Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 251
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 24.02.2025 – 9x W 14/24, 9 Wx 14/24
- LG Lübeck, 28.10.2024 – 7 T 259/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 12.12.2024 – 19 W 74/24 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 21.05.2024 – 26 W 13/20 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
251 Entscheidungen zu § 79 GNotKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/79#abs-1 (1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/79#abs-2 (2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.