§ 75
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 07.07.2015 – 10 AZR 260/14Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Beteiligung am Konkurrenzunternehmen durch zinsloses DarlehenZitiert von 14
- BVerfG, 07.02.1990 – 1 BvR 26/84 · HandelsvertreterZitiert von 46
- BAG, 15.01.2014 – 10 AZR 243/13Wettbewerbsverbot - Entschädigung nach ErmessenZitiert von 17
- LAG Niedersachsen, 09.01.2013 – 16 Sa 563/12Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.09.2012 – 14 SaGa 9/12Zitiert von 5
- LAG Hamm, 19.09.2003 – 7 Sa 863/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 16.07.2019 – 28 K 703/15.WI.DZitiert von 2
- LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 – 5 Sa 38/17Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 – 5 Sa 324/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75#abs-1 (1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75#abs-2 (2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75#abs-3 (3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.