Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund504 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/3#abs-1 (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/3#abs-2 (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/3#abs-3 (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

§ 2 § 4