Rechtsprechung / AG Paderborn / Zivilgericht / 2022
AG Paderborn Urteil vom 07.06.2022 – 58a C 35/22
Zivilgericht · ECLI:DE:AGPB1:2022:0607.58A.C35.22.00
Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über Abmahnkosten nach Zusendung von Werbung.
Die Klägerin, deren Geschäftsführer Herr Dipl.-Ing. S ist, ist deutschlandweit tätig in den Bereichen Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen für Sportstätten, Arenen und Außenanlagen aller Art. Die Beklagte ist Motorradhändlerin. Sie stand in Geschäftsbeziehungen mit Herrn S, T. Bei einer Bestellung bei der Beklagten gab Herr S seine E-Mail Adresse „…“ an. Hierbei handelt es sich um die Firmen-Email-Adresse, die ihm als Geschäftsführer der Klägerin zugeordnet ist und die er auch privat nutzen kann. Die Klägerin ist Domaininhaberin der der E-Mail-Adresse zugeordneten Domain ….net sowie Inhaberin aller Mailadressen mit der Endung …..net. Hierüber wickelt sie Empfang und Versand ihrer geschäftlichen E-Mails ab. Eine Einwilligung zur Übersendung von Werbung hat Herr S der Beklagten nicht erteilt. Die Klägerin hat zum Empfang von Werbemails durch die Beklagte ebenfalls nie wirksam ihr Einverständnis erteilt. Am 25.02.2022 übersendete die Beklagte der Klägerin an die Firmen-Email-Adresse der Klägerin „….net“ dennoch unverlangt Werbung (vgl. Werbe-E-Mail, Anlage K1, Bl. 6 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2022 (Anlage K2, Bl. 7 ff. d.A.) hat die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Ausgleich der Abmahnkosten unter Fristsetzung zum 07.03.2022 auffordern lassen. Der Abmahnung waren ein Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein Ausdruck der Werbemails beigefügt. Mit Schreiben vom 04.03.2022 (Anlage B3, Bl. 34 f. d.A.) übersandten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage B 4, Bl. 36 d.A.) gegenüber Herrn S, nicht jedoch gegenüber der Klägerin. Den Ausgleich der Abmahnkosten lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei örtlich zuständig, da der Erfolgsort an dem sich die Werbebelästigung ausgewirkt habe, am Sitz der Klägerin liege, wo diese die E-Mail erhalten hat. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Ausgleich der Abmahnkosten gegen die Beklagte zu, da die Abmahnung berechtigt erfolgt sei. Die ohne Einwilligung zugesandte Werbeemail stelle gegenüber der unternehmerisch tätigen Klägerin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der zugunsten der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nach sich ziehe. Denn die Klägerin müsse, wie jeder Empfänger solcher E-Mails, u.a. Arbeitszeit und Kosten aufwenden, um die unerwünschte E-Mail auszusondern. Die einzelne E-Mail dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden „Spammings“. Aus der Bezeichnung „..“ an der rein geschäftlich genutzten Domain der Klägerin folge auch bereits begrifflich der berufliche Kontext und dass die E-Mail-Adresse von ihrem Geschäftsführer Herrn S genutzt werde. Im Übrigen wäre für die Beklagte bereits auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass es sich bei der Adresse „….net“ um eine geschäftliche E-Mail-Adresse handelt, da sie die gewerbliche Domain der Klägerin verwendet, sodass es sich ersichtlich nicht um eine private E-Mail-Adresse endend etwa auf @gmail.com, @web.de oder @gmx.de handele. Dies habe sich jedem aufdrängen müssen. Auch ein Abruf der aus der E-Mail-Adresse ersichtlichen Webseite www…..net hätte sofort gezeigt, dass Adressat ein Gewerbebetrieb ist. Die Beklagte hätte auch eine Domainabfrage bei der Vergabestelle für deutsche Domains, der E, unter E stellen können und hätte sofort gesehen, dass die E-Mail-Adresse der Klägerin gehört. Ferner hätte die Beklagte auch einfach nachfragen können, wem die Adresse gehört. Ebenfalls sei erkennbar, dass es sich um eine reine Funktions-E-Mail-Adresse handelt, da die Adresse nicht namensgebunden auf Herrn S ist, sondern nur seine Funktion als Geschäftsführer oder umgangssprachlich „C“ nennt. Die Beklagte hätte auch über eine Google-Suche (vgl. Anlage K6, Bl. 89 f. d.A.) sehen können, dass es sich um eine gewerblich genutzte E-Mail-Adresse handelt. Die Beklagte könne sich ohnehin nicht damit exkulpieren, dass sie nicht wusste, ob der Adressat Gewerbetreibender ist oder nicht. Es sei rechtlich unbeachtlich wen die Beklagte anschreiben wollte. Es obliege der Beklagten sich rechtskonform zu verhalten und nur mit wirksamer Einwilligung unterlegte Werbemails zu versenden. Anderenfalls habe sie schuldhaft in Kauf genommen unversehens auch gewerbliche Empfänger mit Werbung zu belästigen. Ob die Versendung der Email auf einen Systemfehler zurückzuführen sei, sei ebenfalls unbeachtlich. Die Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, wenn sie ein System einsetzte ohne es zuvor zuverlässig zu überprüfen, ob ein fehlerhafter Werbeversand an nicht mit einer Werbeeinwilligung unterlegte E-Mail-Adressen sicher ausgeschlossen wird. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, da sie weder eine Identitätsprüfung vor dem Versand vorgenommen habe noch Maßnahmen ergriffen habe, die eine fehlerhafte Aussendung von Werbung ausschließen. Letztlich habe die Beklagte weder Herrn S persönlich noch die Klägerin mit Werbemails belästigen dürfen. Deshalb habe die Klägerin die Beklagte zu Recht abgemahnt. Da es sich um eine Adresse des Geschäftsführungsorgans der Klägerin handelt, bestehe ein Unternehmensbezug und die Klägerin sei von der Werbebelästigung betroffen. Sie habe sich gegen den Eingriff in ihren Gewerbebetrieb daher per Abmahnung zur Wehr setzen dürfen. Die Kosten der Abmahnung setzten sich zusammen aus einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3500 € in Höhe von 361,40 €, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19% Umsatzsteuer. Die Beklagte schulde zudem seit Rechtshängigkeit Verzugszins.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe aufgrund eines Systemfehlers in ihrem Computersystem, den sie nicht zu vertreten habe, versehentlich die in Kopie anliegende Nachricht an die Privatperson S (Anlage B 2, Bl. 33 d.A.) geschickt. An die „Unternehmensgruppe S GmbH, T“, habe die Beklagte nicht geschrieben und auch nicht schreiben wollen, da sie mit der Klägerin - insoweit unstreitig - keinerlei geschäftlichen Beziehungen hat. Dass es sich bei der angegebenen E-Mail Adresse „um die Geschäftsführer-E-Mail Adresse der Klägerin“ handeln sollte, habe die Beklagte nicht erkannt und sei von ihr auch nicht zu erkennen gewesen. Alleine aus der Domain habe für die Beklagte keinerlei Veranlassung bestanden, anzunehmen es würde mit der ihr von S als Privatmann angegebenen E-Mail Adresse nicht er persönlich erreicht. Der ordentlich gewerbetreibende Unternehmer müsse sich darauf verlassen können, dass sein Kunde, mit dem er in Geschäftsbeziehungen steht, auch seine eigene E-Mail Adresse angibt und nicht die E-Mail-Adresse irgendeines anderen Unternehmens. S hätte bei Angabe seiner E-Mail Adresse angeben können und müssen, dass es sich dabei nicht um seine private E-Mail Adresse, sondern vielmehr um die E-Mail Adresse der Klägerin handle. Dieser Verpflichtung habe S nicht entsprochen. Für die Klägerin sei dagegen ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass sie - die Klägerin - mit dem Schreiben gar nicht gemeint sein könne. Der Geschäftsführer der Klägerin habe genau gewusst, dass er als Privatperson gemeint gewesen sei.
Die Beklagte meint, dass angerufene Gericht sei unzuständig, da eine Wettbewerbshandlung der Beklagten in Bezug auf die Klägerin nicht vorliege. Die Abmahnkosten der Klägerin habe die Beklagte nicht zu übernehmen. Hätte die Privatperson S die Beklagte abgemahnt, hätte sie etwaige Anwaltskosten für die Übersendung der Abmahnung erstattet verlangen können. Von der Privatperson S ist - insoweit unstreitig - die Beklagte aber gerade nicht abgemahnt worden.
Die Klage wurde der Beklagten am 25.03.2022 zugestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 32 ZPO örtlich zuständig, da der Erfolg der deliktischen Handlung am Sitz der Klägerin eintrat. Die Sonderregelung des § 14 UWG, die einen ausschließlichen Gerichtsstand enthält, in dem außer dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 14 Abs. 1 UWG) nur der Gerichtsstand des Handlungsortes (§ 14 UWG) gegeben ist, schließt die Anwendung von § 32 ZPO nur dann aus, wenn der Kläger Ansprüche geltend macht, die sich nur aus dem UWG ergeben (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 32 Rn. 9). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Klägerin ihre Ansprüche auf § 823 und § 1004 BGB stützt. In diesem Fall ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet (vgl. auch BGH NJW 2017, 2119).
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € aus § 823 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich gehören bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu den zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH dabei nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sog. „subjektbezogene Schadensbetrachtung”) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 1995, 446, beck-online; BGH, NJW 2006, 1065, beck-online; BGH, NJW-RR 2007, 856, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, beck-online; BGH, NJW 2020, 144 Rn. 21, BGH, GRUR-RR 2010, 269, BGH,NJW 2011, 155, alle beck-online). Der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, hat dabei grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war (BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 28, beck-online). Dies war vorliegend der Fall.
Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu, da das Zusenden der Werbe-E-Mail durch die Beklagte einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin (ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB) darstellte.
Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 m.w.N., beck-online), da das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails mit einem zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden ist. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (BGH, NJW 2009, 2958, beck-online). Dass für die Klägerin nach Sichtung der E-Mail erkennbar war, dass ihr Geschäftsführer als Privatperson gemeint war, spielt keine Rolle. Denn diese Erkenntnis ergibt sich allenfalls nach Lesen der Werbeemail, wodurch aber bereits der Arbeitsaufwand entstanden ist. Da der Geschäftsführer als Privatperson keine Einwilligung zum Erhalt von Werbeemails erteilt hat, musste er gerade nicht damit rechnen, als Privatperson an dieser E-Mail-Adresse angeschrieben zu werden, sondern konnte zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine an das Unternehmen gerichtete Email handelte. Aus diesem Grund ist von einer Betriebsbezogenheit und dementsprechend von einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin auszugehen. Da die Klägerin unstreitig Inhaberin der entsprechenden Domain ist, wurde sie und nicht die Privatperson S in ihren Rechten verletzt.
Bei der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail an die Klägerin handelte es sich um unverlangt zugesandte Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsorings - erfasst. Werbung ist dementsprechend in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2013, 1259; BGH, NJW 2009, 2958). Dies trifft auch auf die von der Beklagten am 25.02.2022 versandte Email zu, da das Angebot einer Garantieerweiterung mittelbar absatzfördernd ist.
Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin war auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des BGB ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (BGH, GRUR 2013, 1259; BGH, NJW 2009, 2958). Unstreitig lag weder von der Klägerin noch vom Geschäftsführer der Klägerin bzw. Herrn S als Privatperson eine Einwilligung vor.
Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, dass Herr S als Privatperson die E-Mail-Adresse der Klägerin angegeben hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es nicht einmal darauf an, ob die Werbung an Personen versandt wird, die ein Dritter durch Eingabe von deren E-Mail-Adresse ausgewählt hat (Kunden werben Kunden). Obwohl das werbende Unternehmen keine Kontrolle darüber hat, wer die E-Mail-Adresse des späteren Werbungsempfänger angibt und ob der Dritte das Einverständnis des Werbeemfängers eingeholt hat, ist nach Ansicht des BGH nur entscheidend , dass der Empfänger in diese Art Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann (BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 15-26, beck-online). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall. Selbst wenn Herr S unberechtigt die Adresse der Klägerin angegeben hätte, würde die Beklagte für einen E-Mail-Versand ohne Einwilligung haften. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Geschäftsführer, der berechtigt ist, seine geschäftliche E-Mail auch privat zu nutzen, die E-Mail-Adresse angibt. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Herr S in den Empfang von Werbung eingewilligt hätte; was er unstreitig aber nicht getan hat. Dass die Beklagte die Angabe einer privaten E-Mail-Adresse bei Vertragsschluss verlangt hätte, hat sie selbst nicht vorgetragen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, woraus sich eine Pflicht zu einem Hinweis auf die Gewerblichkeit der E-Mail-Adresse durch Herrn S ergeben soll. Es verbleibt damit dabei, dass weder Herr S noch die Klägerin eine Einwilligung zum Erhalt von Werbung erteilt hat.
Die Beklagte haftet für die Zusendung der E-Mail als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der E-Mail letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse der Klägerin durch einen Dritten, Herrn S, zurückgeht. Maßgeblich ist, dass der Versand der E-Mail auf die Beklagte zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger der E-Mail als Absenderin erscheint (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 beck-online).
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, denn ihr ist mindestens Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Fahrlässig handelt, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 Abs. 2), die sich auf die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung richtet und wofür ein objektiver Maßstab innerhalb des jeweiligen Verkehrskreises anzulegen ist (BeckOK BGB/Förster, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 823 Rn. 38). Die Beklagte hätte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen müssen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung der Werbe-E-Mail kommt (BGH, NJW 2004, 1655, beck-online). Mit dem Verweis auf einen Systemfehler ihres Computersystems kann sie sich aus diesem Grund nicht entlasten. Da die Beklagte durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse - sicherzustellen hat, dass es nicht versehentlich zu einer Versendung der E-Mail-Werbung kommt (vgl. BGH, NJW 2004, 1655, beck-online), kann sich die Beklagte auch nicht damit entlasten, sie habe nicht erkannt, dass es sich um eine gewerbliche E-Mail-Adresse handelte. Bei Prüfung der Identität der E-Mail-Adresse, etwa durch eine Suchmaschine-Recherche, wäre unmittelbar aufgefallen, dass die Klägerin Inhaberin der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse ist. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen und können und müssen, dass sie der Klägerin als Gewerbetreibende unverlangt eine Werbe-E-Mail zusendet.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, GRUR 2013, 1259, beck-online). Die Wiederholungsgefahr konnte auch im Streitfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass die Beklagte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung überzeugend dartun konnte, dass sie die entsprechende Handlung nicht wiederholen wird (BGH, a.a.O.). Die Klägerin hat die gegenüber ihrem Geschäftsführer abgegebene Unterlassungserklärung akzeptiert. Allerdings ist diese erst nach Beauftragung bei den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen.
Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt (BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 30, BGH, NJW 2017, 2119 Rn. 29, beck-online), ist diese Konstellation vorliegend nicht anwendbar. Bei der Klägerin handelt es sich - anders als im vom BGH entschiedenen Fall - nicht um eine Rechtsanwältin. Selbst wenn, was nicht vorgetragen ist, die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügen würde, wäre sie nicht gehalten gewesen, die Abmahnung von ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Zulässigkeit von an sie versandte Werbe-E-Mails zu übertragen (BGH, NJW 2011, 155 Rn. 12, beck-online). Zudem zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit, welche komplexen rechtlichen Fragen der Fall aufweist, da trotz unstreitig von der Beklagten unberechtigt übersandter Werbung die Berechtigung zur Abmahnung nach wie vor zwischen den Parteien streitig ist. Unter diesen Umständen war es der Klägerin nicht zumutbar, auf anwaltliche Hilfe zu verzichten.
Da die Abmahnung durch die Klägerin berechtigt erfolgte und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig war, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 €.
Bezüglich des Gegenstandswertes sind 3.500,00 € nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (NJW-RR 2014, 613, beck-online) muss bei der Wertfestsetzung in Fällen der Versendung unerlaubter Werbung ein deutlicher Abstand gewahrt werden zu deutlich schwerwiegenderen Fällen, in denen Unterlassung begehrt wird, etwa in Stalking-Fällen, in denen es um ganz andere Formen von Belästigungen bis hin zu echten Verfolgungszuständen und -ängsten geht, die häufig mit dem Auffangwert von früher 4000 €, jetzt 5000 € (§ 52 II GKG), bewertet werden. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der vom OLG Hamm aufgestellten Kriterien einerseits einbezogen, dass es sich um eine einzelne E-Mail gehandelt hat und das Löschen einer einzelnen unerbetenen E-Mail mit einem einzigen Mausklick erledigt ist und nur Bruchteile von Sekunden verbraucht. Andererseits war zu würdigen, dass die E-Mail den gewerblichen Bereich und nicht den privaten Bereich betraf (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Im gewerblichen Bereich werden Streitwerte von 3.000,00 € bis 6.000,00 € als angemessen angesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785; OLG Köln, Beschl. v. 12.4.2021 - 15 W 18/21, GRUR-RS 2021, 9944 Rn. 7; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2021, 117 Rn. 13; OLG Celle, Urt. v. 15.5.2014 - 13 U 15/14, BeckRS 2014, 10306 Rn. 3, beck-online), wobei die Streitwertangabe des Klägers in derartigen Fällen indiziell ist (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2021, 117 Rn. 13, beck-online). Dies lässt sich auf den zugrundezulegenden Gegenstandswert zur Berechnung der Anwaltskosten übertragen.
Zudem ist bei der Berechnung der Anwaltsgebühren zutreffend von einer 1,3 Geschäftsgebühr ausgegangen worden.
Bezüglich der Anwaltskosten ist auch die Mehrwehrsteuer zu erstatten, da nach der Rechtsprechung des BFH (NJW 2019, 1836, beck-online) Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind.
II.
III.
IV.
Die Berufung war vorliegend nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Beklagte durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 € beschwert ist. Von allgemeiner Bedeutung ist eine Rechtsfrage, wenn sie in einer unbestimmten Vielzahl (oder anders gewendet: in einer erheblichen Anzahl) gleichgelagerter Fälle auftreten kann, also nicht nur in Einzelfällen bedeutsam ist, und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 511 Rn. 68). Dies ist vorliegend der Fall, da die hier streitentscheidende Frage, ob ein Unternehmen zur Abmahnung berechtigt ist, wenn unerlaubt Werbung an die vom Geschäftsführer zugleich auch privat genutzte Unternehmens-Email-Adresse geschickt wurde, bei jedem Geschäftsführer jeder Firma auftreten kann, dem es erlaubt ist, seine Unternehmens-Email-Adresse privat zu nutzen.
V.
Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus den geltend gemachten Anwaltskosten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.