieser Bezugsrechte beträgt nach § 3 Abs. 2 LTIP fünf Jahre. In § 11 LTIP ist der Verfall der Bezugsrechte für den Fall vorgesehen, dass der Berechtigte aus dem Dienst- oder Angestelltenverhältnis ausscheidet. Ausnahmen können "durch die Gesellschaft [in der Präambel definiert als die S. oder eine Konzerngesellschaft]" bestimmt werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_10

Im Jahr 2003 nahm der Kläger an einem bei der Beklagten bestehenden Programm zum vorzeitigen Ausscheiden teil. Seit dem 30.06.2000 existiert bei der Beklagten eine Regelung für Arbeitnehmer, die das 51. Lebensjahr vollendet haben, die "Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen - 51er-Regelung (nachfolgend: GBV 51)". Darin heißt es unter Ziffer 7.:

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"Pflichten des Unternehmens

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_11

Der Mitarbeiter ist über die Folgen des Aufhebungsvertrags u.a. hinsichtlich der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu informieren. Auch nach dem Ausscheiden wird der Mitarbeiter von S. Energie in Fragen, die die Abfindungsleistung berühren, beraten, u.a. Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung."

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_12

Unter dem 23.08.2002 wurde zudem eine Gesamtbetriebsvereinbarung "zur Transfergesellschaft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der ‚51er-Regelungen’ erfüllen" (nachfolgend: GBV Transfer 51) geschlossen. Danach ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der 51er-Regelung ein vorheriger Wechsel in die Q. (nachfolgend: Q.). Arbeitnehmer, die von den Möglichkeiten der GBV Transfer 51 Gebrauch machen, erhalten ebenso wie diejenigen, die sofort im Rahmen der 51er-Regelung ausscheiden, diverse Leistungen und Vergünstigungen weiter, so z.B. Strom- und Gasdeputate, Energiepreisvergünstigungen, Barabgeltungen von Deputaten, Kuren/Beihilfen, Jubiläumsabfindungen und Weihnachtsgeld. Tantiemezahlungen werden dagegen nicht mehr gewährt.

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In der GBV Transfer 51 wird unter § 3 Folgendes bestimmt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_13

"Das befristete Arbeitsverhältnis in der Q. wird als Betriebszugehörigkeit zum Vorarbeitgeber angerechnet, wenn anderenfalls eine Schlechterstellung im Vergleich zu einer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter geltenden ‚51er-Regelung’ gemäß RV Transfer eintreten würde."

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_14

Unter dem 02.12.2003 schlossen der Kläger und die Beklagte "unter Bezugnahme auf die ‚Rahmenvereinbarung zur Transfergesellschaft’ vom 08.05.2002 (nachfolgend: RV Transfer) sowie die GBV Transfer 51" einen Vertrag. Darin heißt es unter Ziffer 1.:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_15

"Der zwischen S. S. und Herrn Q. bestehende Arbeitsvertrag endet aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung der S. S. mit Ablauf des 30.06.2004. Herr Q. begründet im Anschluss daran ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Q. ...

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Im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis mit der Q. werden unmittelbar nach seinem Ausscheiden die Regelungen der GBV 51 … angewendet."

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_16

Unter Ziffer 3. vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 633.357,31 € brutto, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Q. in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden sollte. Die Berechnung des Abfindungsbetrags sollte so erfolgen, als hätte der Kläger bereits zum 01.07.2004 von der 51er-Regelung Gebrauch gemacht.

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Unter Ziffer 8. des Aufhebungsvertrags findet sich die folgende Ausgleichsklausel:

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"Mit Erfüllung dieses Vertrages sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dem Anlass seiner Beendigung abgegolten."

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_17

Dem Aufhebungsvertrag waren zwei Anlagen beigefügt. In der ersten Anlage, Bl. 227 d.A., wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auf die sich aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses ergebenden Folgen insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung bei der Q. sowie auf den sich darauf gegebenenfalls anschließenden Arbeitslosenstatus und die Rentenzugangsvoraussetzungen hingewiesen worden sei. Außerdem sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass über steuerliche Konsequenzen keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden könnten. Die Beklagte werde für mögliche Nachteile keinen Ausgleich oder Teilausgleich gewähren. Die zweite Anlage zum Aufhebungsvertrag, Bl. 225 d.A., betrifft die Belehrung des Klägers über Auswirkungen auf die Altersrente und die betriebliche Altersversorgung. Sodann heißt es weiter:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_18

"Mit der Unterzeichung dieser Anlage erklärt Herr Q., über die sich aus dem Abschluss der Vereinbarung vom ergebenden finanziellen Risiken durch die S. S. umfassend informiert worden zu sein.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_19

Herr Q. hat die Vereinbarung vom 02.12.2003 in Kenntnis dieser Umstände unterzeichnet und verpflichtet sich hiermit, eine entsprechende Versorgungslücke durch eigene Mittel zu überbrücken. Die S. S. wird in diesem Fall, abgesehen von der vorzeitigen Gewährung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung …, keine weiteren Leistungen erbringen."

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Gleichzeitig mit dem Aufhebungsvertrag vereinbarte der Kläger mit der Q. einen bis zum 30.11.2005 befristeten Vertrag.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_20

Mit Schreiben vom 10.09.2003 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die Ausübung von Bezugsrechten nicht vorlägen. Des weiteren heißt es in dem Schreiben:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_21

"Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass Ihre Bezugsrechte, die im Zweiten/Ersten Ausübungszeitraum somit nicht ausgeübt werden konnten, in den nachfolgenden Ausübungszeiträumen ausübbar sind, sofern dann die Ausübungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ausübungsbedingungen der Tranche 2000/2001 vorliegen…"

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Erstmals ausübbar wurden alle Bezugsrechte erst nach dem Wechsel des Klägers in die Q., nämlich in den folgenden Zeiträumen:

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Bezugsrecht

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Erstmalig ausübbar

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AOP-F 2000

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08.09. - 05.10.2004

35

AOP-F 2001

36

09.09.2005 - 07.10.2005

37

AOP-F 2001-A

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09.09.2005 - 07.10.2005

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LTIP 2002

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17.07.2004 zu 25%

41

23.07.2004 zu 60%

42

17.11.2004 zu 100%

43

LTIP 2002

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Tranche 2003

45

15.07.2005 zu 100%

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_22

Unter dem 04.10.2004 unterzeichnete der Kläger die Ausübungserklärung zur Tranche 2000 des AOP-F. Der entsprechende Vordruck, Bl. 68 d.A., der an die Beklagte als Adressat gerichtet ist, enthält am Ende eine Klausel, nach der die Beklagte berechtigt ist, die Erklärung u.a. an die S. zwecks Verarbeitung und Speicherung weiterzuleiten.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_23

Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2004 mit, dass die gewährten Aktienoptionen wegen der Beendigung des Anstellungsverhältnisses verfallen seien. Eine Ausübung der Bezugsrechte sei nicht mehr möglich. Ausnahmeregelungen könne sie nicht treffen.

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Mit Schreiben vom 15.09.2005 übte der Kläger auch seine (vermeintlichen) Bezugsrechte der Tranchen 2001 und 2001-A aus.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_24

In Bezug auf die Tranchen 2000/2001/2001-A hat die Beklagte von ihrer Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, d.h., sie hat beschlossen, keine Aktien auszugeben, sondern den "Performance-Abschlag" in bar auszuzahlen. Für 4.500 Aktienbezugsrechte aus der Tranche 2000 sind "Performance-Abschläge" in Höhe von insgesamt 71.550,00 € (4.500 x 15,90 €) zu zahlen. Auf 4.500 Aktienbezugsrechte der Tranche 2001 und 2001-A sind Performance-Abschläge sind 98.865,00 € bzw. 72.900,00 € zu zahlen. Für die Tranchen 2002 und 2003 war von vornherein primär die Auszahlung des Gewinns der entsprechenden Stammaktien vorgesehen. Dieser betrug für die 2 x 4.500 Aktienbezugsrechte insgesamt 87.144,75 €.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_25

Der Kläger ist der Auffassung, er habe seine Bezugsrechte wirksam ausgeübt bzw. könne sie noch ausüben. Jedenfalls müsse ihn die Beklagte so stellen, als habe er die Bezugsrechte wirksam ausgeübt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_26

Das Arbeitsverhältnis sei als nicht beendet anzusehen, da immer noch ein zu berücksichtigender Verbund durch das mit der Q. begründete Arbeitsverhältnis bestehe. Dass eine Verbindung zwischen der Beklagten und der Q. bestehe zeige sich auch darin, dass in einer Informations-E-Mail des Herrn T. vom 19.09.2002 davon die Rede gewesen sei, dass sich die Beklagte an der Q. "beteilige" und dass Mitarbeiter vor Inanspruchnahme der 51er-Regelung in die Q. "versetzt" würden. Im Übrigen gehe der Kläger davon aus, dass die Q. überwiegend von Unternehmen des S.-Konzerns gehalten werde, so dass eine Vertragskonzernbeziehung im Sinne der Planbedingungen vorliege.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_27

Dass der Wechsel in die Q. wie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewertet werden müsse, ergebe sich auch aus der Anerkennung der Betriebszugehörigkeit bei der Q. nach § 3 GBV Transfer 51. Überdies verbiete die GBV 51 eine Schlechterstellung gegenüber aktiven Mitarbeitern, indem sie eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Abfindung gewähre, die sich nach dem Jahreseinkommen berechne. Auch sonstige vermögenswerte Vorteile wie Jubiläumsleistungen, Weihnachtsgeld und Stromlieferungen würden bei Inanspruchnahme der 51er-Regelung weiter gewährt. Sogar ein kostenloses Depot für Belegschaftsaktien werde weiterhin zur Verfügung gestellt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_28

Zwar habe die Beklagte nie ausdrücklich erklärt, dass die Bezugsrechte unberührt blieben. Sie habe aber gegenüber dem Kläger und allen anderen leitenden Angestellten stets den Eindruck erweckt, sie würden nach dem Wechsel weiterhin wie aktive Arbeitnehmer behandelt werden. Alle Personalleiter hätten jedoch das Verständnis gehabt, dass die Bezugsrechte erhalten bleiben sollten.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_29

Die Beklagte habe den Kläger nicht umfassend über die drohenden Nachteile informiert, obwohl sie hierzu gemäß Ziffer 7. der GBV 51 verpflichtet gewesen sei. Auch durch die umfangreiche Aufklärung über sonstige Nachteile habe der Kläger davon ausgehen dürfen, das keine weiteren Nachteile bestünden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_30

Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Aufhebungsvertrag mit dem Kläger wegen der bevorstehenden Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zeitdruck zustande gekommen sei. Erst Mitte Oktober 2003 habe der Kläger erstmals ein Gespräch hinsichtlich seiner Frühverrentung geführt. Bei den Gesprächen am 02.12.2003 habe der anwesende Herr C., Sachbearbeiter für Führungskräfte, die Eilbedürftigkeit betont und den Kläger sinngemäß mit folgenden Worten beruhigt:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_31

"Wenn wir etwas vergessen haben sollten oder sich noch im Nachhinein ein gravierender Umstand ergeben sollte, werden wir das im Anschluss gütlich regeln. Das wurde doch im Unternehmen immer so gehandhabt."

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_32

Der Aufhebungsvertrag sei auch auf Veranlassung der Beklagten geschlossen worden. Es habe lediglich dem internen Procedere entsprochen, dass der Kläger seinen Wunsch schriftlich formuliert habe.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_33

Dass die Beklagte selbst von einem Fortbestehen der Bezugsrechte ausgegangen sei, zeige sich auch darin, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 10.09.2003 mitgeteilt habe, dass die Bezugsrechte aus der Tranche 2000/2001 "zunächst" nicht ausgeübt werden könnten.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_34

Die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger schadlos zu halten. Sie müsse von der nach dem AOP-F und dem LTIP möglichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen, die Ausübung von Bezugsrechten noch anzuerkennen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_35

Der Kläger behauptet, dass er den Aufhebungsvertrag bei Kenntnis des Verlustes der Bezugsrechte nicht abgeschlossen hätte, sondern die zeitgleich angebotene Altersteilzeit in Anspruch genommen hätte.

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Der Kläger beantragt,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_36

1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 243.315,00 € brutto nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 71.550,00 € brutto seit dem 21.11.2004, aus 98.865,00 € und 72.900,00 € seit dem 21.10.2005 zu zahlen,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_37

2.festzustellen, dass die dem Kläger jeweils im Jahr 2002 und 2003 gewährten 4.500 Bezugsrechte nach dem Long Term Incentive Plan nicht wegen des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sind,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_38

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine im Jahr 2002 und 2003 jeweils gewährten 4.500 Bezugsrechte nach dem Long Term Incentive Plan auszuüben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_39

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die in dem AOP-F bzw. dem LTIP bestimmten Voraussetzungen für einen Verfall der Aktienbezugsrechte vorlägen. Dass diese Bedingungen zur Anwendung kämen, ergebe sich bereits aus den Zuteilungsschreiben, die ausdrücklich auf diese Bezug nähmen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_40

Das Arbeitsverhältnis sei durch den Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden. Auch sei die Q. kein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen der Beklagten, d.h. sie stehe weder unmittelbar noch mittelbar in einem Vertragskonzernverhältnis zu S., befinde sich weder unmittelbar noch mittelbar zu 100% im Besitz der S. und sei auch nicht über eine Kombination von 100%-Beteiligungen und Vertragskonzernbeziehungen mit der S. verbunden. Bei der Q. handele es sich vielmehr um eine vom S.-Konzern unabhängiges Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, die auch bei anderen Unternehmen eingesetzt werde.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_41

Aus § 3 der GBV Transfer 51 ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Kläger wie ein aktiver Arbeitnehmer behandelt werden müsse. Die Klausel verbiete lediglich eine Schlechterstellung gegenüber Mitarbeitern, die sofort von der 51er-Regelung Gebrauch machten und in den Vorruhestand gingen. Deren Bezugsrechte seien jedoch ebenfalls vom Verfall betroffen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_42

Aus dem Umstand, dass nach der GBV 51 bestimmte Nebenleistungen weiter gewährt würden, könne der Kläger ebenfalls nichts herleiten. Die Vorruheständler sollten gerade nur die ausdrücklich genannten Leistungen weiter erhalten. Wenn überhaupt lasse sich aus den Regelungen über die Nebenleistungen der Umkehrschluss ziehen, dass alle nicht genannten Leistungen nicht weiter gewährt würden. Die Gewährung eines kostenlosen Bankdepots erfolge vor dem Hintergrund, dass Mitarbeiter, die bereits Aktien erworben hätten, diese auch nach dem Ausscheiden behalten könnten.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_43

Auch aus dem Schreiben vom 10.09.2003 ergebe sich nichts anderes. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, habe die Ausübungsberechtigung grundsätzlich noch bestanden. Außerdem habe sich um ein bloßes Formschreiben gehandelt, so dass ihnen kein Bindungswille der Beklagten zu entnehmen sei.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_44

Soweit der Kläger sich auf Äußerungen des Herrn C. bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag bezieht, bestreitet die Beklagte diese mit Nichtwissen. Wenn eine solche Äußerung gefallen sei, hätte diese sich keinesfalls auf die Rechte aus dem AOP-F oder dem LTIP bezogen, sondern ausschließlich auf sozialversicherungsrechtliche Positionen. Weder Herr C. noch Herr X. seien im Übrigen befugt gewesen, von dem AOP-F oder dem LTIP abweichende Regelungen zu treffen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_45

Die Behauptung des Klägers, es sei stets suggeriert worden, dass alle Leistungen Eingang in den Aufhebungsvertrag finden würden, sei pauschal und inhaltlich unzutreffend.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_46

Entgegen der Ansicht des Klägers existiere auch keine Pflicht der Beklagten, für die ausgeschiedenen Mitarbeiter mit Bezugsrechten Ausnahmeregelungen zu treffen. Es handele sich insoweit lediglich um eine Ermächtigung.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_47

Bei den Bezugsrechten sei überdies die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seinem Ausscheiden noch nichts "verdient" habe. Die Werthaltigkeit der Bezugsrechte sei noch nicht eingetreten, so dass der Kläger auch auf nichts verzichtet habe.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_48

Schließlich weist die Beklagte auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Ausgleichsklausel sowie die im Arbeitsvertrag und in dem dreiseitigen Vertrag mit der Q. enthaltenen Schriftformklauseln. Der Kläger habe zudem in den Anlagen zum Aufhebungsvertrag bestätigt, umfassend informiert zu sein und keine weitergehenden Anspräche als die schriftlich niedergelegten zu haben.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_49

Selbst wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliege, so habe dies nicht die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge, da die Beklagte auf die Forderung eines Verzichts auf die Verfallklausel nicht eingegangen wäre. Allenfalls stehe dem Kläger ein Anfechtungsrecht zu, welches jedoch nicht mehr fristgerecht geltend gemacht werden könne. Die Behauptung des Klägers, er hätte bei Kenntnis des Verfalls einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen sei eine reine Schutzbehauptung. Der Kläger habe selbst in einem Schreiben vom 15.10.2003 den Wunsch nach einem Ausscheiden zum 30.06.2004 geäußert. Dies wäre beim Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht möglich gewesen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_50

Für den Inhalt des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Sitzungsprotokolle vom 17.10.2005 und vom 08.12.2005 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

79

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

80

Die Klage ist insgesamt erfolglos. Die Anträge zu 1. und zu 2. sind zulässig aber unbegründet, der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.

81

I.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_51

Für Streitigkeiten des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber um Aktienbezugsrechte ist nach allgemeiner Auffassung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Lingemann/Diller/Mengel, NZA 2000, S. 1191, 1194 m.w.N.).

83

II.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_52

Die Klage auf Auszahlung der "Performance-Abschläge" für die Bezugsrechte der Tranchen 2000, 2001 und 2001-A ist unbegründet, da der Kläger diese nicht mehr wirksam ausüben konnte.

85

1.

86

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob die Beklagte hinsichtlich dieses (Primär-)

87

Anspruchs überhaupt passiv legitimiert ist.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_53

Gewährt wurden dem Kläger nicht Bezugsrechte an Aktien der Gesellschaft der Beklagten, sondern solche an Aktien der Muttergesellschaft S.. Im Konzernverbund können den Mitarbeitern der Tochtergesellschaften Aktienoptionen der Konzernmuttergesellschaft auf zwei verschiedenen Wegen gewährt werden. Üblich ist, dass die Muttergesellschaft ihre Aktienoptionen den Mitarbeitern der Tochtergesellschaft unmittelbar gewährt. In diesem Fall müssen die Rechte aus den Aktienoptionen unmittelbar gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden (LAG München, Urteil vom 20.11.2001 - 8 Sa 202/01 - Fundstelle: Juris-Online; LAG E., Urteil vom 03.03.1998 - 3 Sa 1452/97 - NZA 1999, S. 981ff.). Auch denkbar ist, dass die Tochtergesellschaft die Aktienoptionen zunächst selbst von der Muttergesellschaft erwirbt, um sie dann im eigenen Namen zu gewähren (Lingemann/Diller/Mengel, NZA 2000, S. 1191, 1194).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_54

Zwar haben die Parteien darauf hingewiesen, dass die Aktien nach dem Wortlaut des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.12.1999 von dieser "gewährt" würden. Allerdings bestimmt § 1 Abs. 1 AOP-F ausdrücklich, dass sich der Anspruch auf Bezug einer Stammaktie - und damit auch auf Zahlung im Fall der Ersetzung - gegen die Muttergesellschaft S. richtet. Das vorformulierte Ausübungsschreiben ist zwar an die Beklagte adressiert, es enthält aber zugleich die Ermächtigung zur Weiterleitung an die S..

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_55

Insgesamt sind die getroffenen Regelungen über Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte somit nicht eindeutig. Zudem erscheint fraglich, ob eine Gewährung von Aktienoptionen aufgrund bedingten Kapitals an die Beklagte als Zwischenerwerber mit Blick auf § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG überhaupt zulässig wäre (vgl. hierzu Lingemann/Diller/Mengel, NZA 2000, S. 1191, 1194 Fn. 32).

91

2.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_56

Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob sich die Klage insoweit gegen den richtigen Anspruchsgegner richtet, da die Bezugsrechte jedenfalls am 30.06.2004 verfallen sind und vom Kläger nicht mehr wirksam ausgeübt werden konnten.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_57

Grundlage für die Bezugsrechte ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Gewährungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des AOP-F. Letztere wurden nach dem eindeutigen Wortlaut des jeweiligen Zuteilungsschreibens zum Inhalt der Gewährungszusage gemacht ("auf der Grundlage des … AOP-F", "Hinsichtlich weiterer Details und zusätzlicher Informationen verweisen wir auf die diesem Schreiben beigefügte Broschüre über die Ausübungsbedingungen."). Der Kläger hat das Angebot konkludent angenommen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_58

Gemäß § 9 Abs. 1 AOP-F dürfen die Bezugsrechte nur dann ausgeübt werden, wenn der Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt der Ausübung in einem ungekündigten und unbefristeten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur S. oder einer verbundenen Gesellschaft steht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

95

a)

96

Die Verfallklausel des § 9 Abs. 1 AOP-F ist nach Auffassung der Kammer wirksam.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_59

Regelungen in Aktienoptionsplänen, die die Ausübung von Aktienbezugsrechten an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses knüpfen, sind nach ganz überwiegender Auffassung grundsätzlich zulässig, wenn die Gewährung des Bezugsrechts selbst - wie im vorliegenden Fall - unentgeltlich erfolgt (vgl. etwa Pulz, BB 2004, S. 1107, 1110; Röder/Göpfert, BB 2001, S. 2002, 2003; Schanz, NZA 2000, S. 626, 634; Lingemann/Diller/Mengel, NZA 2000, S. 1191, 1195; aA Melchem/Melms, DB 2000, S. 1614ff.). Dies ergibt sich aus dem Charakter von Bezugsrechten. Zwar soll die Gewährung der Rechte einerseits als eine besondere Form der Vergütung bereits erbrachte Leistungen honorieren. Wesentlicher Zweck von Bezugsrechten ist es jedoch außerdem, Anreiz für zukünftigen Einsatz zu schaffen, da die Rechte erst dann werthaltig werden, wenn sich der Aktienwert in bestimmtem Umfang erhöht hat. Das Aktienbezugsrecht hat somit einen in hohem Maße zukunftsbezogenen und spekulativen Charakter - ähnlich einer bloßen Gewinnchance. Es ist daher angemessen, die "Gewinnabschöpfung" lediglich dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt der Wertsteigerung noch im Unternehmen befindet.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_60

Allerdings wird von einem Teil der Literatur die zeitliche Begrenzung der Verfallklauseln befürwortet. Begründet wird dies damit, dass die Verfallklauseln nicht zu einer unbilligen Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer führen dürften (Schanz, NZA 2000, S. 626, 634). In Anlehnung an § 624 BGB wird überwiegend eine Dauer von fünf Jahren für angemessen gehalten (Schanz, NZA 2000, S. 626, 634; Pulz, BB 2004, S. 1107, 1112).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_61

Vorliegend sieht das AOP-F eine derartige zeitliche Begrenzung nicht vor. Auch ist die Laufzeit der Bezugsrechte nicht - wie beim LTIP - von vornherein auf fünf Jahre beschränkt, so dass eine entsprechende Fristbestimmung überflüssig wäre. Allerdings führt dies nach Auffassung der Kammer nicht zur Unwirksamkeit der Verfallklausel insgesamt. Da es in Bezug auf Verfallklauseln in Aktienoptionsplänen gänzlich an gesetzlichen oder richterrechtlichen Orientierungslinien fehlt, ist insoweit eine geltungserhaltende Reduktion, d.h. eine Rückführung der Verfallklauseln auf das zulässig Maß, geboten. Dies gilt insbesondere, da die hier relevante Gewährungsvereinbarung gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch nicht der AGB-Kontrolle unterliegt und somit § 306 Abs. 2 BGB n.F. nicht zu Anwendung gelangt (s. ausführlich Pulz, BB 2004, S. 1107, 112, der dies sogar für den Fall der Anwendbarkeit des neuen AGB-Rechts befürwortet).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_62

Dies hat zur Folge, dass ein Verfall nach § 9 Abs. 1 AOP-F erst fünf Jahre nach der Gewährung nicht mehr zulässig gewesen wäre. Am 30.06.2004 war der Verfall dagegen noch möglich.

101

b)

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_63

Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte nicht mehr in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zu Beklagten oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 AOP-F.

103

Das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten wurde zweifellos wirksam durch den Aufhebungsvertrag vom 02.12.2003 zum 30.06.2004 beendet.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_64

Zum einen hat der Kläger nicht substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Q. in einer den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AOP-F entsprechenden Weise (über 100%-Beteiligungen) in den S.-Konzern eingebunden sei. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der erkennbar unjuristisch formulierten E-Mail des Herrn T. vom 19.09.2002, in der von einer "Beteiligung" an der Q. und "Versetzungen" die Rede ist. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AOP-F bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger gerade nicht mehr in einem "unbefristeten" Arbeitsverhältnis mehr stand. Bei der Q. war der Kläger vielmehr gemäß § 2 des dreiseitigen Vertrags befristet beschäftigt.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_65

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Wechsel in die Q. auch nicht aus anderen Gründen einer Fortsetzung des "aktiven Arbeitsverhältnisses" gleichgesetzt werden.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_66

Der Kläger kann ein entsprechendes Rechtsverhältnis nicht aus § 3 GBV Transfer 51 herleiten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit beim Vorarbeitgeber gemäß § 3 GBV Transfer 51 nur insoweit erfolgt, als andernfalls eine Schlechterstellung gegenüber Mitarbeitern eintreten würde, die sofort von der 51er-Regelung Gebrauch machen, die also sofort aus dem Unternehmen der Beklagten ausscheiden. Eine derartige Schlechterstellung gegenüber einem "echten 51ern" erfolgt jedoch gerade nicht, da dieser ebenfalls zum Ausübungszeitpunkt nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten gewesen wäre.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_67

Auch der Umstand, dass die Beklagte sehr großzügige Vorruhestandsleistungen gewährt und die Vorruheständler damit materiell in vielen Bereichen aktiven Arbeitnehmern gleichstellt, führt nicht zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_68

Den Zuteilungsschreiben, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersandt wurden, lässt sich keinerlei Aussagewert hinsichtlich einer auch zukünftigen Aufrechterhaltung der Bezugsrechte entnehmen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die "Ausübungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ausübungsbedingungen" vorliegen müssen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_69

Schließlich hat die Beklagte dem Kläger auch zu keinem Zeitpunkt zugesagt, sie werde ihn in Bezug auf seine Aktienoptionen weiterhin wie einen aktiven Arbeitnehmer behandeln. Der Vortrag des Klägers zu dem angeblich von der Beklagten verursachten "allgemeinen Verständnis aller Personalleiter" führt insoweit nicht weiter. Er ist pauschal und dem Beweis nicht zugänglich.

110

c)

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_70

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus § 9 Abs. 3 AOP-F keine Verpflichtung, die Bezugsrechte ausnahmsweise aufrecht zu erhalten. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Ermächtigungsnorm, die dem Arbeitgeber bzw. der S. Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Darauf, ob die Beklagte in Einzelfällen von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, kommt es nicht an. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung hat der Kläger nicht dargelegt. Schließlich kann auch der Umstand, dass der Kläger nur sieben Tage vor der erstmaligen Ausübbarkeit eines Bezugsrechts ausgeschieden ist, keine Verpflichtung zur Ausnahmeregelung begründen. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Stichtagsregelungen immer derartige "Härtefälle" verbunden sind.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_71

Nach alledem sind die Bezugsrechte des Klägers mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten am 30.06.2004 gemäß dem Gewährungsvertrag in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AOP-F verfallen.

113

3.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_72

Soweit der Kläger die begehrte Zahlung auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung stützt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

115

a)

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_73

Allerdings ist ein derartiger Anspruch nach Auffassung der Kammer nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien in dem Aufhebungsvertrag vom 02.12.2003 eine Ausgleichsklausel vereinbart haben, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dem Anlass seiner Beendigung abgegolten sein sollten.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_74

Hiergegen spricht zum einen, dass die Bezugsrechte nicht unmittelbar auf dem Arbeitsvertrag basieren, sondern auf einem zivilrechtlichen Vertrag über die Gewährung der Aktienoptionen (LAG E., Urteil vom03.03.1998 - 3 Sa 1452/97 - NZA 1999, S. 981, 982; Lingemann/Diller/Mengel, NZA 2000, S. 1191, 1193). Ob sie unter die Begrifflichkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" gefasst werden können, erscheint zumindest zweifelhaft.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_75

Überdies ist die Kammer der Auffassung, dass eine Ausgleichsklausel solche Ansprüche nicht ausschließen soll, die aus einer Aufklärungspflichtverletzung resultieren.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_76

Der Beklagten ist zuzugeben, dass eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag nach ihrem Sinn und Zweck das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen soll, gleichgültig, ob die Parteien daran dachten oder nicht (BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 - AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; BAG, Urteil vom 07.09.2004 - 9 AZR 612/03 - AP Nr. 11 zu § 75 HGB). Ausgleichsklauseln sind daher grundsätzlich weit auszulegen.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_77

Geht es jedoch, wie im vorliegenden Fall, gerade um die Frage, ob der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags eine Aufklärungspflichtverletzung begangen und damit einen Schadensersatzanspruch begründet hat, so wird diese Forderung von der Ausgleichsklausel nicht erfasst. Ein anderes Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer sinnwidrig. Dem Arbeitgeber wird ja gerade zum Vorwurf gemacht, dass er den Arbeitnehmer beim Vertragsschluss nicht auf die Konsequenz des Wegfalls eines Anspruchs hingewiesen und diesen Verlust nicht verhindert hat. Dann kann aber derjenige Ersatz, der aus der Pflichtverletzung folgt, nicht wiederum von einer Klausel in eben diesem Aufhebungsvertrag erfasst werden. Andernfalls liefe der Schutz des Arbeitnehmers, der durch die Begründung einer Aufklärungspflicht bezweckt wird, leer.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_78

Das von der Beklagten zitierte - und vom Bundesarbeitsgericht aufgehobene - Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 11.11.1998 - 2 Sa 2186/97 - Fundstelle: Juris-Online) betraf einen anderen, von dem vorliegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten abweichenden Fall. Dort hatte nämlich vor Vereinbarung der Ausgleichsklausel bereits Streit über den Verfall von Ansprüchen (aufgrund einer streitigen Aufhebung) bestanden.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_79

Offen bleiben kann, ob eine umfassende Ausgleichsklausel überdies wegen § 307 BGB auf Bedenken stößt (vgl. LAG E., Urteil vom 13.04.2005 - 12 Sa 154/05 - DB 2005, S. 1463ff.).

123

b)

124

Ein Schadensersatzanspruch ist jedoch ausgeschlossen, weil die Beklagte nach Auffassung der Kammer keine Aufklärungspflicht verletzt hat.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_80

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes Klarheit verschaffen (BAG, Urteil vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/89 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG; BAG, Urteil vom 13.11.1996 - 10 AZR 340/96 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag). Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber ausnahmsweise verpflichtet sein kann, den Arbeitnehmer über den Verlust von Rechten zu belehren. Eine Aufklärungspflicht wurde insbesondere für den Fall des drohenden Verlustes von Versorgungsanwartschaften bejaht.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_81

Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (BAG, Urteil vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - AP Nr. 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zum einen können den Arbeitgeber gesteigerte Hinweispflichten dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrags kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Risiken aussetzen. Auch muss der Arbeitgeber hinweisen, wenn ein Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers offensichtlich ist (LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2000 - 10 Sa 1473/99 - NZA-RR 2000, S. 501ff.).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_82

Andererseits hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nicht überspannt werden darf, weil jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen selbst zu sorgen hat (LAG L., Urteil vom 05.04.2000 - 2 Sa 1320/99 - Fundstelle: Juris-Online; LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2000 - 10 Sa 1473/99 - NZA-RR 2000, S. 501ff.). Daher ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vorbildung selbst in der Lage war, die mit dem Aufhebungsvertrag verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewerten (BAG, Urteil vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - AP Nr. 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Geprüft werden muss, ob es für den Arbeitnehmer aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen schwierig war, die Folgen des Aufhebungsvertrag zu erkennen (BAG, Urteil vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/89 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG). Kann sich der Arbeitnehmer die Information auf zumutbare Weise selbst verschaffen, besteht keine Unterrichtungspflicht (LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2000 - 10 Sa 1473/99 - NZA-RR 2000, S. 501ff.).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_83

Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erkennt die Kammer im zu entscheidenden Fall keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_84

Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beklagte offenbar durch ihr gesamtes Verhalten in ungewöhnlichem Maße den Eindruck erweckt hat, das vorzeitige Ausscheiden aus dem Unternehmen liege im Interesse der Arbeitnehmer und bringe ihnen Vorteile. Vor allem durch die Weitergewährung einer Vielzahl von Leistungen erschien der wirtschaftliche Unterschied zwischen bestehendem und beendetem Arbeitsverhältnis als weitgehend nivelliert.

130

Eine Pflicht zur Aufklärung über den Verfall von Bezugsrechten wurde dadurch jedoch nicht begründet.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_85

Diese lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass der Aufklärungsbedarf des Klägers für die Beklagte offensichtlich gewesen sei. Wie oben bereits dargelegt, hat der Kläger nicht konkret und nachprüfbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Beklagte von dem behaupteten allgemeinen (Fehl-)Verständnis ihrer leitenden Angestellten gewusst haben soll.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_86

Eine Pflicht zur Aufklärung über den Verlust der Bezugsrechte ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus Ziffer 7. der GBV 51. Die Vereinbarung betrifft vor allem die - dann auch erfolgte - Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen für Steuern, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Allein aus dem Umstand, dass die Klausel diese Bereiche beispielhaft nennt und durch das Kürzel "u.a." darauf hinweist, dass noch andere Gegenstände in Betracht kommen, kann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte eine Belehrung über sämtliche denkbaren Folgen garantieren wollte. Eine derart umfassende Aufklärung hätte beispielsweise auch den Wegfall von Tantiemezahlungen umfassen müssen. Dass die Beklagte sich derart weitgehend binden wollte, ist der Klausel nicht zu entnehmen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die GBV 51 selbst keinesfalls eine Aufklärungspflicht über Bezugsrechte begründen konnte und sollte, da Bezugsrechte an nichtleitende Mitarbeiter gar nicht ausgegeben worden sind.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_87

Die tatsächlich erfolgte formularmäßige Aufklärung ausscheidender Mitarbeiter über Auswirkungen auf Altersrente, Betriebsrente und Arbeitslosenstatus, zwingt die Beklagte ebenfalls nicht dazu, über alle weiteren denkbaren Rechtsfolgen aufzuklären. Die Formulierung in der Anlage zum Aufhebungsvertrag, man habe den Kläger "umfassend informiert" bezieht sich, wie auch dem nachfolgenden Satz zu entnehmen ist, ersichtlich auf die finanziellen Risiken mit Blick auf die Altersrente und die betriebliche Altersversorgung.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_88

Schließlich hat auch die behauptete Äußerung des Herrn C. kein schützenswertes Vertrauen des Klägers geschaffen. Eine derartige Aussage - unterstellt, sie ist tatsächlich so gefallen - mag den Kläger subjektiv in seinem Gefühl, es "werde schon alles in Ordnung sein" bestätigt haben. Dass daraus jedoch eine rechtlich relevante Haftung für etwaige Aufklärungslücken folgen sollte, erscheint realitätsfern. Schon aus der Formulierung "gütlich regeln" wird erkennbar, dass Herr C. nicht Pflichten begründen wollte. Aufgrund einer derartigen Aussage darf ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass ihm seine eigene Verantwortung für die Folgen seines Vertrags abgenommen werden soll.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_89

Entscheidendes Argument gegen das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten sind jedoch Vorbildung und Kenntnisstand des Klägers. Eine Aufklärung kann, wie oben dargelegt, immer nur dort erforderlich sein, wo von dem Vertragspartner eine eigene Informationsbeschaffung nicht erwartet werden kann. Genau dies war aber vorliegend der Fall.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_90

Der Kläger war unstreitig im Besitz des AOP-F, das ihm bereits mit dem Zuteilungsschreiben übersandt worden war. Ihm war bekannt, dass sich die Ausübungsbedingungen aus dieser Broschüre ergaben. Auch war die Rechtsfolge einer Arbeitsplatzaufgabe in dem AOP-F absolut klar und eindeutig formuliert. Anders als z.B. im Fall des Schicksals von Versorgungsansprüchen, das wegen Übergangsregelungen im Gesetz oder auch in einer Satzung des Versorgungsträgers kompliziert geregelt sein kann, bestanden keinerlei Probleme, sich über die Rechtsfolgen selbst zu informieren. Schließlich war von dem Kläger wegen seiner Vorbildung und auch seiner Funktion im Unternehmen ohne weiteres zu erwarten, dass er sich über die ihm gewährten besonderen Rechte selbst informiert.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_91

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aktienbezugsrechte nicht in gleicher Weise eines besonderen Schutzes bedürfen wie Versorgungsansprüche. Zwar haben sich die Bezugsrechte nachträglich als besonders werthaltig erwiesen, zum Zeitpunkt des Ausscheidens war dies jedoch - dem Charakter einer Gewinnchance ähnlich - noch nicht absehbar. Aktienbezugsrechte sind daher nicht geeignet, eine wirtschaftliche Absicherung für die Zukunft zu gewährleisten.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_92

Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist nach alledem davon auszugehen, dass sich die Beklagte trotz ihrer eigenen umfangreichen Aufklärungsbemühungen auf die Eigenverantwortlichkeit des Klägers verlassen durfte. Ihm war die Einholung von Informationen über das Schicksal eines ihm zustehenden Sonderrechts zumutbar. Die Beklagte hat nicht gegen bestehende Aufklärungspflichten verstoßen.

139

4.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_93

Selbst wenn man jedoch eine Aufklärungspflicht der Beklagten bejahte, wäre der Zahlungsanspruch unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass ihm durch die Pflichtverletzung ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_94

Dass die Beklagte bei einem entsprechenden Hinweis den Aufhebungsvertrag geschlossen und gleichzeitig die Aufrechterhaltung der Bezugsrechte zugesagt hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_95

Ob sich eine Kausalität der Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Kläger - wie er behauptet - bei Kenntnis des Verfalls einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Schaden in der geltend gemachten Höhe fehlt.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_96

Der Schaden des Klägers besteht insbesondere nicht in dem Wert der nicht mehr ausübbaren Aktienbezugsrechte. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger die Aufhebungsvereinbarung vom 02.12.2003 nicht angefochten hat und diese somit wirksam ist. Der Abschluss der Vereinbarung hat aber nicht nur den Verlust von Rechten zur Folge, sondern auch die von der Beklagten gewährte Gegenleistung, nämlich diverse finanzielle Vorteile sowie insbesondere eine hohe Abfindungszahlung. Diese Leistungen hätte der Kläger auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anrechnen müssen.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_97

Nach der so genannten Differenzhypothese besteht der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlichen durch das Schadenereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist nur dann gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, vor § 249 Rdnr. 8).

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_98

Schließt ein Vertragspartner aufgrund einer schädigenden Handlung (hier: Nichtaufklärung) des Vertragspartners einen Aufhebungsvertrag und erleidet er durch diesen Vertrag Nachteile (hier: Verlust des Bezugsrechts), so muss er zur Feststellung seines Schadens sämtliche Vorteile, die ihm durch die Aufhebungsvereinbarung zufließen, mitberücksichtigen (siehe auch BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02 - Anw.Bl. 2005, S. 789ff.; AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 09.05.1989 - 645 C 154/89).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_99

Der Kläger hat weder eine derartige Vorteilsanrechnung selbst vorgenommen, noch hat er die für eine Schadensermittlung erforderlichen Umstände - insbesondere zur hypothetischen Vermögenslage im Fall des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrags - vorgetragen.

147

Nach alledem war die Klage auch mangels eines schlüssig dargelegten Schadens abzuweisen.

148

III.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_100

Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die in den Jahren 2002 und 2003 gewährten (jeweils) 4.500 Bezugsrechte nach dem LTIP nicht verfallen sind, ist zulässig.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_101

Da der Kläger die Auffassung vertritt, dass seine Bezugsrechte noch ausübbar seien, ihm lediglich der erforderliche Zugang zum Intranet fehle und die Beklagte ihm diesen bei einer entsprechenden Feststellung seines Rechts gewähren werde, hat der Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse dargelegt.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_102

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Wie oben dargelegt, sind die Bezugsrechte des Klägers mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten verfallen. Dies gilt auch für die nach dem LTIP gewährten Rechte. Auch in diesen Ausübungsbedingungen findet sich eine wirksame Verfallklausel.

152

IV.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_103

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz ist bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht vorgetragen wurde.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_104

Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 256 Rdnr. 18). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Klage auf fällige Leistung möglich und eine Bezifferung zumutbar wäre. Zwar kann eine Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig sein, wenn noch unklar ist, ob ein Schaden zu erwarten ist oder wie sich dieser zukünftig entwickeln wird (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Auflage, § 256 Rdnr. 79). Der Kläger hat jedoch in keiner Weise dargelegt, aufgrund welcher Umstände der Eintritt eines Schadens ungewiss oder deren Bezifferung unzumutbar sein sollte. Dies erscheint mit Blick darauf, dass der Kläger behauptet, ein klares Alternativangebot (Altersteilzeitvertrag) gehabt zu haben, auch zweifelhaft.

155

V.

156

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_105

Bei der Streitwertfestsetzung, die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil erfolgte, wurde neben dem Zahlungsbetrag der Wert des Feststellungsantrags anhand der Berechnungen der Beklagten zur Höhe der LTIP-Bezugsrechte in Ansatz gebracht. Insoweit wurde wegen des auf Feststellung gerichteten Antrags ein Abzug von 20% vorgenommen.

158

Rechtsmittelbelehrung

159

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

160

B e r u f u n g

161

eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.

162

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

163

Die Berufung muss

164

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

165

beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2005-12-22/1-ca-3725-05#rd_106

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

167

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

168

gez. Salchow