Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs
Stand: 08.10.2020
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.11.2011 – 11 U 88/10
- BGH, 16.07.2009 – III ZR 298/08Zitiert von 4
- OLG Hamm, 06.03.2015 – 11 U 95/14Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 15.05.2009 – 15 O 306/08Zitiert von 1
- KG, 21.12.2012 – 9 W 51/11Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.01.2020 – 4 U 172/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- LG Paderborn, 16.09.2025 – 2 O 391/24
- AG Tiergarten, 31.03.2025 – 385 XIV 28/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-1 (1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-2 (2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-3 (3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/7#abs-4 (4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.