Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 151 / 2022

AG Köln Urteil vom 23.09.2022 – 151 C 47/22

Abteilung 151 · ECLI:DE:AGK:2022:0923.151C47.22.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern

Tatbestand§

Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO).

Die Kläger verfügten unter dem Buchungscode J. über eine bestätigte Flugbuchung bei der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen für den Flug N01 am 19.01.2022 um 16:40 Uhr von A. nach K. und für den Anschlussflug N02 von K. nach O.. Das Endziel O. sollte am 20.01.2022 um 09:55 Uhr erreicht werden. Die Kläger hatten dabei eine Beförderung in der First Class gebucht. Der Flug N01 wurde von der Beklagten am Abflugtag annulliert.

Hintergrund der Annullierung war, dass am 19.01.2022 in den E. das 5G-Mobilfunknetz in Betrieb genommen wurde. Im Zuge dessen wurden an allen größeren Flughäfen der E., so auch in A., Maßnahmen durchgeführt, deren Signale die Radio-Höhenmesser an diversen Flugzeugtypen störten. Dies betraf auch den Flugzeugtyp, mit dem der annullierte Flug hätte durchgeführt werden sollen (N03). Über die möglichen Auswirkungen auf den Flugbetrieb wurde in der Presse mindestens seit dem 21.12.2021 berichtet.

Den Klägern wurde eine Ersatzbeförderung in der Business Class mit dem Flug N04 von A. nach C. am 19.01.2022 (Abflug: 18:55 Uhr) und einem Anschlussflug von C. nach O. angeboten, der O. am 20.01.2022 um 12:15 Uhr und damit 2 Stunden und 20 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit erreicht hätte. Über eine First Class verfügte der Flug N04 nicht. Die Kläger lehnten die Ersatzbeförderung daher ab. Sie wurden stattdessen am Folgetag um 19:50 Uhr mit den Flügen N05 und N06 von A. über Y. nach O. befördert und erreichten ihr Endziel mit rund 24 Stunden Verspätung. Für eine Hotelübernachtung und ein Abendessen verauslagten die Kläger 302,50 EUR.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.02.2022 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach der FluggastrechteVO und zur Erstattung der Auslagen auf. Eine Zahlung unterblieb.

Am 27.02.2022 vereinbarten die Kläger vertraglich eine Gesamtgläubigerstellung, um die Anspruchsdurchsetzung zu erleichtern.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe über diverse Flugzeuge verfügt, die am 19.01.2022 ungenutzt am Boden gestanden und für den streitgegenständlichen Flug hätten eingesetzt werden können. Zudem hätte die Beklagte das Fluggerät tauschen können mit Fluggeräten, die nicht von den Mobilfunknetzumstellungsmaßnahmen betroffen gewesen wären und auf Flügen außerhalb der E. eingesetzt wurden. Konkret sei ein solcher Tausch bspw. möglich gewesen mit einer N07, die am 18./19.01.2022 auf einem Flug von und nach Z. eingesetzt worden sei (Kennung: M.), und einer entsprechenden N08, die am 18./19.01.2022 nach G. eingesetzt worden sei (Kennung: F.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Bl. 3 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 22.04.2022 und auf Bl. 2 f. im klägerischen Schriftsatz vom 05.07.2022 Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die angebotene Ersatzbeförderung in der Business Class keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen darstelle. Ihnen stehe daher ein Ausgleichsanspruch von 600 EUR pro Person sowie Ersatz der Hotel- und Verpflegungskosten zu.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an jeden Kläger jeweils 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2022 zu zahlen sowie an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 302,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2022 zu zahlen;

1.a) hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.502,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2022 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Durchführung des Fluges mit alternativen Flugzeugmustern geprüft, jedoch seien keine Langstreckenflugzeuge als Ersatz für den Flug N01 verfügbar gewesen. Die von den Klägern im Schriftsatz vom 22.04.2022 genannten ungenutzten Flugzeuge seien in H. langzeitgeparkt gewesen und hätten nicht kurzfristig reaktiviert werden können. Die Flugzeuge mit den Kennungen M. und F. hätten wegen anderer Faktoren (v.a. Wartungsereignissen) nicht für den streitgegenständlichen Flug eingesetzt werden können. Da alle E.-Strecken, auf denen die betroffenen Flugzeugtypen eingesetzt werden sollten, betroffen gewesen seien, habe die Verkehrsleitung ein Krisenflugplan-Szenario erstellt, um die Auswirkungen für den Großteil der Gäste zu minimieren. Einzige Annullierung sei der Flugumlauf N09 gewesen. Die Thematik sei zwar schon länger bekannt gewesen, es sei jedoch davon auszugehen gewesen, dass es noch zu einer Einigung zwischen den Mobilfunkbetreibern und den Luftfahrtbehörden komme.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe, da sie sich gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entlasten könne. Jedenfalls aber sei der Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 lit c) FluggastrechteVO wegen der angebotenen Ersatzbeförderung am selben Tag zu kürzen. Die geltend gemachten Mehrkosten stellten vor diesem Hintergrund auch keinen kausalen Schaden dar.

Die Klage ist der Beklagten am 16.03.2022 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 300,00 EUR gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 lit c) FluggastrechteVO. Ein darüber hinausgehender Ausgleichsanspruch besteht nicht.

a) Jedem der beiden Kläger steht dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch gemäß

Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 FluggastrechteVO zu. Denn die Kläger waren auf die von der Beklagten am 19./20.01.2022 auszuführenden Flüge N01 und N02 von A. über K. nach O. gebucht. Flug N01 wurde von der Beklagten am Abflugtag annulliert. Die Fluggäste erhielten zwar ein Angebot zur anderweitigen Beförderung mit dem Flug N04 von A. nach C. am 19.01.2022 und einem Anschlussflug von C. nach O.. Allerdings hätten sie damit ihr Endziel erst 2 Stunden und 20 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und somit außerhalb des in Art. 7 Abs. 1 lit c) iii) vorgesehenen Zeitfensters.

b) Der Ausgleichsanspruch steht - entsprechend dem Hauptantrag zu 1) - jedem Fluggast und damit jedem Kläger eigenständig zu, vgl. Art. 7 FluggastrechteVO. Es kann dabei dahinstehen, ob die klägerische Vereinbarung einer Gesamtgläubigerstellung vom 27.02.2022 wirksam war (vgl. zur Wirksamkeit einer ohne Mitwirkung des Schuldners getroffenen Gesamtgläubigerbvereinbarung: MüKo/Heinemeyer, BGB, § 428 Rn. 7). Denn sie stünde auch im Falle der Wirksamkeit einer getrennten Geltendmachung durch die Kläger nicht entgegen.

c) Die Beklagte vermag sich auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu exkulpieren.

aa) Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Als Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass Fluggäste bei einer großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, ist Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dabei grundsätzlich eng auszulegen. Umstände sind dann als außergewöhnlich in diesem Sinne zu qualifizieren, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das - wie die im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung aufgezählten - nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (st.Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 17.09.2015 - C-257/14 - van der Lans; Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07 Wallentin-Herman).

Eine Exkulpation kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. EuGH, Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 - BeckRS 2021, 381).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Entlastungstatbestands obliegt dabei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen (BeckOGK/Steinrötter, FluggastrechteVO, Art. 5 Rn. 127).

bb) Nach diesen Maßstäben scheidet eine Exkulpation der Beklagten vorliegend aus.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Inbetriebnahme des 5G-Mobilfunknetzes in den E. und die damit verbundene Störung der Radiohöhenmesser an diversen Flugzeugtypen, u.a. auch an dem für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Fluggerät des Typs N10, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastrechteVO darstellt.

Denn die Beklagte hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Annullierung des Fluges N01 zu vermeiden.

Über die möglichen Auswirkungen auf den Flugbetrieb durch die anstehende Umstellung wurde jedenfalls seit dem 21.12.2021 in der Presse berichtet. Die Beklagte hat auch selbst eingeräumt, dass ihr die Thematik „schon länger“ bekannt gewesen sei.

Dass sie in der Folge unverzüglich alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um eine Annullierung zu vermeiden, lässt sich ihrem Vortrag indes nicht entnehmen.

Die Beklagte hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass ein Austausch des für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Fluggeräts gegen ein Fluggerät, das nicht von den Mobilfunknetzumstellungsmaßnahmen betroffen gewesen wäre, nicht möglich gewesen wäre. Denn zum einen lässt sich bereits den eigenen Ausführungen der Beklagten zum von ihr erstellten „Krisenflugplan-Szenario“ entnehmen, dass ein solcher Austausch der Fluggeräte bei anderen betroffenen E.-Flügen durchaus möglich war. Konkrete Angaben dazu, weshalb dies bei dem streitgegenständlichen Flug nicht der Fall gewesen sein soll, lässt der Beklagtenvortrag vermissen. Zum anderen haben die Kläger substantiiert dargelegt, dass eine Vielzahl in Betracht kommender Flugzeuge der Beklagten am 19.01.2022 ungenutzt am Boden stand bzw. auf Flugrouten außerhalb der E. eingesetzt wurde. Dem ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegengetreten. Insbesondere ist ihr Vortrag, dass die Flugzeuge mit den Kennungen M. und F. wegen anderer Faktoren (v.a. Wartungsereignissen) nicht für den streitgegenständlichen Flug hätten eingesetzt werden können, gänzlich unsubstantiiert. Mit den im Klägerschriftsatz vom 05.07.2022 genannten weiteren in Betracht kommenden Maschinen hat sich die Beklagte gar nicht auseinandergesetzt.

Selbst wenn ein Austausch des Fluggeräts für den streitgegenständlichen Flug im Rahmen des von der Beklagten erstellten Krisenflugplan-Szenarios schwierig oder unmöglich gewesen sein sollte, könnte sie sich dadurch nicht entlasten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser Krisenflugplan von der Beklagten unverzüglich nach Kenntnis von der Mobilfunknetzumstellungsproblematik erstellt wurde und dass ein Austausch bei rechtzeitigem Tätigwerden nicht doch möglich gewesen wäre. Vielmehr geht aus dem auf Bl. 4 des Beklagtenschriftsatzes vom 17.06.2022 einkopierten Tabellenauszug hervor, dass die maßgeblichen Entscheidungen des Krisenstabs erst am 18.01.2022 getroffen wurden, mithin einen Tag vor dem geplanten Abflug. Ein solch langes Zuwarten ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass davon auszugehen gewesen sei, dass es noch zu einer Einigung zwischen den Mobilfunkbetreibern und den Luftfahrtbehörden kommen würde, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Vortrag ist unsubstantiiert, da sich ihm nicht entnehmen lässt, worauf sich diese Erwartung konkret stützte.

Mangels hinreichenden Vortrags der Beklagten zu den zumutbaren Maßnahmen war auch eine Beweiserhebung zu dieser Frage nicht veranlasst.

d) Der Höhe nach kann jeder Kläger von der Beklagten angesichts der Entfernung von mehr als 3.500 km zwischen Startflughafen und Endziel grundsätzlich 600,00 EUR verlangen, Art. 7 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO.

e) Der Anspruch der Kläger ist jedoch gemäß Art. 7 Abs. 2 lit c) FluggastrechteVO um 50% zu kürzen. Denn den Klägern wurde am 19.01.2022 eine anderweitige Beförderung über C. zu ihrem Endziel angeboten, mit dem sie ihr Endziel 2 Stunden und 20 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit und somit innerhalb des von der Vorschrift vorgesehenen Zeitfensters erreicht hätten.

Dabei handelte es sich auch um ein Angebot zur Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO. Dass die Kläger auf diesem Flug nicht in der First Class, sondern in der Business Class befördert worden wären, mithin eine Herabstufung hätten in Kauf nehmen müssen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn Art. 8 Abs. 1 lit. b) der FluggastrechteVO verlangt bereits nach seinem Wortlaut keine gleichen, sondern lediglich vergleichbare Reisebedingungen. Hinzu kommt, dass Fluggästen im Falle einer Herabstufung ein anteiliger Flugscheinkostenrückerstattungsanspruch nach Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO zusteht. Jedenfalls dieser Anspruch sorgt für die Vergleichbarkeit der Beförderung (vgl. BeckOGK/Steinrötter, FluggastrechteVO, Art. 8 Rn. 40; Staudinger/Keiler, Fluggast-rechteVO, Art. 8 Rn. 29).

Dass die Kläger das Angebot nicht angenommen haben, steht der Kürzungsmöglichkeit der Beklagten nicht entgegen. Die Offerte als solche genügt (vgl. BeckOGK/Steinrötter, FluggastrechteVO, Art. 7 Rn. 22).

2. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

3. Ein Anspruch auf Ersatz von Hotel- und Verpflegungskosten steht den Klägern demgegenüber nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b), 9 Abs. 1 lit. a) und b) FluggastrechteVO. Es fehlt insoweit an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Da sie den Klägern eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen angeboten hat, die in A. 2 Stunden und 15 Minuten nach dem geplanten Abflug gestartet wäre, war sie zur Verfügungstellung einer Hotelunterbringung und eines Abendessens nicht verpflichtet.

4. Über den Hilfsantrag braucht angesichts des teilweisen Erfolgs des Hauptantrags nicht entschieden zu werden. Ein weitergehender Anspruch stünde den Klägern auch bei insgesamt gesamtschuldnerischer Geltendmachung der mit dem Antrag zu 1) verfolgten Ansprüche nicht zu.

5. Schließlich können die Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,93 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB verlangen. Ersatzfähig ist dabei eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 600,00 EUR.

6. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Nebenforderung basiert auf §§ 291, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.502,50 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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