Rechtsprechung / AG Tiergarten / 2023

AG Tiergarten Beschluss vom 21.02.2023 – 384 XIV 20/23 B

ECLI:DE:AGBETG:2023:0216.384XIV20.23B.00

ZivilrechtBerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. Die auf einer unerlaubten Einreise beruhende vollziehbare Ausreisepflicht wirkt bis zur Anordnung der Haft ununterbrochen fort (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10).(Rn.11)

2. Soll eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung erfolgen, ist ein Haftzeitraum von bis zu sechs Wochen zur Bewältigung des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes stets angemessen, so dass dafür konkrete Darlegungen nicht erforderlich sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17).(Rn.19)

Tenor§

1. Gegen den Betroffenen wird die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 01. März 2023 angeordnet.

2. Der Beschluss ist sofort wirksam.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.

4. Der Wert des Verfahrens wird unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache auf 975,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Für die tatsächlichen Feststellungen wird auf den Haftantrag (Bl. 2 bis 15 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_1

Gegen den Betroffenen war Abschiebungshaft bis zum 1. März 2023 anzuordnen, denn der Haftantrag erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 417 FamFG und ist auch begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_2

Nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist (dazu 1.), die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (dazu 2.), ein Haftgrund besteht (dazu 3.) und der Abschiebung und Haft keine Gründe entgegenstehen (dazu 4.-7.).

4

Diese Voraussetzungen liegen vor.

1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_3

Der Betroffene ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene besitzt einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht bzw. nicht mehr. Ein Aufenthaltsrecht des Betroffenen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ist ebenfalls nicht gegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_4

Mit Bescheid vom 10. März 2016 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, so dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ein etwaiges früheres Aufenthaltsrecht erloschen ist. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen durch Aushändigung bekannt gegeben und ist nunmehr bestandskräftig. Damit ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar, § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_5

Darüber hinaus ist der Betroffene entsprechend § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil eine Einreise unter Verstoß gegen § 14 AufenthG vorliegt. Nach dieser Norm ist die Einreise verboten, weil der Betroffene nicht den gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 AufenthG erforderlichen Reisepass besitzt und auch keine Befreiung von der Passpflicht besteht. Zudem verfügt er nicht über den nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel.

2.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_6

Die Ausreisepflicht ist auch vollstreckbar (§ 59 AufenthG). Denn gegenüber dem Betroffenen wurde gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung mit Bescheid vom 16. Februar 2023 angedroht, wobei wegen der Inhaftierung eine Frist nicht gesetzt werden musste. Darin liegt auch die erforderliche Rückkehrentscheidung.

3.

9

Es besteht ein Haftgrund.

a)

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_7

Dieser ergibt sich zunächst aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Norm ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise, zuletzt spätestens zum 12. Januar 2023, vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist hier, wie oben dargestellt, der Fall.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_8

Die vollziehbare Ausreisepflicht beruht auch auf der unerlaubten Einreise, weil sie bis zur Anordnung der Haft ununterbrochen fortwirkt (BGH Beschl. v. 28.10.2010 – V ZB 210/10 – InfAuslR 2011, 71 – juris-Rn. 19). Dabei lässt zwar eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung die Ursächlichkeit entfallen (BGH Beschl. v. 10.01.2019 – V ZB 159/17 – juris-Rn. 19), nicht jedoch eine zwischenzeitliche Duldung (BGH Beschl. v. 12.05.2011 – V ZB 309/10 – juris-Rn. 13). Insbesondere ist hier nicht durch Asylantragstellung gemäß § 55 AsylG eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung, die den Haftgrund entfallen lassen könnte, entstanden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_9

Der Betroffene hat auch nicht glaubhaft gemacht, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen (§ 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Insbesondere hat er zahllose Vorsprachetermine nicht wahrgenommen, ist immer wieder untergetaucht und pendelt unkontrolliert zwischen Deutschland und Polen hin und her, so dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass er sich einem Verfahren freiwillig zur Verfügung halten wird.

b)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_10

Ein Haftgrund ergibt sich auch aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG, da Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ergibt sich aus folgenden konkreten Anhaltspunkten, die das Gericht in eine Gesamtabwägung aller Umstände (vgl. BT-Drucks. 19/10047 S. 41) einbezogen hat:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_11

Die Fluchtgefahr ist nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG anzunehmen, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dabei genügt nicht schon jede Vorsatztat (vgl. BGH Beschl. v. 14.07.2011 – V ZB 50/11 – juris-Rn. 12), sondern die konkreten Verfahren müssen den Schluss zulassen, dass der Ausländer der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenüberstehe, weswegen eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht zu erwarten sei (BT-Drucks. 19/10047, S. 42).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_12

Dies ist hier der Fall: Der Betroffene wurde mehrfach wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, also einem Vorsatzdelikt, verurteilt, zuletzt mit Urteilen des AG Tiergarten vom 10. Februar 2020 (…) und 18. März 2015 (…) und 05. September 2012 (…) zu jeweils erheblichen Freiheitsstrafen von zwischen zehn Monaten und einem Jahr und sechs Monaten. In den beiden erst genannten Entscheidungen ist dem Betroffenen mangels positiver Legalprognose keine Bewährung gewährt worden, wodurch das erkennende Gericht jeweils deutlich gemacht hat, dass es nicht davon ausgeht, dass sich der Betroffene zukünftig straffrei führen wird, sich also nicht an die deutsche Rechtsordnung halten wird.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_13

Dies zeigt auch in der Gesamtschau Fluchtgefahr, denn der Betroffene hat zahllose Vorsprachetermine nicht wahrgenommen, ist immer wieder untergetaucht und pendelt unkontrolliert zwischen Deutschland und Polen hin und her, so dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass er sich einem Verfahren freiwillig zur Verfügung halten wird.

4.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_14

Die angeordnete Haftdauer ist auf den kürzestmöglichen Zeitraum (BGH Beschl. v. 20.09.2018 – V ZB 102/16 – juris-Rn. 22) beschränkt. Sie ist erforderlich, um die Abschiebung organisatorisch vorzubereiten, wie das Gericht anhand der im Wege eigener Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachvollzogenen Prognose des Antragstellers ermittelt hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_15

Insofern steht § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG der Abschiebungshaft nicht entgegen, denn es steht nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_16

Eine genauere Darlegung der einzelnen Verfahrensschritte bis zur Abschiebung war entbehrlich, weil die Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung erfolgen soll. In diesen Fällen ist ein Haftzeitraum von, wie hier, bis zu sechs Wochen zur Bewältigung des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes stets angemessen, so dass dafür konkrete Darlegungen nicht erforderlich sind (BGH Beschl. v. 20.09.2018 – V ZB 4/17 – InfAuslR 2019, 23 – juris-Rn. 11). Dabei steht das Erfordernis der Sicherheitsbegleitung aufgrund der Darlegungen des Antragstellers fest. Denn (insbes. aktuelle) Verurteilungen wegen Gewaltdelikten (BGH Beschl. v. 21.03.2019 – V ZB 91/18 – juris-Rn. 8), sonstigen Straftaten (BGH Beschl. v. 07.03.2019 – V ZB 176/18 – juris-Rn. 6) und Suizidgefahr (BGH Beschl. v. 14.04.2016 – V ZB 112/15 – juris-Rn. 18) sind hierfür hinreichend; ob Sicherheitsbegleitung in der Sache notwendig ist, ist haftrichterlich nicht zu prüfen (BGH Beschl. v. 22.6.2021 – XIII ZB 59/20 – NJW 2021, 3402 – juris-Rn. 16 mwN).

5.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_17

Die angeordnete Haft verstößt auch nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG folgende Übermaßverbot, da keine weniger rechtsbeeinträchtigenden Mittel als der Haftvollzug zur Sicherung der Ausreisepflicht ersichtlich sind.

6.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_18

Schließlich genügt der vom Antragsteller vorgesehene Haftvollzug auch den Voraussetzungen des Trennungsgebotes nach Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG. Denn gem. § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG findet die Unterbringung d. Betr. in der Abschiebungshafteinrichtung für Gefährder, ... in Berlin und damit getrennt von Strafgefangenen statt.

7.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_19

Der Haftanordnung steht auch nicht § 72 Abs. 4 FamFG entgegen. Denn zwar darf danach ein Ausländer, soweit Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen, grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Hier laufen zwar Ermittlungsverfahren gegen d. Betr., wobei für die Auflistung auf S. 12 des Haftantrages Bezug genommen wird. Auf d. dort aufgeführte(n) bestehende(n) Einverständnis(se) wird verwiesen.

III.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_20

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG. Sie ist geboten, um den Zweck der Sicherungshaft sicherzustellen und den Beschluss vollziehen zu können. Würde der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam werden, wäre die Abschiebung ggf. in Frage gestellt.

IV.

1.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG und folgt im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Entscheidung in der Sache. Von der Auferlegung von Dolmetscherkosten ist nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK abgesehen worden (vgl. BGH Beschl. v. 25.1.2018 - V ZB 191/17 - NJW 2018, 219 - juris-Rn. 15).

2.

25

Der nach § 79 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Verfahrens beläuft sich auf 975,00 €.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tiergarten/2023-02-21/384-xiv-20-23-b#rd_22

Bei Freiheitsentziehungssachen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar [15. Auflage 2021], Stichwort „Freiheitsentziehungssachen“ RdNr. 4.147). Damit orientiert sich die Höhe des festzusetzenden Geschäftswertes an den Kriterien des § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Zwar gehen, soweit ersichtlich, die Berliner Gerichte (Landgericht und Kammergericht) in Freiheitsentziehungssachen, und zwar in solchen zur Abschiebehaft und zur Ingewahrsamnahme nach dem ASOG gleichermaßen, von dem Regelgeschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000,00 €) aus. Dies ist jedoch für unbillig. Diese Sichtweise verletzt Kriterien des vorrangigen § 36 Abs. 2 GNotKG, der verlangt, dass für den Geschäftswert der Umfang und die Bedeutung der Sache maßgeblich sein sollen. Das zeigt folgende Kontrollüberlegung: In den Gewahrsamsangelegenheiten nach dem ASOG geht es um eine Haft von maximal 2 Tagen (§ 33 Abs. 1 Ziffer 3 ASOG), während in den Abschiebehaftsachen auch 6 Monate Haft verhängt werden können (§ 62 Abs. 4 AufenthG). Beides nach dem gleichen Geschäftswert zu behandeln, erscheint evident ungerecht. Es gibt jedoch eine gesetzliche Vorschrift, die Haft bewertet, nämlich mit 75,00 € pro Tag (§ 7 Abs. 3 StREG) Der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung des § 7 Abs. 3 StREG deutlich macht, dass es sich um eine pauschalierte Entschädigung für eine Vielzahl von Fällen handelt, die den Streit im Einzelfall vermeiden soll. Damit stellt sie gerade nach der Intention des Gesetzgebers ein besonders geeignetes Bemessungskriterium für den nach § 36 Abs. 2 GNotKG maßgeblich zu berücksichtigenden Umfang und Bedeutung der Sache dar. Da sich nach dem Antrag der Polizei Berlin der Gewahrsam über zwei Tage erstrecken sollte, war der Wert der Gebühr Nr. 15212 Ziff. 4 KV GNotKG auf 975,00 € (=13 Tage x 75,00 €) festzusetzen.