Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrEG

§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs

Stand: 08.10.2020

StrafrechtBund2 Fassungen99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-1 (1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-2 (2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-3 (3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-4 (4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

§ 6 § 8