Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 1564 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 05.05.2008 – 12 Va 5/07
- OLG Düsseldorf, 15.02.2018 – I-13 VA 6/16 346 E 3-11.905/15
- BGH, 28.05.2008 – XII ZR 61/06Zitiert von 8
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 208/23Anerkennung ausländischer Ehescheidungen: Einordnung einer im Iran erfolgten Verstoßungsscheidung als Privatscheidung und Maßstab für deren materiell-rechtliche Beurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.08.2020 – XII ZB 158/18Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen: Kollisionsrechtliche Behandlung einer nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer DoppelstaaterZitiert von 9
- BGH, 06.10.2004 – XII ZR 225/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 7/25Ruhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
- FG Niedersachsen, 16.03.2026 – 9 K 170/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1564 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1564 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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