§ 55 Aufenthaltsgestattung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 683
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2010 – 11 S 1580/10
- BVerwG, 19.10.2011 – 5 C 28/10Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Kind ausländischer Eltern; Berechnung von AufenthaltszeitenZitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 08.07.2025 – 2 LA 53/25Zitiert von 4
- OVG Saarland, 13.09.2006 – 1 R 17/06Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 – 13 S 313/08Zitiert von 2
- VG Köln, 16.04.2008 – 10 K 4186/06
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.07.2026 – 1 B 909/26.A
- OVG NRW, 03.07.2026 – 10 B 717/26.AZitiert von 1
- OVG NRW, 11.06.2026 – 23 A 41/24.A
683 Entscheidungen zu § 55 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/55#abs-1 (1) Einem Ausländer ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet und er hat ein Recht auf Verbleib, solange die Voraussetzungen aus Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 2, 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen und keine Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/55#abs-2 (2) Mit der Einreichung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Absatz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/55#abs-3 (3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.