Art 10 Höherstufung und Herabstufung
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- EuGH, 22.06.2016 – C-255/15Zitiert von 11
- BGH, 05.11.2024 – X ZR 10/24Ansprüche eines Fluggastes bei Herabstufung von First Class auf Business und Economy nach Umbuchung
- OLG Köln, 26.07.2017 – 17 U 69/15
- EuGH, 12.09.2018 – C-601/17Zitiert von 6
- AG Düsseldorf, 28.10.2015 – 46 C 333/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/10#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/10#abs-2 (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.