Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 140 Abtrennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 16.05.2013 – 10 UF 43/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.03.2013 – 2 UF 107/12Zitiert von 1
- BGH, 21.07.2021 – XII ZB 21/21Familiensache: Eintritt des aus Scheidungs- und Folgesache bestehenden Verbunds kraft GesetzesZitiert von 8
- OLG München, 28.10.2022 – 12 UF 712/22
- OLG Brandenburg, 29.04.2021 – 13 UF 173/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.08.2020 – 13 UF 114/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.01.2026 – 5 UF 141/25
- AG Detmold, 16.12.2024 – 32 F 148/21 VA
- AG München, 13.11.2024 – 521 F 5918/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/140#abs-1 (1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/140#abs-2 (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/140#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/140#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/140#abs-5 (5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/140#abs-6 (6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.