Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 69/17Abschiebungshaftsache: Anordnung sofortiger Wirksamkeit der Anordnung; Übertragung der Anhörung des Betroffenen auf ein Mitglied des BeschwerdegerichtsZitiert von 4
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
- BGH, 18.12.2014 – V ZB 114/13Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Haftantrag durch Antrag auf Rechtsmittelzurückweisung im Beschwerdeverfahren gegen HaftanordnungZitiert von 6
- AG Krefeld, 13.11.2023 – 29 XIV(B) 162/23
- AG Solingen, 14.11.2017 – 8 XIV 11/17
Zuletzt entschieden
- AG Paderborn, 11.02.2026 – 11 XIV(B) 128/26Zitiert von 1
- LG Paderborn, 05.12.2025 – 5 T 332/25
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
142 Entscheidungen zu § 422 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-2 (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.