Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 504
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 24.05.2011 – 1 WF 215/11Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 26.05.2010 – 16 WF 82/10Zitiert von 2
- BGH, 16.08.2017 – XII ZB 21/17Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden InvaliditätsrenteZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 06.12.2010 – 5 WF 234/10
- OLG Hamm, 07.05.2013 – 3 UF 267/12Zitiert von 1
- BGH, 01.03.2023 – XII ZB 360/22(Ausgleich von sogenannten Grundrenten-Entgeltpunkten)Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 13 UF 149/25
- OLG Stuttgart, 24.02.2026 – 16 UF 237/25
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 5 UF 164/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/3#abs-1 (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/3#abs-2 (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/3#abs-3 (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.