Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-1 (1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-2 (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-3 (3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-4 (4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-5 (5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-6 (6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
Wird zitiert von 247 Entscheidungen zu § 47 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 23.07.2013 – 10 UF 205/12Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2015 – XII ZB 450/13Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung in Ansehung einer hinsichtlich eines Anrechts erfolgten Abfindung des ausgleichsberechtigten Ehegatten und Ermittlung des Umfangs der AusgleichsbeschränkungZitiert von 9
- BGH, 10.05.2017 – XII ZB 310/13Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines EhegattenZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 14.11.2014 – 15 UF 243/14
- OLG Hamm, 24.10.2011 – II-4 UF 158/11
- AG Bergheim, 17.08.2012 – 61 F 168/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 13 UF 149/25
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 169/24
- AG Erkelenz, 23.09.2025 – 20 F 132/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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