Art 5 Annullierung
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 264
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Nach Gewicht
- EuGH, 31.01.2013 – C-12/11Luftverkehr: Keine Entbindung der Luftfahrtunternehmen von der Betreuungspflicht bei Flugannullierung wegen Schließung des Luftraums infolge eines Vulkanausbruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- EuGH, 22.12.2008 – C-549/07Luftverkehr: Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände bei Flugannullierung wegen technischer Probleme am Flugzeug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 126
- EuGH, 13.06.2024 – C-411/23Zitiert von 4
- EuGH, 17.04.2018 – C-195/17Zitiert von 23
- EuGH, 12.04.2018 – C-195/17Zitiert von 1
- EuGH, 11.06.2020 – C-74/19Fluggastrechte: Störendes Verhalten eines Fluggastes als außergewöhnlicher Umstand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-1 (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-3 (3)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-4 (4)