Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-2 (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
Wird zitiert von 168 Entscheidungen zu § 422 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 69/17Abschiebungshaftsache: Anordnung sofortiger Wirksamkeit der Anordnung; Übertragung der Anhörung des Betroffenen auf ein Mitglied des BeschwerdegerichtsZitiert von 4
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
- BGH, 18.12.2014 – V ZB 114/13Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Haftantrag durch Antrag auf Rechtsmittelzurückweisung im Beschwerdeverfahren gegen HaftanordnungZitiert von 6
- LG Bonn, 30.11.2021 – 5 T 53/21
- AG Krefeld, 13.11.2023 – 29 XIV(B) 162/23
Zuletzt entschieden
- AG Paderborn, 11.02.2026 – 11 XIV(B) 128/26Zitiert von 1
- LG Paderborn, 05.12.2025 – 5 T 332/25
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 422 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.