Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 263 / 2025

AG Köln Urteil vom 18.11.2025 – 263 C 87/25

Abt. 263 · ECLI:DE:AGK:2025:1118.263C87.25.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.315,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 438,27 € seit dem 15.05.2025 und aus 877,12 € seit dem 22.05.2025 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 210,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_3

Am 09.04.2025 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug des Geschädigten G. und einem von bei der Beklagten versicherten Pkw. Der Geschädigte mietete am 10.04.2025 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 4 an und trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 20 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsbeschränkung auf 0 €, Zustellung, Abholung, Winterreifen) einen Betrag von 2.289,28 € brutto in Rechnung (Bl. 11 d.A.). Die Beklagte zahlte 1.451,80 € an die Klägerin. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung der restlichen 837,48 € auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.05.2025 forderte sie die Beklagte zur Zahlung bis zum 14.05.2025 auf.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_6

Am 04.04.2025 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug der Geschädigten B. und einem von bei der Beklagten versicherten Pkw. Die Geschädigte mietete am 07.04.2025 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 3 an und trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 30 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsbeschränkung auf 0 €, Zweitfahrer, Zustellung, Abholung, Winterreifen) einen Betrag von 3.477,82 € brutto in Rechnung (Bl. 14 d.A.). Die Beklagte zahlte 2.276,47 € an die Klägerin. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung der restlichen 1.201,35 € auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.05.2025 forderte sie die Beklagte zur Zahlung bis zum 21.05.2025 auf.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_7

Die Klägerin meint, die Höhe der Mietwagenkosten müsse nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel geschätzt werden. Die Fraunhofer Liste sei jedenfalls seit 2021 ungeeignet. Denn sie ermittele die Preise im Internet. Die Mietwagenunternehmen böten im Internet lediglich Fahrzeuge auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke an, nicht aber nach der Schwacke-Klassifizierung. Die Fraunhofer-Liste vermische Preise unterschiedlicher Mietwagenklassen zu einer Mietwagengruppe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_8

Die Klägerin beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.038,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,48 € seit dem 15.05.2025 und aus 1.201,35 € seit dem 22.05.2025 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 319,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_10

Die Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_12

Die Beklagte behauptet, die Geschädigten hätten vergleichbare Fahrzeuge günstiger anmieten können.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_13

Die Beklagte meint, die Schwackeliste sei zur Schätzung ungeeignet. Allein die Fraunhofer Liste sei zur Schätzung geeignet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_15

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_16

Der Kläger kann Zahlung von 1.315,39 € von der Beklagten verlangen (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG). Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht dagegen nicht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_17

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_18

Der Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten besteht noch in Höhe von 1.315,39 €, und zwar für den 1. Fall 438,27 € und für den 2. Fall 877,12 €.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_21

Der Betrag von 438,27 € ergibt sich nach Abzug der geleisteten Zahlung von 1.451,80 € von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten von brutto 1.890,07 €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_22

Ein Geschädigter kann von dem Schädiger wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_23

Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten erforderlich, wenn sie dem am Markt üblichen Normaltarif entsprechen. Da der Unfallgeschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen muss, kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste (OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016, 14 U 59/16; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, 9 U 142/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, 1 U 74/18; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind dabei generell geeignete Tabellenwerke zur Schadensschätzung (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wurde vom Bundesgerichtshof nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251ff.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_24

Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Schätzgrundlage der Fraunhoferliste zu erschüttern. Dazu müsste sie konkrete Tatsache darstellen, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10; LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09; LG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_25

Dem genügt der klägerische Vortrag nach Auffassung des Gerichts nicht, wobei sich das Gericht an dieser Stelle veranlasst sieht darauf hinzuweisen, dass es keineswegs „unter allen Umständen versucht, eine Schätzung nach dem Mischmodell aufrecht zu erhalten“ (Schriftsatz vom 13.10.2025), sondern die klägerischen Argumente gewissenhaft überprüft hat, was im Folgenden erläutert wird.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_26

Soweit die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass der Fraunhofer Liste bei Erhebung der Daten im Internet regelmäßig die für die Schwacke-Klassifizierung erforderlichen Daten nicht vorliegen, ist dies tatsächlich eine Schwachstelle der Liste, vermag aber nicht ihre Ungeeignetheit als Schätzgrundlage zu begründen. Ein VW Golf etwa reicht in der Schwacke-Mietwageneingruppierung von der Gruppe 4 bis zur Gruppe 7. Die Internetangebote bieten aber nur einen „VW Golf oder ähnlich“ an. Die Klassifizierung nach Schwacke im normalen Mietwagengeschäft nämlich nicht üblich, sondern ist ausschließlich in der Schadensregulierung relevant. Jede anonyme Erhebung von Mietwagenkosten stünde vor dem Problem der Zuordnung der von Vermietern angebotenen Fahrzeugen in die Schwacke-Mietwagenklassen. Die Fraunhofer Liste behilft sich daher damit, Fahrzeuge verschiedener Schwacke-Mietwagengruppen zusammenzufassen, indem sie ein arithmetisches Mittel bildet. Dadurch wird die Erhebung ungenauer, das ist unstreitig und wird vom Gericht nicht verkannt, vermag aber nicht die absolute Ungeeignetheit der Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage zu begründen. Selbst das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten des R. stand vor demselben Problem (vgl. S. 4 des Gutachtens, Bl. 125 d.A.). Auch der Verfasser des Gutachtens vom 09.06.2025 wandelte die Internetangebote in Schwacke-Mietwagenklassen um, allerdings ohne offenzulegen, auf welche Weise das geschah.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_27

Auch vor 2021 hat das Fraunhofer Institut im Übrigen die genaue Schwacke-Mietwagenklasse nicht wissen können. Ihre anonyme Erhebungsmethode brachte es schon immer mit sich, dass der Anbieter nicht die Schwacke-Mietwagengruppe nennt, da dazu bei der Anmietung im normalen MIetwagengeschäft keinerlei Anlass besteht. Das Fraunhofer Institut war stets darauf angewiesen, die genannte Mietwagengruppe in die Schwacke-Klassifikation umwandeln zu müssen (vgl. FN 6 des Gutachtens des R., Bl. 125 d.A.). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in Kenntnis dieser Erhebungsmethodik die Schätzgrundlage gebilligt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_28

Der weitere Einwand der Klägerseite, seit dem Jahr 2021 würden niedrigere Schwacke-Klassen nicht mehr gelistet, weil nach dem Vorwort diese Fahrzeugklassen „nicht bzw. nur selten verfügbar waren“, überzeugt ebenfalls nicht. Die Annahme, dass es zwar beschädigte Fahrzeuge einer niedrigen Mietwagenklasse gibt, auf dem Mietwagenmarkt aber keine derart niedrigen Mietwagenklassen verfügbar sind, ist nachvollziehbar angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass Ausstattung, Größe und Komfort von Neuwagen zugenommen haben. Die Klägerin ist dem jedenfalls nicht konkret entgegen getreten. Sie hat eine Auswahl an Fahrzeugen der Mietwagenklassen 1 und 2 aus dem Jahr 2022 als Anlage vorgelegt. Dass die aufgeführten Fahrzeuge auf dem Mietwagenmarkt zur Anmietung zur Verfügung stünden, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Behauptung ist auch ohne Bezug auf den konkreten Fall geblieben. Es ist nicht geltend gemacht, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (LG Bonn, Urteil vom 22.09.2023, 1 O 36/23). Im streitgegenständlichen Fall werden Unfälle aus 2025 mit Fahrzeugen der Mietwagenklasse 3 und 4 geltend gemacht. Jedenfalls aber wird dem Fehlen der niedrigeren Fahrzeugklassen dadurch Rechnung getragen, dass die nächsthöhere Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Erhebung zur Berechnung des arithmetischen Mittels gewählt wird.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_29

Soweit die Klägerin auf unterschiedliche Teuerungsraten im Bereich Mietwagen einerseits des Statistischen Bundesamts und andererseits von Fraunhofer verweist, greift auch dieser Einwand nicht durch. So ist schon nicht ersichtlich, ob sich die Abweichungen bei den Preissteigerungen bei sämtlichen Fahrzeugklassen in ähnlicher Höhe darstellen. Dementsprechend ist nicht festzustellen, dass sich gerade diese Problematik im konkreten Fall, also bei Anmietung eines PKW der Fahrzeugklasse 3 bzw 4, in erheblichem Maße auswirkt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 22.09.2023, 1 O 36/23).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_30

Schließlich hat die Klägerin die Schätzgrundlage auch nicht mit dem vorgelegten Gutachten des R. vom 09.06.2025 erschüttert. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgezeigten Mängel der Schätzgrundlage konkret auf den Fall auswirken. Denn dass die hier zur Schätzung zur Verfügung stehende Fraunhofer Liste 2024 fehlerhaft ist, ist nicht ausreichend dargelegt. Zum Einen ist - wie bereits erwähnt - offen geblieben, wie der Bundesverband der Autovermieter die in den Internetscreenshots angegebenen Fahrzeuge einer bestimmten Schwacke-Mietwagenklasse zugeordnet hat. Dazu gibt das Gutachten keine Auskunft. Ein näherer Blick auf die beigefügten screenshots belegt, dass das jeweilige Angebot in der niedrigsten Klasse aufgeführt wird und dass - anders als das Fraunhofer Institut - nicht gemittelt wird. Das erste Angebot von W. (S. 1 der Anlage zum Gutachten, Bl. 130 d.A.) verhält sich über einen Fiat 500 und wird in dem Gutachten als Angebot der Gruppe 3 aufgeführt (S. 5 des Gutachtens, Bl. 126 d.A.). Den Fiat 500 gibt es aber in der Mietwagegenklasse 3 (zB FIAT 500 1.0 GSE Hybrid, Schwacke Code 10172284), es gibt ihn aber auch in der Mietwagenklasse 7 (zB FIAT 500X Dolcevita 1.5 GSE Hybrid Sport, Schwackecode 10172247). Hätte man ein arithmetisches Mittel aus den genannten Gruppen gebildet, hätte man die angegebenen Mietwagenkosten von 418,38 € für 7 Tage nicht bei der Gruppe 3, sondern bei einer höheren Gruppe eingetragen. Zum Anderen ergibt sich aus dem Gutachten schon deshalb keine Fehler der Fraunhofer Liste, weil der Erhebungszeitraum für die Liste 2024 im Jahr 2023 gelegen hat, der Erhebungszeitraum in dem vorgelegten Gutachten aber im Jahr 2024/2025.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_31

Soweit nach dem Vorstehenden Schwächen der Fraunhofer Liste aufgezeigt wurden, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um erhebliche Schwächen, sondern um Ungenauigkeiten. Insbesondere die Problematik, dass die ACRISS Klassifizierung keine direkte Zuordnung in die Schwacke-Mietwagenklassen zulässt, macht die anonyme Erhebungsmethode nicht generell unbrauchbar. Denn eine Alternative, den doch erheblichen Marktanteil im Internet abzubilden, gibt es nicht. Die festgestellten Schwächen und Ungenauigkeiten der Erhebung des Fraunhofer Instituts werden im Ergebnis dadurch relativiert, dass bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nicht allein auf die Fraunhofer Tabelle, sondern auf das arithmetische Mittel zwischen Schwacke Liste und Fraunhofer zurückgegriffen wird.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_32

Umgekehrt hat es auch die Beklagte nicht vermocht, die Schwackeliste als Schätzgrundlage zu erschüttern. Soweit sie darauf verweist, dass die Schackeliste sämtliche Internetangebote und damit einen großen Teil des Mietwagenmarktes außer Acht lässt, ist dies tatsächlich ein Nachteil der Schwackeliste und führt auch hier zu einer Verzerrung und Ungenauigkeit der Erhebung.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_33

Letztlich spricht auch dies dafür, die beiden Tabellen zu kombinieren, d. h. die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels beider Tabellen zu schätzen, um Ungenauigkeiten, die beiden Tabellen anhaften, möglichst auszugleichen. Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Listen führt gerade dazu, dass den jeweiligen Nachteilen der beiden Erhebungen Rechnung getragen wird und durch Bildung des arithmetischen Mittels die tatsächliche Situation am Markt möglichst nahe abgebildet werden soll. Bei der Auswahl der maßgeblichen Schätzgrundlage findet schließlich der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Berücksichtigung. Soweit bekannt, wird das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste von allen Oberlandesgerichten in NRW herangezogen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_34

Auch die Vorlage des (unvollständigen) Internet-Screen-Shots von W., F. und E. (Anlage B 1 bis B3 zur Klageerwiderung, BL. 53ff d.A.) vermochte die Schätzgrundlage der Schwackeliste nicht zu erschüttern. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen bereits nicht den Zeitraum des hier zu entscheidenden Falls, sondern einen Zeitraum im August 2025, also etwa 4 Monate nach dem Unfall. Zur Erschütterung einer Schätzgrundlage ist konkreter Sachvortrag erforderlich, dass behauptete Fehler einer anerkannten Schätzgrundlage erheblich sind und sich konkret auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Das ist aber bei Angeboten aus einem anderen Zeitraum nicht der Fall. Dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot zu diesem Tarif zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne Weiteres zugänglich war, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist auch nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen in den Screenshots um verbindliche Endpreise oder vielmehr um Lockangebote handelt, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren (LG Köln, Urteil vom 23.08.2011, 11 S 338/11.). Hinzu kommt, dass die Angebotsgestaltung auch maßgeblich durch die Art und den Ort der Internetabfrage beeinflusst wird. Es ist allgemein bekannt, dass die Preise durch einen Algorithmus ermittelt werden, der alle verfügbaren Daten auswertet, etwa die Verwendung des Endgeräts (zB hochpreisiges Smartphone oder Computer), die IP-Adresse (Die gespeicherten cookies geben Auskunft darüber, ob die Leistung schon mehrfach abgefragt wurde) und der Ort (zB hochpreisige Wohngegend). Dass die Angebote unter den Anmietbedingungen des Geschädigten oder vergleichbaren Bedingungen erstellt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet. Auch handelt es sich bei dem in dem Internet-Auszug angegebenen Preis um einen solchen, der auf eine bestimmte Zeitvorgabe hin genannt wird, also ein Preis für einen Zeitraum, der von vorneherein genau feststeht. Ob der Preis auch dann gegolten hätte, wenn zunächst der Zeitraum offen ist und dann nach Belieben des Kunden verlängert wird, ist nicht bekannt und wird auch nicht vorgetragen. Die Angebote sind auch im Hinblick auf die Nebenleistungen nicht vergleichbar mit der Anmietsituation des Geschädigten. So ist bei W. nicht erkennbar, ob es eine Zustellung gibt. Es ist in Bezug auf das zu vermietende Fahrzeug auch nicht hinreichend konkret und benennt das Mietfahrzeug nur beispielhaft und unvollständig („oder ähnlich“). Ein Fahrzeug kann je nach Ausstattung und Motorisierung in viele verschiedene Mietwagengruppen einsortiert werden. Damit der Geschädigte beurteilen kann, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen seines Fahrzeugs entspricht, bedarf es weiterer Informationen, etwa zu der Motorisierung, Typ etc. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen der Schwacke-Liste, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_35

Bei der Schätzung ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel auszugehen. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle NJW-RR 2012, 802ff.). Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396ff.). Diese Berechnungsmethode erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_36

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2025 (PLZ N01) in Höhe von 83,54 € und bei Fraunhofer 2024 (PLZ N02) von 33,19 € zugrunde zu legen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete von 1.167,29 €.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_37

Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier für die Grundmiete das arithmetische Mittel und für die Nebenkosten die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die Grundmiete bzw. betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Hier sind für 20 Tage 1.566,50 € brutto in Rechnung gestellt worden, so dass die ermittelte Grundmiete von 1.167,29 € maßgeblich ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_38

Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nicht zu gewähren. Denn es ergibt sich weder aus der Rechnung noch aus dem Vortrag der Klägerin, dass solche Mehraufwendungen bzw. ein hieraus resultierender höherer Tarif vereinbart wurden. Ohne eine solche Vereinbarung muss aber ein objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass es sich um einen normalen Tarif, also einen ohne Zuschläge, handelt. Ferner ist nicht dargelegt, dass der Geschädigte über einen solchen Tarif aufgeklärt worden wäre und diesem zugestimmt hätte. Mangels anderweitiger Absprachen mit dem Mietwagenunternehmen muss ein Kunde davon ausgehen, dass er den üblichen Tarif vereinbart hat. Hieraus folgt, dass er einen solchen Aufschlag dem Mietwagenunternehmen nicht schuldet und ihm insoweit auch kein Schaden entstanden ist (AG Köln, Urteil vom 08.04.2024, 261 C 165/23). Zudem ist auch aus der Rechnung nicht ersichtlich, dass ein solcher Tarif abgerechnet worden wäre. Dass der Aufschlag betriebswirtschaftlich sinnvoll wäre und bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung auch als üblicher Mietpreis (§ 315 BGB) erforderlich wäre, genügt nicht, wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass ein solcher Aufschlag vertraglich nicht geschuldet ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_39

Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_40

Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 430,78 € erstattungsfähig. Der Kläger hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 0 € vereinbart. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Seit 2011 sind zwar die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts in den Mietwagenkosten nach Schwacke eingepreist. Das gilt aber nicht für die Kosten von einer Reduzierung des Selbstbehalts auf weniger als 500 €. Erforderlich sind daher grundsätzlich Kosten von 20 Tagen à 22,54 € (450,80 €). Da die abgerechneten Kosten mit 430,78 € brutto darunter liegen, sind sie erstattungsfähig.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_41

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von zusammen 54 € brutto. Bei der Zustellung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die - soweit sie erbracht worden sind - zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, ist unstreitig. Die geltend gemachten Kosten von 54 € brutto liegen unter denen des Automietpreisspiegels (2 x 33,78 €) und sind daher ersatzfähig.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_42

Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen in Höhe von 238 € erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Das gilt, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Das gilt im Frühjahr bis Ostern. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Das angemietete Fahrzeug verfügte über Winterreifen. Die abgerechneten Kosten in Höhe von 238 € brutto liegen unter den Kosten nach Schwacke (20 x 12,12 € = 242,40 €), so dass sie zu ersetzen sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_43

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_46

zuzüglich Kosten für die Haftungsbeschränkung

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_48

zuzüglich Kosten für Zustellung und Abholung

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_50

zuzüglich Kosten für die Winterreifen

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_54

abzgl. geleisteter Zahlung von

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_60

Nach Zahlung von 2.276,47 € auf die erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 3.153,59 € verbleibt ein Anspruch in Höhe von 877,12 €.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_61

Auch in diesem Fall haben es die Parteien nicht vermocht, die Schätzgrundlagen zu erschüttern und zwar weder die Schwackeliste noch die Fraunhofer Liste.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_62

Bei Anwendung der oben erläuterten Grundsätze ist ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2025 (PLZ N01) in Höhe von 83,76 € und bei Fraunhofer 2024 (PLZ N02) von 33,19 € zugrunde zu legen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete von 1.754,27 €. Die abgerechneten Mietkosten in Höhe von 2.055,80 € brutto liegen darüber, so dass sie in Höhe von 1.754,27 € erforderlich und erstattungsfähig sind.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_63

Ein Aufschlag scheidet auch hier aus den oben genannten Gründen aus.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_64

Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 600,12 € erstattungsfähig. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 0 € vereinbart. Die abgerechneten Kosten von 600,12 € brutto liegen unter den sich aus der Schwackeliste 2025 ergebenden Kosten (20 x 22,54 € = 676,20 €), so dass sie erstattungsfähig sind.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_65

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 54 € brutto. Die geltend gemachten Kosten von 54 € brutto liegen unter denen des Automietpreisspiegels (2 x 33,78 € = 67,56 €) und sind daher ersatzfähig.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_66

Die Kosten für den Zusatzfahrer sind in Höhe von 388,20 € erstattungsfähig. Die Erforderlichkeit des Zusatzfahrers ist unstreitig. Die hierfür in Rechnung gestellten 410,90 € brutto sind erstattungsfähig, soweit sie nicht über den sich aus der Schwacke-Liste 2025 ergebenden Betrag hinausgehen (30 x 12,12 € = 388,20 €).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_67

Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen in Höhe von 357 € erstattet verlangen. Die abgerechneten Kosten in Höhe von 357 € brutto liegen unter den Kosten nach Schwacke (30 x 12,12 € = 363,60 €), so dass sie zu ersetzen sind.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_68

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_70

zuzüglich Kosten für die Haftungsbeschränkung

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_72

zuzüglich Kosten für die Zustellung und Abholung

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_74

zuzüglich Kosten für Zusatzfahrer

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_76

zuzüglich Kosten für Winterreifen

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_78

abzgl. geleisteter Zahlung von

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_82

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_83

Der Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 210,84 € beruht auf §§ 280, 286 BGB. In Höhe von 76,44 € beruht er auf den 1. Fall, in Höhe von 134,40 € auf den 2. Fall.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_84

Der diesbezügliche Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 291 BGB.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_85

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_86

Streitwert: 2.038,83 €

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_87

Rechtsbehelfsbelehrung:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-11-18/263-c-87-25#rd_88

(Textpassage wurde entfernt)