§ 75
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75#abs-1 (1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75#abs-2 (2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75#abs-3 (3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 75 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 07.07.2015 – 10 AZR 260/14Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Beteiligung am Konkurrenzunternehmen durch zinsloses DarlehenZitiert von 15
- BVerfG, 07.02.1990 – 1 BvR 26/84 · HandelsvertreterZitiert von 46
- BAG, 15.01.2014 – 10 AZR 243/13Wettbewerbsverbot - Entschädigung nach ErmessenZitiert von 17
- LAG Niedersachsen, 09.01.2013 – 16 Sa 563/12Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.09.2012 – 14 SaGa 9/12Zitiert von 5
- LAG Hamm, 19.09.2003 – 7 Sa 863/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 16.07.2019 – 28 K 703/15.WI.DZitiert von 2
- LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 – 5 Sa 38/17Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 – 5 Sa 324/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.07.2024 in Kraft
§ 75 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
-
19.06.2023 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.