Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 428 Gesamtgläubiger
Stand: 10.06.2019
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Wird zitiert von 349 Entscheidungen zu § 428 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.10.2016 – V ZB 98/15Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender Gesamtberechtigung; Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger; inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung nur hinsichtlich des das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnenden TeilsZitiert von 11
- BGH, 06.03.2020 – V ZR 329/18Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der GesamtberechtigungZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 10.01.2023 – 4 W 40/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.05.2017 – 15 W 495/16
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2011 – 20 W 439/10Zitiert von 1
- ArbG Bonn, 04.03.2020 – 2 Ca 2431/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 26.08.2026 – 149 C 28/26Fluggastrechte: Anforderungen an das Angebot einer anderweitigen Beförderung bei Flugannullierung unter Änderung des Abflughafens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 11/25
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 1/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.03.2026 VIII R 30/24 - Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 428 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.