Rechtsprechung / AG Kerpen / 2017

AG Kerpen Beschluss vom 21.12.2017 – 153 F 35/12

ECLI:DE:AGBM3:2017:1221.153F35.12.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt G unter der Eheregisternummer 000/00 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung C (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7020 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung S, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,6397 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung C, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. ######) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. Prg:######) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ######) findet nicht statt.

3.

Die Folgesache Güterrecht wird abgetrennt.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000.

4

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Mai 2011 getrennt.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

a)

7

die Folgesache Güterrecht abzutrennen und

8

b)

9

die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.

10

Die "an sich" scheidungswillige Antragsgegnerin beantragt,

11

die Abtrennung der Folgesache Güterrecht abzulehnen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

13

Der Scheidungsantrag ist begründet.

14

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_1

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 00.00.0000 fest. Sie haben damals übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit Mai 2011 getrennt.

16

Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

17

Versorgungsausgleich

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_2

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

19

Anfang der Ehezeit: 00.00.0000

20

Ende der Ehezeit: 00.00.0000

21

Ausgleichspflichtige Anrechte

22

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

23

Der Antragsteller:

24

Gesetzliche Rentenversicherung

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_3

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung C hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4040 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7020 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.261,39 Euro.

26

Betriebliche Altersversorgung

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_4

2. Bei der B Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.447,14 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 723,57 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.300,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

28

Privater Altersvorsorgevertrag

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_5

3. Bei der A E I Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.254,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 4.627,17 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.300,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

30

Die Antragsgegnerin:

31

Gesetzliche Rentenversicherung

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_6

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung S hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,2793 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6397 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 42.224,61 Euro.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_7

5. Bei der Deutschen Rentenversicherung S hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0024 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6,49 Euro.

34

Privater Altersvorsorgevertrag

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_8

6. Bei der A E I Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.573,80 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.786,90 Euro zu bestimmen.

36

Übersicht:

37

Antragsteller

38

Die Deutsche Rentenversicherung C, Kapitalwert:               36.261,39 Euro

39

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              5,702 Entgeltpunkte

40

Die B Lebensversicherungs AG

41

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               723,57 Euro

42

Die A E I Lebensversicherung AG

43

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.627,17 Euro

44

Antragsgegnerin

45

Die Deutsche Rentenversicherung S, Kapitalwert:

46

.              .              .              .              .              .        .              42.224,61 Euro

47

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              6,6397 Entgeltpunkte

48

Die Deutsche Rentenversicherung S, Kapitalwert:               6,49 Euro

49

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              0,0012 Entgeltpunkte (Ost)

50

Die A E I Lebensversicherung AG

51

Ausgleichswert (Kapital):               .              .              .              .                2.786,90 Euro

52

Ausgleich:

53

Bagatellprüfung:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_9

Das Anrecht des Antragstellers bei der A E I Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 4.627,17 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A E I Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 2.786,90 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 1.840,27 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_10

Das Anrecht des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG mit einem Kapitalwert von 723,57 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

56

Die einzelnen Anrechte:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_11

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung C ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,7020 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_12

Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. ######) mit dem Ausgleichswert von 723,57 Euro unterbleibt der Ausgleich.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_13

Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. Prg:######) mit dem Ausgleichswert von 4.627,17 Euro unterbleibt der Ausgleich.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_14

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,6397 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_15

Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_16

Zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ######) mit dem Ausgleichswert von 2.786,90 Euro unterbleibt der Ausgleich.

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Abtrennung der Folgesache Güterrecht

64

Die Folgesache Güterrecht war gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abzutrennen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_17

Die hierfür zum einen erforderliche außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs liegt vor. Hiervon ist grundsätzlich schon dann auszugehen, wenn die Rechtshängigkeit des Verbundverfahrens einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren übersteigt. Seit der Zustellung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vom 00.00.0000, die am 00.00.0000 erfolgt bzw. eingetreten ist, liegen bis zum heutigen Scheidungsausspruch bereits mehr als fünf Jahre.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_18

Mit einem weiteren Aufschub der Scheidung im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Folgesache Güterrecht wäre für den Scheidungsantragsteller auch eine unzumutbare Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG verbunden.

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Sein Interesse an der Scheidung überwiegt nämlich dasjenige der Scheidungsantragsgegnerin an einer umfassenden Verbundentscheidung deutlich.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_19

Zwar reicht der bloße Wille, wieder zu heiraten, hierfür nicht aus; etwas anderes kann aber dann gelten, wenn zu diesem Willen weitere Gründe hinzukommen. So ist etwa anerkannt, dass dies z.B. dann der Fall ist, wenn ein Kind, welches die neue Partnerin des Ehemanns erwartet, ehelich zur Welt kommen soll (BGH FamRZ 1986,898). Hier liegt es so, dass der Scheidungsantragsteller seit fünf Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, aus der die inzwischen fünfjährige Tochter N hervorgegangen ist. Nach Ansicht des Gerichts haben der Scheidungsantragsteller, seine Lebensgefährtin und nicht zuletzt die gemeinsame Tochter N ein gleichermaßen beachtenswertes Interesse, durch eine Heirat zukünftig den gleichen Familiennamen zu tragen und die Ehelichkeit N´s nachträglich herzustellen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_20

Dieses Interesse überwiegt das Interesse der Scheidungsantragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung in der Folgesache Güterrecht deutlich. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 die Wichtigkeit der Folgesache Güterrecht für ihre aktuelle Lebenssituation herauszustellen versucht hat, ist ihre Argumentation bereits nicht schlüssig. Dass sie befürchtet, an den Scheidungsantragsteller einen Betrag von 172.847,00 € zahlen zu müssen und dabei möglicherweise ihr Zuhause zu verlieren, ist zwar nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist dann aber die gleichzeitige „Befürchtung“ der Scheidungsantragsgegnerin, dass der Scheidungsantragsteller nach Abtrennung des Zugewinnverfahrens und Ausspruch der Scheidung keinerlei Interesse mehr daran habe, das Zugewinnverfahren zum Abschluss zu bringen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12#rd_21

Bei dieser Sachlage ist letztlich ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse der Scheidungsantragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und den Zugewinn nicht ersichtlich, zumal die Scheidungsantragsgegnerin offenbar selbst nicht damit rechnet, mit ihrem eigenen Zahlungsantrag in der Folgesache Güterrecht durchzudringen.

71

Nach alledem ist dem Scheidungsantragsteller ein weiteres Zuwarten auf den Scheidungsausspruch nicht zuzumuten.

72

Kostenentscheidung

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.