Art 10 Höherstufung und Herabstufung
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/10#abs-1 (1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/10#abs-2 (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 10 FluggastrechteVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 22.06.2016 – C-255/15Zitiert von 11
- BGH, 05.11.2024 – X ZR 10/24Ansprüche eines Fluggastes bei Herabstufung von First Class auf Business und Economy nach Umbuchung
- AG Erding, 17.02.2023 – 117 C 2629/22Zitiert von 1
- LG Landshut, 17.01.2024 – 15 S 731/23
- OLG Köln, 26.07.2017 – 17 U 69/15
- AG Köln, 23.09.2022 – 151 C 47/22
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 21.02.2022 – 22 S 445/21
- LG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 2-24 S 80/21, 29 C 1349/20 (40)
- AG Köln, 19.12.2019 – 137 C 469/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 10 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.