Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1566 Vermutung für das Scheitern

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund216 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1566#abs-1 (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1566#abs-2 (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

§ 1565 § 1567