Art 5 Annullierung
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-1 (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-2 (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-3 (3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/5#abs-4 (4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Wird zitiert von 380 Entscheidungen zu Art 5 FluggastrechteVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 31.01.2013 – C-12/11Luftverkehr: Keine Entbindung der Luftfahrtunternehmen von der Betreuungspflicht bei Flugannullierung wegen Schließung des Luftraums infolge eines Vulkanausbruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- EuGH, 22.12.2008 – C-549/07Luftverkehr: Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände bei Flugannullierung wegen technischer Probleme am Flugzeug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 137
- EuGH, 13.06.2024 – C-411/23Zitiert von 6
- EuG, 21.01.2026 – T-134/25
- EuGH, 17.04.2018 – C-195/17Fluggastrechte: Spontane Abwesenheit von Flugpersonal als kein außergewöhnlicher Umstand bei wildem Streik infolge angekündigter Umstrukturierungspläne Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- EuGH, 12.04.2018 – C-195/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 26.08.2026 – 149 C 28/26Fluggastrechte: Anforderungen an das Angebot einer anderweitigen Beförderung bei Flugannullierung unter Änderung des Abflughafens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Erding, 03.07.2026 – 118 C 2449/26Fluggastrecht: Anforderungen an die Darlegung zumutbarer Ersatzbeförderungen bei Flugannullierung wegen außergewöhnlicher Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Landshut, 28.05.2026 – 12 S 3015/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.