Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund227 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-1 (1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-2 (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-3 (3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-4 (4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-5 (5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47#abs-6 (6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

§ 46 § 47a