Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen

Stand: 12.06.2026

Bund2 Fassungen142 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-2 (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.

§ 421 § 423