Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1565 Scheitern der Ehe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1565#abs-1 (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1565#abs-2 (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Wird zitiert von 309 Entscheidungen zu § 1565 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2026 – XII ZB 576/25Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Ehegatten trotz räumlicher Trennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 02.04.2013 – I-3 Wx 147/12
- AG Langenfeld, 11.08.2016 – 8 F 69/12
- BVerfG, 28.02.1980 – 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR 1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79Zitiert von 13
- BGH, 24.11.2021 – XII ZB 253/20Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange mit dem Scheitern der Ehe; endgültiges Scheitern der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres; Darlegungs- und Beweislast
- BGH, 07.11.2001 – XII ZR 247/00Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.04.2026 – 4 L 259/26
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 169/24
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 13 UF 97/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1565 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.