Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/79#abs-1 (1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/79#abs-2 (2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Wird zitiert von 267 Entscheidungen zu § 79 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 24.02.2025 – 9x W 14/24, 9 Wx 14/24
- LG Lübeck, 28.10.2024 – 7 T 259/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 12.12.2024 – 19 W 74/24 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 21.05.2024 – 26 W 13/20 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 10 W 47/26Landwirtschaftliches Kostenrecht: Festsetzung eines Geschäftswerts für das Ersuchen an das Grundbuchamt nach Abgabe einer negativen Hoferklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 06.08.2026 – 101 W 141/26 eGeschäftswertbeschwerde: Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts trotz Zuständigkeit für die Hauptsacheentscheidung nach § 51b GmbHG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.